Rechtssatz RS0078641
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078641
Entscheidungsdatum
10.07.2007
Rechtssatz
§ 2 UWG enthält die Rechtspflicht, geschäftliche Ankündigungen so zu fassen, daß bei einem durchschnittlichen Leser irrige Vorstellungen nicht entstehen können. Es kommt nicht darauf an, was sich der Ankündigende bei der Feststellung des Textes seiner Ankündigung gedacht hat, maßgebend ist vielmehr der tatsächlich verwendete Wortlaut der Ankündigung.Paragraph 2, UWG enthält die Rechtspflicht, geschäftliche Ankündigungen so zu fassen, daß bei einem durchschnittlichen Leser irrige Vorstellungen nicht entstehen können. Es kommt nicht darauf an, was sich der Ankündigende bei der Feststellung des Textes seiner Ankündigung gedacht hat, maßgebend ist vielmehr der tatsächlich verwendete Wortlaut der Ankündigung.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 451/56
Entscheidungstext OGH 31.10.1956 3 Ob 451/56
- 4 Ob 22/99k
Entscheidungstext OGH 04.02.1999 4 Ob 22/99k
Vgl auch; nur: § 2 UWG enthält die Rechtspflicht, geschäftliche Ankündigungen so zu fassen, daß bei einem durchschnittlichen Leser irrige Vorstellungen nicht entstehen können. (T1); Beisatz: Bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit. (T2)
- 4 Ob 7/99d
Entscheidungstext OGH 23.02.1999 4 Ob 7/99d
Vgl auch; Beis wie T2
- 4 Ob 94/05k
Entscheidungstext OGH 14.06.2005 4 Ob 94/05k
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 4 Ob 127/07s
Entscheidungstext OGH 10.07.2007 4 Ob 127/07s
Auch; Beisatz: Maßgebend ist der durchschnittlich informierte und verständige Adressat der Werbung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (siehe RS0114366). (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0078641
Dokumentnummer
JJR_19561031_OGH0002_0030OB00451_5600000_002