Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Da beide Begehren aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden, und daher in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN stehen, hätte das Rekursgericht im Übrigen den Revisionsrekurs nur entweder zulassen oder nicht zulassen können (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 1 mwN).Der gegen diesen Beschluss gerichtete Revisionsrekurs der Klägerin ist unzulässig, weil die Entscheidung nicht von einer erheblichen Rechtsfrage abhängt. Da beide Begehren aus demselben Sachverhalt abgeleitet werden, und daher in einem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang iSd Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN stehen, hätte das Rekursgericht im Übrigen den Revisionsrekurs nur entweder zulassen oder nicht zulassen können (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 1 mwN).
1. Zum "außerordentlichen Revisionsrekurs" gegen den bestätigenden Teil des angefochtenen Beschlusses
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die Rechtsprechung zur Frage, ob das Verbraucherleitbild des EuGH auch bei rein österreichischen Sachverhalten maßgebend sei, zumindest uneinheitlich erscheine. Sie verweist auf die Entscheidung 4 Ob 196/00b (= ÖBl 2001, 18 - Lego Klemmbausteine), in der der OGH das Verbraucherleitbild des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers zugrunde gelegt habe. In den Entscheidungen 4 Ob 232/99t und 4 Ob 201/01i sei hingegen auf den Gesamteindruck bei flüchtiger Betrachtung durch einen Interessenten mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit abgestellt worden.
Die Frage, welches Verbraucherleitbild maßgebend ist, wäre nur dann für die Entscheidung erheblich, wenn die Irreführungseignung der beanstandeten Werbung je nach dem verschieden zu beurteilen wäre, ob sie mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit bloß flüchtig betrachtet oder von einem durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher wahrgenommen wird. Das ist jedoch nicht der Fall. Auch ein verständiger Verbraucher gewinnt durch den blickfangartig herausgestellten Geldbetrag den Eindruck, ein Stromkunde könne sich durch einen Wechsel zur Beklagten einen erheblichen Betrag ersparen. Auch er wird daher durch die Blickfangwerbung veranlasst, sich mit dem Angebot der Beklagten näher zu befassen.
Der im Inserat angeführte hohe Betrag lässt den Wechsel wesentlich attraktiver erscheinen als dies der Fall wäre, wenn die Beklagte die Ersparnis aufgrund des tatsächlichen Stromverbrauchs berechnet oder sie nur in Prozenten angegeben hätte. Die Angabe in Prozenten wirkt auch - anders als die Angabe der Datenmenge in dem der Entscheidung 4 Ob 247/02f (= MR 2003, 48 [Pöchhacker] - 3 Monate gratis surfen) zugrunde liegenden Fall - nicht klarstellend, weil sie den absoluten Betrag der Preisersparnis nicht relativiert, sondern nur einen Bezug zwischen der Preisersparnis und den gesamten Stromkosten schafft.
Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage weiters geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach eine Irreführung nur dann gegen § 2 UWG verstößt, wenn sie geeignet ist, den Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot zu befassen, in irgendeiner Weise zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen (stRsp 4 Ob 2338/96v = ÖBl 1997, 172 - D-Schulen; 4 Ob 255/01f = ÖBl 2002/24 [Warbek] - galtuer.at uva). Der behauptete Widerspruch liegt jedoch nicht vor:Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage weiters geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung widerspreche, wonach eine Irreführung nur dann gegen Paragraph 2, UWG verstößt, wenn sie geeignet ist, den Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot zu befassen, in irgendeiner Weise zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen (stRsp 4 Ob 2338/96v = ÖBl 1997, 172 - D-Schulen; 4 Ob 255/01f = ÖBl 2002/24 [Warbek] - galtuer.at uva). Der behauptete Widerspruch liegt jedoch nicht vor:
Auch wenn kein Stromkunde annehmen wird, er werde sich exakt den gleichen Betrag wie der im Inserat beschriebene Kunde ersparen, wird er doch viel eher geneigt sein, sich mit dem Angebot der Beklagten zu befassen, wenn sich ein Arzt und damit ein Kunde, dessen Stromverbrauch für seine Praxis jedenfalls nicht übermäßig groß sein wird, einen erheblichen Betrag erspart. Die blickfangartig herausgestellte Preisersparnis ist damit geeignet, die Aufmerksamkeit auf das Angebot der Beklagten zu lenken.
Keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung kommt der Frage zu, ob das Unterlassungsbegehren ausreichend bestimmt ist (s Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 5 mwN). Die von der Beklagten beanstandete Wortfolge („tatsächlich auch nicht annähernd benötigt und konsumiert") drückt im Übrigen nur aus, dass, ähnlich wie im Anlassfall, ein erhebliches Missverhältnis zwischen tatsächlicher und dem Vergleich zugrunde gelegter Verbrauchsmenge bestehen muss.Keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung kommt der Frage zu, ob das Unterlassungsbegehren ausreichend bestimmt ist (s Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 5 mwN). Die von der Beklagten beanstandete Wortfolge („tatsächlich auch nicht annähernd benötigt und konsumiert") drückt im Übrigen nur aus, dass, ähnlich wie im Anlassfall, ein erhebliches Missverhältnis zwischen tatsächlicher und dem Vergleich zugrunde gelegter Verbrauchsmenge bestehen muss.
2. Zum "ordentlichen Revisionsrekurs" gegen den abändernden Teil des angefochtenen Beschlusses
Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs mit der Begründung für zulässig erklärt, dass zu einem vergleichbaren Sachverhalt - Strompreisvergleich nach der Liberalisierung des Energiemarktes - keine Rechtsprechung bestehe. Es hat dabei verkannt, dass auch für den Wettbewerb auf dem Energiemarkt die gleichen Grundsätze wie für den Wettbewerb auf anderen Gebieten gelten (s 4 Ob 44/03d).
Danach verstoßen unvollständige Angaben gegen § 2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in einer für den Kaufentschluss erheblichen Weise irrezuführen (zuletzt etwa 4 Ob 212/01g = ÖBl 2002/23 - Freiminuten; 4 Ob 43/02f = wbl 2002/261 - Bestsale). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang und es trifft entgegen der Behauptung der Beklagten nicht zu, dass die angefochtene Entscheidung "den Sachverhalt anhand der Rechtsprechung des OGH unrichtig beurteilt" hätte.Danach verstoßen unvollständige Angaben gegen Paragraph 2, UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in einer für den Kaufentschluss erheblichen Weise irrezuführen (zuletzt etwa 4 Ob 212/01g = ÖBl 2002/23 - Freiminuten; 4 Ob 43/02f = wbl 2002/261 - Bestsale). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang und es trifft entgegen der Behauptung der Beklagten nicht zu, dass die angefochtene Entscheidung "den Sachverhalt anhand der Rechtsprechung des OGH unrichtig beurteilt" hätte.
Dass Rechtsprechung zu "einem exakt gleichartigen Fall" fehlen mag, schadet nicht. Die Entscheidung hängt bereits dann von keiner erheblichen Rechtsfrage ab, wenn sie - wie der angefochtene Beschluss - den festgestellten Sachverhalt nach den von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen beurteilt. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen ein irreführender Gesamteindruck entsteht, hat im Übrigen regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung und vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO zu begründen.Dass Rechtsprechung zu "einem exakt gleichartigen Fall" fehlen mag, schadet nicht. Die Entscheidung hängt bereits dann von keiner erheblichen Rechtsfrage ab, wenn sie - wie der angefochtene Beschluss - den festgestellten Sachverhalt nach den von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätzen beurteilt. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen ein irreführender Gesamteindruck entsteht, hat im Übrigen regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung und vermag daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu begründen.
Der Revisionsrekurs war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 393 Abs 1 EO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen; ihre Revisionsrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten hingewiesen; ihre Revisionsrekursbeantwortung war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.