Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil zur Fassung eines Unterlassungsbegehrens bei einem vergleichbaren Sachverhalt höchstgerichtliche Rechtsprechung fehlt; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin bekämpft die einstweilige Verfügung, soweit das Rekursgericht ihren Sicherungsantrag durch den Zusatz ergänzt hat, "wenn nicht gleichzeitig klargestellt wird, daß solche Brillen mit dem Krankenversicherungsträger verrechnet werden". Sie vertritt dazu die Auffassung, ihr Unterlassungsbegehren sei nicht zu weit gefaßt, weil es den Kern der Verletzungshandlung umfasse und hinreichend bestimmt sei; auch schreibe es keine Unterlassungen vor, zu denen die Beklagten bei richtiger Auslegung des materiellen Rechts nicht verpflichtet wären. Schon aus Gründen der sittenwidrigen Marktverstopfung sei die Gratisabgabe von Kinderbrillen gegen Vorlage von ärztlichen Attesten wettbewerbswidrig.
Gegenstand des Unterlassungsantrages und des Unterlassungsgebotes ist immer nur die konkrete Verletzungshandlung; eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - allerdings oft im Verein mit konkreten Einzelverboten - ist aber meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Rz 9 zu § 34 mwN; ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte). Die Frage, ob ein Unterlassungsbegehren zu weit ist, muß nach materiellem Recht beurteilt werden (Deimbacher, Wie weit darf ein Unterlassungsbegehren gefaßt sein? ÖBl 1980, 36; Danelzik, § 139 ZPO - Die "Magna Charta" des Zivilprozesses. Reichweite und Grenzen richterlicher Mitwirkung bei der Formulierung von Unterlassungsanträgen, WRP 1999, 18 ff, 20). Das Gericht ist auch berechtigt und verpflichtet, dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, selbst vom Begehren abweichende Fassung zu geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im wesentlichen mit seinem Begehren deckt (Koppensteiner aaO; stRsp ua ÖBl 1973, 56 - Linzer Hochhaus; ÖBl 1981, 159 [Schönherr] - Gae-Wolf-Jacken; SZ 65/49 = MR 1992, 238 [Walter] - Servus Du; Rechberger in Rechberger, ZPO § 405 Rz 2 mwN).Gegenstand des Unterlassungsantrages und des Unterlassungsgebotes ist immer nur die konkrete Verletzungshandlung; eine gewisse allgemeine Fassung des Unterlassungsgebotes - allerdings oft im Verein mit konkreten Einzelverboten - ist aber meist schon deshalb notwendig, um Umgehungen nicht allzu leicht zu machen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Rz 9 zu Paragraph 34, mwN; ÖBl 1996, 127 - Feuerlöschgeräte). Die Frage, ob ein Unterlassungsbegehren zu weit ist, muß nach materiellem Recht beurteilt werden (Deimbacher, Wie weit darf ein Unterlassungsbegehren gefaßt sein? ÖBl 1980, 36; Danelzik, Paragraph 139, ZPO - Die "Magna Charta" des Zivilprozesses. Reichweite und Grenzen richterlicher Mitwirkung bei der Formulierung von Unterlassungsanträgen, WRP 1999, 18 ff, 20). Das Gericht ist auch berechtigt und verpflichtet, dem Urteilsspruch eine klarere und deutlichere, selbst vom Begehren abweichende Fassung zu geben, sofern diese in den Behauptungen des Klägers ihre eindeutige Grundlage findet und sich im wesentlichen mit seinem Begehren deckt (Koppensteiner aaO; stRsp ua ÖBl 1973, 56 - Linzer Hochhaus; ÖBl 1981, 159 [Schönherr] - Gae-Wolf-Jacken; SZ 65/49 = MR 1992, 238 [Walter] - Servus Du; Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 405, Rz 2 mwN).
Dem Rekursgericht ist darin zuzustimmen, daß der von der Klägerin formulierte Sicherungsantrag jedenfalls zu weitreichend ist, würde ein solcherart gefaßtes Unterlassungsgebot den Beklagten doch selbst dann die Behauptung verbieten, Kinderbrillen gratis abzugeben, wenn sie dafür auch von dritter Seite keinerlei Entgelt vereinnahmen. Eine solche Ankündigung wäre aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - nach materiellem Recht auch nicht unter dem Aspekt der Marktverstopfung unter allen Umständen verboten. Der Markt kann nur "verstopft" werden, wenn das in Frage stehende Angebot quantitativ ausreicht, den freien Wettbewerb auszuschalten (Koppensteiner aaO Rz 38 zu § 33; SZ 61/5 = WBl 1988, 195 = MR 1988, 56 [Korn] = ÖBl 1988, 69 - Zeitungs-Super-Angebot); dies kann bei einer - wie hier auf wenige Monate - befristeten Aktion nicht von vorneherein unterstellt werden. Allein aufgrund der Unentgeltlichkeit einer gewöhnlich nur gegen Entgelt erbrachten Leistung liegt noch keine wettbewerbswidrige Marktstörung vor (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Rz 832 zu § 1 UWG). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer Behinderung durch die Gefahr einer Marktverstopfung führen,Dem Rekursgericht ist darin zuzustimmen, daß der von der Klägerin formulierte Sicherungsantrag jedenfalls zu weitreichend ist, würde ein solcherart gefaßtes Unterlassungsgebot den Beklagten doch selbst dann die Behauptung verbieten, Kinderbrillen gratis abzugeben, wenn sie dafür auch von dritter Seite keinerlei Entgelt vereinnahmen. Eine solche Ankündigung wäre aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - nach materiellem Recht auch nicht unter dem Aspekt der Marktverstopfung unter allen Umständen verboten. Der Markt kann nur "verstopft" werden, wenn das in Frage stehende Angebot quantitativ ausreicht, den freien Wettbewerb auszuschalten (Koppensteiner aaO Rz 38 zu Paragraph 33,; SZ 61/5 = WBl 1988, 195 = MR 1988, 56 [Korn] = ÖBl 1988, 69 - Zeitungs-Super-Angebot); dies kann bei einer - wie hier auf wenige Monate - befristeten Aktion nicht von vorneherein unterstellt werden. Allein aufgrund der Unentgeltlichkeit einer gewöhnlich nur gegen Entgelt erbrachten Leistung liegt noch keine wettbewerbswidrige Marktstörung vor (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht20 Rz 832 zu Paragraph eins, UWG). Die Beweislast für das Vorliegen besonderer Umstände, die zu einer Behinderung durch die Gefahr einer Marktverstopfung führen,
liegt aber bei der Klägerin (4 Ob 417/77; SZ 61/5 = WBl 1988, 195 =
MR 1988, 56 [Korn] = ÖBl 1988, 69 - Zeitungs-Super-Angebot; 4 Ob
102/91), die kein Vorbringen in diese Richtung erstattet hat.
Die Rechtsmittelwerberin vertritt die Ansicht, selbst die vom Rekursgericht vorgenommene Einschränkung ihres Unterlassungsantrages stelle die schon ursprünglich irreführenden und unrichtigen Werbeaussagen der Beklagten nicht richtig; die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen würden nämlich aus den Beiträgen der Pflichtversicherten finanziert, sodaß die Kinderbrillen insofern für die Kunden der Beklagten nicht gratis seien. Der Hinweis auf eine "gratis-"Verrechnung mit dem Sozialversicherungsträger ändere somit an der Irreführungseignung der Ankündigung nichts, solange dem Verkäufer ein Entgelt - wenn auch von dritter Seite - zufließe. Ein nicht unerhebliches Täuschungspotential liege weiters darin, daß die angesprochenen Verkehrskreise trotz des einschränkenden Zusatzes weiterhin nicht wüßten, daß auch andere Optiker Kinderbrillen mit den Krankenkassen (gemeint: zur Gänze) verrechneten und daß dieser Verrechnung ein zwingender gesetzlicher Anspruch (und nicht etwa eine besondere Absprache zwischen den Beklagten und den Sozialversicherungsträgern) zugrundeliege.
Eine Ankündigung verstößt dann gegen § 2 UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (stRsp ua ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN). Wird die Werbung für die Gratisabgabe von Kinderbrillen mit dem erläuternden Hinweis verbunden, daß die Brillen mit dem Krankenversicherungsträger verrechnet werden, kann ein durchschnittlich verständiger Adressat (ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher I mwN) daraus unschwer ableiten, daß dem Unternehmen von dritter Seite ein Entgelt für die von ihm erbrachten Leistungen zufließt; ebenso ist für den genannten Personenkreis auch ohne umfangreiche Gedankenoperation nachvollziehbar, daß Krankenversicherungträger durch die Beiträge der bei ihnen Versicherten (mit-)finanziert werden. Eine Ankündigung mit dem vom Rekursgericht geforderten aufklärenden Zusatz ist somit nicht geeignet, beim relevanten Interessentenkreis unrichtige Vorstellungen über die wirklichen Verhältnisse auszulösen.Eine Ankündigung verstößt dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (stRsp ua ÖBl 1997, 20 - Steirischer Medienjumbo mwN). Wird die Werbung für die Gratisabgabe von Kinderbrillen mit dem erläuternden Hinweis verbunden, daß die Brillen mit dem Krankenversicherungsträger verrechnet werden, kann ein durchschnittlich verständiger Adressat (ÖBl 1996, 130 - Preiß'n Kracher römisch eins mwN) daraus unschwer ableiten, daß dem Unternehmen von dritter Seite ein Entgelt für die von ihm erbrachten Leistungen zufließt; ebenso ist für den genannten Personenkreis auch ohne umfangreiche Gedankenoperation nachvollziehbar, daß Krankenversicherungträger durch die Beiträge der bei ihnen Versicherten (mit-)finanziert werden. Eine Ankündigung mit dem vom Rekursgericht geforderten aufklärenden Zusatz ist somit nicht geeignet, beim relevanten Interessentenkreis unrichtige Vorstellungen über die wirklichen Verhältnisse auszulösen.
Angaben sind nicht schon deshalb zur Irreführung geeignet, weil sie unvollständig sind; eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht nämlich nicht (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 47 zu § 3 UWG; WBl 1990, 82 = MR 1990, 27; ÖBl 1982, 126 - Nacht & Tag). Im Verschweigen einer Tatsache liegt dann eine irreführende Angabe, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht kann sich aus der besonderen Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs für den Kaufentschluß zukommt, so daß das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 47 f zu § 3 UWG mwN). Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (stRsp ua ÖBl 1998, 289 - H-Express mwN; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185.- mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagten rühmen sich in ihrer Ankündigung keiner Alleinstellung; daß sie sich nur mit ihrem eigenen Angebot befassen, ohne auf allenfalls bestehende gleichartige Angebote von Mitbewerbern hinzuweisen, begründet daher noch keinen falschen Gesamteindruck. Eine allgemeine Verpflichtung eines Unternehmers, seine Kunden stets auf eine mögliche gesetzliche Anspruchsgrundlage gegenüber Dritten für die von ihm zu erbringende Leistung (hier: § 137 Abs 4 lit a ASVG) hinzuweisen, besteht nicht. Die vom Rekursgericht neu formulierte Fassung des Unterlassungsgebotes ist daher auch unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.Angaben sind nicht schon deshalb zur Irreführung geeignet, weil sie unvollständig sind; eine allgemeine Pflicht zur Vollständigkeit von Werbeaussagen besteht nämlich nicht (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 47 zu Paragraph 3, UWG; WBl 1990, 82 = MR 1990, 27; ÖBl 1982, 126 - Nacht & Tag). Im Verschweigen einer Tatsache liegt dann eine irreführende Angabe, wenn für den Werbenden eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht kann sich aus der besonderen Bedeutung ergeben, die der verschwiegenen Tatsache nach der Auffassung des Verkehrs für den Kaufentschluß zukommt, so daß das Verschweigen geeignet ist, das Publikum in relevanter Weise irrezuführen (Baumbach/Hefermehl aaO Rz 47 f zu Paragraph 3, UWG mwN). Eine Aufklärungspflicht besteht insbesondere dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird (stRsp ua ÖBl 1998, 289 - H-Express mwN; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185.- mwN). Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagten rühmen sich in ihrer Ankündigung keiner Alleinstellung; daß sie sich nur mit ihrem eigenen Angebot befassen, ohne auf allenfalls bestehende gleichartige Angebote von Mitbewerbern hinzuweisen, begründet daher noch keinen falschen Gesamteindruck. Eine allgemeine Verpflichtung eines Unternehmers, seine Kunden stets auf eine mögliche gesetzliche Anspruchsgrundlage gegenüber Dritten für die von ihm zu erbringende Leistung (hier: Paragraph 137, Absatz 4, Litera a, ASVG) hinzuweisen, besteht nicht. Die vom Rekursgericht neu formulierte Fassung des Unterlassungsgebotes ist daher auch unter diesen Gesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Dem Revisionsrekurs war deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 Abs 1, § 52 ZPO. Die Klägerin hat ihr (zweiteiliges) Unterlassungsbegehren einheitlich mit 2,000.000 S bewertet; der Sicherungsantrag bezieht sich nur auf einen Teil davon, auf den im Zweifel die Hälfte des Streitwertes entfällt (MR 1991, 35 - Aktionsverband ua).Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, Absatz eins,, Paragraph 52, ZPO. Die Klägerin hat ihr (zweiteiliges) Unterlassungsbegehren einheitlich mit 2,000.000 S bewertet; der Sicherungsantrag bezieht sich nur auf einen Teil davon, auf den im Zweifel die Hälfte des Streitwertes entfällt (MR 1991, 35 - Aktionsverband ua).