Der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes war. Er ist auch berechtigt.
Die Beklagten machen geltend, eine relevante Irreführung scheide schon deshalb aus, weil die in der Graphik ersichtliche Breite des Balkens der "Kleinen Zeitung" zu deren Vorteil im Vergleich zur Breite des Balkens der "Neuen Kronen Zeitung" größer ausgeführt worden sei als es dem Verhältnis der Reichweiten beider Zeitungen entspreche. Überdies seien nicht nur die Reichweitebalken, sondern auch die - richtig wiedergegebenen - Leserzahlen gleich auffällig und blickfangartig herausgestellt worden, so daß der Graphik selbst ein flüchtiger Durchschnittsbetrachter nichts Unwahres entnehmen könne. Das Rekursgericht gehe bei seiner Beurteilung nicht von einem mündigen Verbraucher, sondern von grenzdebilen Lesern aus, die trotz Wiedergabe der Reichweite in absoluten Zahlen den Eindruck eines verzerrten Reichweiteverhältnisses gewonnen haben sollten. Dazu war zu erwägen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die sogenannte vergleichende Werbung - bei welcher die eigene bessere Leistung im Wege ihrer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber anhand objektiv überprüfbarer Daten verglichen wird - unzulässig, wenn sie im Sinn des § 2 UWG zur Irreführung geeignet ist (SZ 63/108 = MR 1990, 144; ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988; ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich). Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe verstehen. Eine Angabe ist irreführend im Sinn des § 2 UWG, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen (MR 1995, 66 - Graz aktiv; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 523 mwN). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darauf an, ob die Aussage nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 23; ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185,- mwN; MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo). Der Mitteilungsgehalt einer komplexen Angabe ist danach anhand ihres Gesamteindruckes zu erschließen. Gesamteindruck einer Ankündigung und ihr Gesamtinhalt sind jedoch nicht immer identisch. Stellt der Werbende Teile seiner Ankündigung blickfangartig heraus, so richten sich Gesamteindruck und Irreführungseignung nach diesen Teilen (Koppensteiner aaO 523, Fitz/Gamerith aaO 23; ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185,-).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die sogenannte vergleichende Werbung - bei welcher die eigene bessere Leistung im Wege ihrer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber anhand objektiv überprüfbarer Daten verglichen wird - unzulässig, wenn sie im Sinn des Paragraph 2, UWG zur Irreführung geeignet ist (SZ 63/108 = MR 1990, 144; ÖBl 1990, 154 - Media-Analyse 1988; ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich). Ob eine Angabe zur Irreführung geeignet ist, hängt davon ab, wie die angesprochenen Verkehrskreise diese Angabe verstehen. Eine Angabe ist irreführend im Sinn des Paragraph 2, UWG, wenn die Vorstellungen, welche die Umworbenen über ihre Bedeutung haben, mit den wirklichen Verhältnissen nicht in Einklang stehen (MR 1995, 66 - Graz aktiv; Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 523 mwN). Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes darauf an, ob die Aussage nach ihrem Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit irrige Vorstellungen erwecken kann (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht2 23; ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185,- mwN; MR 1996, 118 - Steirischer Medienjumbo). Der Mitteilungsgehalt einer komplexen Angabe ist danach anhand ihres Gesamteindruckes zu erschließen. Gesamteindruck einer Ankündigung und ihr Gesamtinhalt sind jedoch nicht immer identisch. Stellt der Werbende Teile seiner Ankündigung blickfangartig heraus, so richten sich Gesamteindruck und Irreführungseignung nach diesen Teilen (Koppensteiner aaO 523, Fitz/Gamerith aaO 23; ÖBl 1983, 43 - A/B-Schichtleser; ÖBl 1996, 28 - Teure S 185,-).
Im vorliegenden Fall gibt die in der Graphik der Beklagten dargestellte Länge der einzelnen Balken die für die Zeitschriften jeweils erhobene Reichweite den Zahlenverhältnissen entsprechend und richtig wieder. Sie hebt die in Relation gesetzten Leserzahlen durch das Balkendiagramm insoweit blickfangartig hervor, als sie einerseits den seiner Länge nach dem Verhältnis der Leserzahlen entsprechenden Balken der "Neuen Kronen Zeitung" in Relation zu den Balken der übrigen Medien verbreitert und andererseits die richtig in Relation gesetzten Leserzahlen in gleich auffälliger Weise wie die bildliche Darstellung durch Balken in konkreten Zahlen anführt. Während nun die in der Graphik dargestellten Balkenlängen, wie auch die hervorgehobenen Leserzahlen, die für die einzelnen Zeitungen jeweils erhobenen Reichweiten in absoluten Zahlen und im Verhältnis zueinander richtig wiedergeben, wurde der für die "Neue Kronen Zeitung" abgebildete Balken insoweit herausgehoben als seine Breite um das 2,5-fache stärker dargestellt wird als jene der übrigen Zeitungen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes vermag diese Darstellung eine Irreführung im Sinn des § 2 UWG nicht zu begründen:Im vorliegenden Fall gibt die in der Graphik der Beklagten dargestellte Länge der einzelnen Balken die für die Zeitschriften jeweils erhobene Reichweite den Zahlenverhältnissen entsprechend und richtig wieder. Sie hebt die in Relation gesetzten Leserzahlen durch das Balkendiagramm insoweit blickfangartig hervor, als sie einerseits den seiner Länge nach dem Verhältnis der Leserzahlen entsprechenden Balken der "Neuen Kronen Zeitung" in Relation zu den Balken der übrigen Medien verbreitert und andererseits die richtig in Relation gesetzten Leserzahlen in gleich auffälliger Weise wie die bildliche Darstellung durch Balken in konkreten Zahlen anführt. Während nun die in der Graphik dargestellten Balkenlängen, wie auch die hervorgehobenen Leserzahlen, die für die einzelnen Zeitungen jeweils erhobenen Reichweiten in absoluten Zahlen und im Verhältnis zueinander richtig wiedergeben, wurde der für die "Neue Kronen Zeitung" abgebildete Balken insoweit herausgehoben als seine Breite um das 2,5-fache stärker dargestellt wird als jene der übrigen Zeitungen. Entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes vermag diese Darstellung eine Irreführung im Sinn des Paragraph 2, UWG nicht zu begründen:
Zum einen sind die auf den Balken blickfangartig hervorgehobenen Ziffern der Leserzahlen in gleich auffälliger Weise gestaltet ist wie die Balken selbst. Dadurch besteht keine Gefahr, die Aufmerksamkeit eines flüchtigen Lesers könnte sich bloß auf den hervorgehobenen Balken beschränken und der Leser könnte die in gleich auffälliger Weise angegebene Leserzahl übersehen und dadurch einen unrichtigen Eindruck gewinnen. Wird der Leser auf den durch seine Länge und Breite hervorstechenden - die Zeitung der Beklagten betreffenden - Balken aufmerksam, kann auch die darauf auffällig angeführte Leserzahl seiner Aufmerksamkeit nicht entgehen. Zum anderen ist schon auf den ersten Blick erkennbar, daß sämtliche Balken mit Ausnahme jenes der "Neuen Kronen Zeitung" die gleiche Basisbreite aufweisen, obwohl die jeweiligen Leserzahlen stark differieren. Damit wird aber auch für den flüchtigen Leser deutlich, daß die Basisbreite der Balken für die angegebenen Relationen ohne Bedeutung ist. Die in Verbindung mit der Überschrift "Der Mount Everest unter den Zeitungen" gewählte breitere Basis und die sich daraus ergebende größere Fläche des Balkens bringt - wenngleich flächenmäßig übertrieben - nur die auch tatsächlich gegebene Vorrangstellung der "Neuen Kronen Zeitung" zum Ausdruck, ohne einen durchschnittlich aufmerksamen Leser in Irrtum zu führen.
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten wird Folge gegeben und die - den Sicherungsantrag abweisende - Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78 und 402 Abs 4 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78 und 402 Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41 und 50 ZPO.