Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die Beklagte macht geltend, dass das Rekursgericht den beanstandeten Artikel zu Unrecht als irreführend beurteilt habe. Dem Inserenten sei genau jene Leserzahl mitgeteilt worden, die er erreicht hätte, hätte er am Tag des Erscheinens des beanstandeten Artikels ein Inserat im Werbeverbund „Steiermark-Woche" geschaltet. Die Beklagte weist damit zu Recht darauf hin, dass ihre Aussage objektiv richtig war. Allerdings kann auch eine objektiv richtige Angabe zur Irreführung geeignet sein, wenn ihr die beteiligten Verkehrskreise etwas Unrichtiges entnehmen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ § 24 Rz 25 mwN).Der gegen diesen Beschluss gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die Beklagte macht geltend, dass das Rekursgericht den beanstandeten Artikel zu Unrecht als irreführend beurteilt habe. Dem Inserenten sei genau jene Leserzahl mitgeteilt worden, die er erreicht hätte, hätte er am Tag des Erscheinens des beanstandeten Artikels ein Inserat im Werbeverbund „Steiermark-Woche" geschaltet. Die Beklagte weist damit zu Recht darauf hin, dass ihre Aussage objektiv richtig war. Allerdings kann auch eine objektiv richtige Angabe zur Irreführung geeignet sein, wenn ihr die beteiligten Verkehrskreise etwas Unrichtiges entnehmen (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht³ Paragraph 24, Rz 25 mwN).
Im vorliegenden Fall trifft es zwar zu, dass, wie im beanstandeten Artikel behauptet, der Werbeverbund „Steiermark-Woche neu" nach der „neuesten Studie" (= nicht veröffentlichter Untersuchungsbericht) im August 2002 595.000 Leser hatte. Allerdings wurde weder offengelegt, dass die „neueste Studie" nicht mit der im selben Artikel erwähnten „jüngsten 'Regioprint'-Untersuchung" identisch war, noch wurde darauf hingewiesen, dass dem Werbeverbund „Steiermark-Woche neu" teilweise andere Zeitungen angehörten als dem Werbeverbund, der Gegenstand der „Regioprint"-Untersuchung war. Damit konnte, wie die Vorinstanzen zu Recht beanstanden, tatsächlich ein unrichtiger Eindruck erweckt werden.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen folgt daraus aber noch nicht, dass die Beklagte mit ihrer Behauptung, der Werbeverbund „Steiermark-Woche neu" habe nach einer neuesten Untersuchung 595.000 Leser, wettbewerbswidrig gehandelt habe. Unrichtige Angaben verstoßen nur dann gegen § 2 UWG, wenn sie der Geschäftsverkehr als wesentlich ansieht; unvollständige Angaben dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen (4 Ob 151/93 = ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich; 4 Ob 43/02f = wbl 2002/261 - BESTsale ua). Eine Angabe, ob unrichtig oder unvollständig, kann daher nur dann wettbewerbswidrig sein, wenn sie einen wesentlichen Umstand betrifft.Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen folgt daraus aber noch nicht, dass die Beklagte mit ihrer Behauptung, der Werbeverbund „Steiermark-Woche neu" habe nach einer neuesten Untersuchung 595.000 Leser, wettbewerbswidrig gehandelt habe. Unrichtige Angaben verstoßen nur dann gegen Paragraph 2, UWG, wenn sie der Geschäftsverkehr als wesentlich ansieht; unvollständige Angaben dann, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen (4 Ob 151/93 = ÖBl 1993, 237 - Reichweitenvergleich; 4 Ob 43/02f = wbl 2002/261 - BESTsale ua). Eine Angabe, ob unrichtig oder unvollständig, kann daher nur dann wettbewerbswidrig sein, wenn sie einen wesentlichen Umstand betrifft.
Wesentlich sind Angaben dann, wenn der durch sie hervorgerufene unrichtige Eindruck geeignet ist, den Entschluss des angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, irgendwie
zugunsten dieses Angebots zu beeinflussen (4 Ob 369/86 = ÖBl 1987, 18
- Blizzard Professional; 4 Ob 2064/96 = MR 1996, 118 [Korn] -
Steirischer Medienjumbo ua). Wenn daher die beteiligten Verkehrskreise (zB) irrtümlich annehmen, in einer neuen Zeitung zu inserieren, während Auftragnehmer ein Medienverbund ist, so ist ihr Irrtum unbeachtlich, weil sie ohnehin die von ihnen angenommene Leserzahl erreichen und damit die Leistung erhalten, die sie erwarten (4 Ob 2064/96).
Das Gleiche trifft auch im vorliegenden Fall zu. Auch wenn die beteiligten Verkehrskreise annehmen, die Zahl von 595.000 Lesern werde für die „Steiermark-Woche neu" in der „Regioprint"-Untersuchung ausgewiesen, so ändert das nichts daran, dass sie mit einem von ihnen geschalteten Inserat genau jene Leserzahl erreichen, die sie erwarten. Das allein ist für sie aber maßgebend; ob die Leserzahl in der „Regioprint"-Untersuchung oder in einer späteren Untersuchung festgestellt wurde, ist ohne Bedeutung. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Medienverbund „Steiermark-Woche neu" die gleichen Zeitungen umfasst wie der vorangegangene Medienverbund. Für den Inserenten kommt es darauf an, wie viele und nicht welche Leser er mit seinem Inserat erreicht, wenn zwischen dem von den einzelnen Zeitungen angesprochen Leserpublikum keine wesentlichen Unterschiede bestehe. Davon ist bei den im Medienverbund zusammengefassten Zeitungen, die mehrheitlich gratis verteilt werden, auch auszugehen; Gegenteiliges wird von der Klägerin auch nicht behauptet.
Die Klägerin macht aber geltend, dass die Zahl von 595.000 Lesern nicht richtig sei. Sie begründet dies damit, dass die Untersuchung nicht veröffentlicht und auch im Verfahren nicht vorgelegt wurde, daher sei es auch nicht möglich gewesen, die Zahl im Verfahren zu überprüfen.
Die Klägerin vermengt damit zwei Dinge: Die Frage, ob auch mit den Ergebnissen einer nicht veröffentlichten Untersuchung geworben werden darf, und die Frage, ob die Feststellung, die „jüngste Untersuchung" habe eine Leserzahl von 595.000 ergeben, richtig ist. Die zuletzt genannte Frage betrifft die Beweiswürdigung; sie kann im Revisionsrekursverfahren nicht überprüft werden. Die zuerst genannte Frage ist zu bejahen. Es gibt keine allgemeine Verpflichtung, nur mit Angaben zu werben, die die angesprochenen Verkehrskreise überprüfen können (s 4 Ob 170/93 = WBl 1994, 210 - Schätzwert). Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 41, 50, ZPO.