Begründung:
Zweck des klagenden Verbands, dem Fachgruppen, Innungen und Gremien der Wirtschaftskammern aller Bundesländer und praktisch aller Wirtschaftsbranchen angehören, ist ua die Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.
Die Beklagte betreibt eine Druckerei. Sie warb im Sommer 2000 in einer Fachzeitschrift in einem Inserat unter der Überschrift "BEST sale Sommerschlussverkauf!" mit vier Eistüten, in deren Eiskugeln die Zahlen -11 %, -16 %, -24 % und -27 % aufgedruckt waren, samt folgendem Text: "Jetzt lassen wir die Preise schmelzen. Beim ersten Sommerschlußverkauf von B*****. Dabei sind wir ohnehin schon günstiger als andere. Vergleichen Sie selbst: Eine Broschüre, die im Juli/August von der Druckerei A um ATS 48.000.-, von der Druckerei B um ATS 51.000.-, von der Druckerei C um ATS 56.300.- und von der Druckerei D um ATS 58.800.- angeboten wurde, kostet bei uns in der gleichen Ausführung nur ATS 42.800.-. Bei unserem Sommerschlußverkauf sparen sie also bis zu 27 %." Im unteren Randbereich des Inserats findet sich in kleinster Schrift folgender zweizeiliger Vermerk: "Auflage 6000 Stück, A4, 4C, 24 Seiten, Umschlag 200g drucklackiert, Kern 150g Kunstdruck glänzend. Unser Angebot bezieht sich ausschließlich auf Bogen Offset Produkte."
Ende November 2000 warb die Beklagte in einem Schreiben an unterzeichnetes Schreiben an potenzielle Kunden wie folgt um Aufträge:
"B***** BEST OFFER!
grämen Sie sich nicht, wenn Sie bei unserem Sommerschlussverkauf nicht mehr zum Zug gekommen sind. B***** prolongiert sein BEST PRICE-Angebot bei Bogen-Offset-Druck bis Weihnachten mit der AKTION 10 % darunter. Wie Sie das verstehen sollen? Genauso, wie es da steht. B***** garantiert Ihnen in jedem Fall um 10 % günstiger zu sein, als Ihr letzter Bogen-Offset-Druckauftrag - egal bei welcher österreichischen Bogen-Offset-Druckerei er dieses Jahr durchgeführt wurde. Das Einzige, was Sie tun müssen: Faxen Sie uns eine Kopie der entsprechenden Rechnung (auch ein aktuelles Offert genügt). Und schon haben Sie beim nächsten Auftrag über das gleiche (oder ähnliche) Druckwerk ganze 10 % gegenüber Ihrer letzten Druckerei eingespart. Sie fragen, wie B***** sich so etwas leisten kann, 10 % darunter anzubieten, wo er doch Ihre Druckkosten gar nicht kennt! Und Sie fragen sich, ob Sie in der letzten Zeit nicht vielleicht doch zuviel bei Ihrer Druckerei bezahlt haben. Obwohl Sie sicher immer den absolut tiefsten Preis herausholen! Die erste Frage können wir natürlich beantworten: Weil wir einfach wendiger sind, schneller und effizienter drucken und das rund um die Uhr. Und nur beste Qualität, das versteht sich von selbst. Zur Sicherheit: Die Aktion 10 % darunter läuft bis zum Beginn unseres Winterschlußverkaufes. Wir freuen uns auf Ihr Fax. (...)"
Der Kläger begehrt zur Sicherung seines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs, der Beklagten für die Dauer dieses Rechtsstreits im geschäftlichen Verkehr zu verbieten,
a) unter dem Slogan "BESTsale Sommerschlussverkauf!" in Verbindung mit pauschalen Behauptungen wie "jetzt lassen wir die Preise schmelzen ... Dabei sind wir ohnehin schon günstiger als andere" oder mit sinnähnlichen Behauptungen bezüglich einer Bogen-Offset-Druck Broschüre zum Preisvergleich mit anonymisiert als "A", "B", "C" bzw "D" bezeichneten Druckereien aufzufordern und zu behaupten, dass man beim Sommerschlussverkauf der Beklagten beim Druckauftrag einer Broschüre eine Ersparnis bis zu 27 % habe, insbesondere wenn dem angesprochenen Publikum nicht alle wesentlichen Umstände, die diesem selbst ein objektives Urteil ermöglichen würden, mitgeteilt werden und/oder wenn bei dem Preisvergleich, der sich auf ein Sommerschlussverkaufsangebot bezieht, der Zeitpunkt des Beginns und/oder des Endes des Zeitraumes, in welchem der Sommerschlussverkaufspreis der Beklagten oder andere Bedingungen gälten, nicht eindeutig angegeben wird;
b) zu bewerben, dass bei Vorlage einer Rechnungs- oder aktuellen Offertkopie egal von welcher österreichischen Druckerei die Beklagte beim nächsten Bogen-Offset-Druckauftrag über das gleiche oder ähnliche Druckwerk garantiert in jedem Fall um 10 % günstiger sein werde, insbesondere, wenn nicht die eigenen Preise, die gefordert werden, genannt werden und/oder wenn damit unsachlich herabsetzende Behauptungen verbunden würden, insbesondere Behauptungen, dass man sich frage, ob man in der letzten Zeit nicht vielleicht doch zuviel bei seiner Druckerei bezahlt hätte und/oder dass die Beklagte einfach wendiger, schneller und effizienter drucke, oder sinnähnliche Behauptungen.
Für den in der BESTsale-Werbung vorgenommenen Preisvergleich mit den Bezug genommenen Angeboten der Druckereien "A" bis "D" fehlten einerseits kostenrelevante technische Angaben, wie etwa über die Druckvorstufe, allfällige Anfertigung von Andrucken zur Überprüfung durch den Kunden, die exakte Qualität des Umschlagkartons, die buchbinderische Verarbeitung, die Verpackung sowie die Lieferkonditionen, andererseits fehle jeglicher Hinweis darauf, ob der Aktionspreis (Sommerschlussverkaufspreis) der Beklagten in Bezug zu regulären oder ebenfalls nur zeitlich befristeten Saisonschlussverkaufspreisen von "A" bis "D" gesetzt worden sei. Hinsichtlich der eigenen Sommerschlussverkaufspreise fehlten Angaben über den Sonderangebotszeitraum; auch würden die regulären Preise der Beklagten nicht genannt. Die beanstandeten Ankündigungen setzten die Mitbewerber aggressiv, pauschal und schlagwortartig herab und widersprächen dem Leistungswettbewerb, weil sie den Mitwerbern jede Möglichkeit nähmen, sich einem sachlichen Konditionen-Wettbewerb zu stellen. Die Beklagte verstoße gegen §§ l, 2 UWG.Für den in der BESTsale-Werbung vorgenommenen Preisvergleich mit den Bezug genommenen Angeboten der Druckereien "A" bis "D" fehlten einerseits kostenrelevante technische Angaben, wie etwa über die Druckvorstufe, allfällige Anfertigung von Andrucken zur Überprüfung durch den Kunden, die exakte Qualität des Umschlagkartons, die buchbinderische Verarbeitung, die Verpackung sowie die Lieferkonditionen, andererseits fehle jeglicher Hinweis darauf, ob der Aktionspreis (Sommerschlussverkaufspreis) der Beklagten in Bezug zu regulären oder ebenfalls nur zeitlich befristeten Saisonschlussverkaufspreisen von "A" bis "D" gesetzt worden sei. Hinsichtlich der eigenen Sommerschlussverkaufspreise fehlten Angaben über den Sonderangebotszeitraum; auch würden die regulären Preise der Beklagten nicht genannt. Die beanstandeten Ankündigungen setzten die Mitbewerber aggressiv, pauschal und schlagwortartig herab und widersprächen dem Leistungswettbewerb, weil sie den Mitwerbern jede Möglichkeit nähmen, sich einem sachlichen Konditionen-Wettbewerb zu stellen. Die Beklagte verstoße gegen Paragraphen l, 2 UWG.
Die Beklagte begehrt die Abweisung des Sicherungsantrags. Ihre Werbung habe lediglich darauf hinweisen sollen, dass bei einer konkreten Ausschreibung ihr Angebot das billigste gewesen sei. Dass die Ausschreibung selbst alle jene Daten umfasst habe, die Grundlage für die Anbotslegung gewesen seien, ergebe sich daraus, dass eben vier Mitwerber angeboten hätten. Es habe sich um die Ausschreibung einer Werbeagentur für die Herstellung einer Broschüre gehandelt, bei der sie Bestbieter gewesen sei. Die Ankündigungen hätten sich auch nicht an Konsumenten gerichtet, sondern ausschließlich gewerbliche und industrielle Kunden ansprechen sollen. Das Wort "Sommerschlussverkauf" könne nicht "stigmatisiert" werden; wollte man diesen Begriff wörtlich nehmen, wäre das Ende mit Herbstbeginn anzusetzen. Der Werbende sei nicht verpflichtet, alle für den Werbevergleich erforderlichen Daten in der Werbung selbst mitzuteilen, sondern es genüge, wenn der Werbevergleich überprüfbar sei. Bezüglich des Sicherungsbegehrens zu Punkt b) habe das Handelsgericht Wien in einem Parallelverfahren am 24. 1. 2001 eine einstweilige Verfügung erlassen, weshalb diesbezüglich die Wiederholungsgefahr weggefallen sei.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die in der Klage vertretene Rechtsauffassung sei zutreffend. Der Gestaltung der Werbeeinschaltung sei nicht zu entnehmen, dass es sich um eine konkrete Ausschreibung gehandelt habe. Dass sich die Werbeaussendung nicht an Verbraucher wende, sei ebensowenig bescheinigt wie eine gegen die Beklagte ergangene einstweilige Verfügung. Ein allenfalls bestehender Exekutionstitel zu Gunsten eines Mitbewerbers der Beklagten führe im Übrigen nicht zum Entfall des Rechtsschutzbedürfnisses des Klägers.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss in seinem unter a) dargestellten Begehren und änderte ihn im übrigen dahin ab, dass es dem unter b) dargestellten Begehren nur insoweit Folge gab, als es der Beklagten verbot, zu bewerben, dass bei Vorlage einer Rechnungs- oder aktuellen Offertkopie egal von welcher österreichischen Druckerei die beklagte Partei beim nächsten Bogen-Offset-Druckauftrag über das gleiche oder ähnliche Druckwerk garantiert in jedem Fall um 10% günstiger sein werde, insbesondere, wenn nicht die eigenen Preise, die gefordert werden, genannt werden, (und) wenn damit unsachlich herabsetzende Behauptungen verbunden werden, insbesondere Behauptungen, dass man sich frage, ob man in der letzten Zeit nicht vielleicht doch zuviel bei seiner Druckerei bezahlt habe und/oder dass die beklagte Partei einfach wendiger, schneller und effizienter drucke, oder sinnähnliche Behauptungen; das Mehrbegehren, zu bewerben, dass bei Vorlage einer Rechnungs- oder aktuellen Offertkopie egal von welcher österreichischen Druckerei die beklagte Partei beim nächsten Bogen-Offset-Druckauftrag über das gleiche oder ähnliche Druckwerk garantiert in jedem Fall um 10 % günstiger sein werde, insbesondere, wenn nicht die eigenen Preise, die gefordert würden, genannt würden, oder wenn damit unsachlich herabsetzende Behauptungen verbunden würden, insbesondere Behauptungen, dass man sich frage, ob man in der letzten Zeit nicht vielleicht doch zuviel bei seiner Druckerei bezahlt habe und/oder dass die beklagte Partei einfach wendiger, schneller und effizienter drucke, oder sinnähnliche Behauptungen, wies es ab. Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig sei. Ein Preisvergleich zu Werbezwecken entspreche nur dann den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs, wenn dem angesprochenen Publikum alle wesentlichen Umstände mitgeteilt würden (oder ihm bekannt seien), und es so in die Lage versetzt sei, sich selbst ein objektives Bild über die Vorzüge der angebotenen gegenüber der verglichenen Leistung zu machen. Dies sei hier deshalb nicht der Fall, weil die im Kleinstdruck ganz unten angeführten Daten hinsichtlich Auflage, Papier und Druck von einem Großteil der Leser des Inserats unbeachtet blieben, weil - sofern diese Angaben überhaupt ohne Lupe lesbar seien - an dieser Stelle in dieser Größe keine wesentliche Information erwartet werde. Zur Frage des Sommerschlussverkaufs (eine rechtlich selbständiger Teil des Anspruchs, weil aus selbstständigen rechtserzeugenden Tatsachen abgeleitet) habe sich die Beklagte im Rekurs nicht mehr geäußert, weshalb dieser Anspruch außer Betracht zu bleiben habe. Die Ankündigung eines in allen Fällen um 10 % günstigeren Preises als die Mitbewerber sei mangels nachgewiesenen verwerflichen Zwecks nur im Zusammenhang mit aggressiven und herabsetzenden Werbeaussagen sittenwidrig, daher nur insoweit zu untersagen, als sie - wie hier - mit solchen verbunden sei.