Die gegen dieses Urteil erhobene Revision der Klägerin ist zulässig, weil die angefochtene Entscheidung mit Grundsätzen der Rechtssprechung des OGH in Widerspruch steht; sie ist auch berechtigt.
Gerd L*****hat der Beklagten in dem erwähnten Artikel eine "kaltblütige Irreführung" ihrer Leser vorgeworfen, die darin liege, daß "sie ein exklusives Interview mit Unterweger veröffentlichte, das dieser gar nicht gegeben hatte".
Diese Aussage ist sprachlich nicht eindeutig. Es mag zutreffen, daß der Autor damit nur - der Warheit gemäß - zum Ausdruck bringen wollte, daß die Klägerin ein angeblich "exklusives" Interview mit Unterweger veröffentlicht hatte, das dieser in Wirklichkeit gar nicht der "K*****", geschweige denn exklusiv dieser Zeitung, gegeben hatte. Bei der Beurteilung von Äußerungen nach Wettbewerbsrecht (oder nach § 1330 ABGB) ist jedoch nicht darauf abzustellen, wie eine Aussage gemeint war; vielmehr ist eine Äußerung so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (MR 1991, 78 - Lustersturzanlage; ÖBl 1991, 224 - Diskontprodukt; MR 1991, 245 - Rettet die Eiche). Wendungen, die bei verkehrsüblicher, flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen können, sind auch bei der Anwendung des § 7 UWG immer zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bedient (SZ 62/192=MR 1990, 69 - Zeitungsente uva). Wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat, wird ein unbefangener Leser von "t*****", insbesondere wenn er die Vorgeschichte mit der Veröffentlichung eines angeblichen "Exklusivinterviews" in der Zeitung der Klägerin nicht kennt - den beanstandeten Satz dahin versteht, daß Unterweger in Wahrheit das veröffentlichte "exklusive Interview" überhaupt nicht gegeben habe, das Interview also erfunden worden sei. Dies ist aber festgestelltermaßen unzutreffend, weil das Interview ja nicht fingiert, sondern von Unterweger tatsächlich - wenn auch nicht dem Reporter der "K*****", sondern einem Reporter des "S*****" - gegeben worden war. Darin liegt jedoch ein ganz wesentlicher Unterschied.Diese Aussage ist sprachlich nicht eindeutig. Es mag zutreffen, daß der Autor damit nur - der Warheit gemäß - zum Ausdruck bringen wollte, daß die Klägerin ein angeblich "exklusives" Interview mit Unterweger veröffentlicht hatte, das dieser in Wirklichkeit gar nicht der "K*****", geschweige denn exklusiv dieser Zeitung, gegeben hatte. Bei der Beurteilung von Äußerungen nach Wettbewerbsrecht (oder nach Paragraph 1330, ABGB) ist jedoch nicht darauf abzustellen, wie eine Aussage gemeint war; vielmehr ist eine Äußerung so auszulegen, wie sie von den angesprochenen Verkehrskreisen bei ungezwungener Auslegung verstanden wird (MR 1991, 78 - Lustersturzanlage; ÖBl 1991, 224 - Diskontprodukt; MR 1991, 245 - Rettet die Eiche). Wendungen, die bei verkehrsüblicher, flüchtiger Kenntnisnahme zu Mißverständnissen führen können, sind auch bei der Anwendung des Paragraph 7, UWG immer zum Nachteil dessen auszulegen, der sich ihrer bedient (SZ 62/192=MR 1990, 69 - Zeitungsente uva). Wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat, wird ein unbefangener Leser von "t*****", insbesondere wenn er die Vorgeschichte mit der Veröffentlichung eines angeblichen "Exklusivinterviews" in der Zeitung der Klägerin nicht kennt - den beanstandeten Satz dahin versteht, daß Unterweger in Wahrheit das veröffentlichte "exklusive Interview" überhaupt nicht gegeben habe, das Interview also erfunden worden sei. Dies ist aber festgestelltermaßen unzutreffend, weil das Interview ja nicht fingiert, sondern von Unterweger tatsächlich - wenn auch nicht dem Reporter der "K*****", sondern einem Reporter des "S*****" - gegeben worden war. Darin liegt jedoch ein ganz wesentlicher Unterschied.
Die (von einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil des Publikums dahin verstandene) Behauptung, die Klägerin habe das veröffentlichte Interview erfunden, ist zweifellos herabsetzend im Sinn des § 7 Abs 1 UWG, weil sie geeignet ist den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen. Daß es dem Ansehen - und damit letztlich auch dem wirtschaftlichen Erfolg - einer Zeitung überaus abträglich ist, wenn sich die Meinung verbreitet, dort würden erfundene Interviews gebracht, liegt auf der Hand.Die (von einem jedenfalls nicht unerheblichen Teil des Publikums dahin verstandene) Behauptung, die Klägerin habe das veröffentlichte Interview erfunden, ist zweifellos herabsetzend im Sinn des Paragraph 7, Absatz eins, UWG, weil sie geeignet ist den Betrieb des Unternehmens der Klägerin zu schädigen. Daß es dem Ansehen - und damit letztlich auch dem wirtschaftlichen Erfolg - einer Zeitung überaus abträglich ist, wenn sich die Meinung verbreitet, dort würden erfundene Interviews gebracht, liegt auf der Hand.
Die Haftung der Beklagten für diese Äußerung ihres Kolumnisten Gerd L***** ergibt sich schon daraus, daß sie selbstverständlich kreditschädigende und im Hinblick auf ihre Mißverständlichkeit unwahre Tatsachenbehauptung verbreitet hat. Daß sie dabei zu Zwecken des Wettbewerbes gehandelt hat, ist nicht nur im Sinn der ständigen Rechtssprechung (ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie mwN) zu vermuten, sondern gerade hier angesichts des gerichtsbekannten "Zeitungskrieges" ganz offenkundig. Es trifft zwar zu, daß Pressefehden häufig nur zur Förderung der öffentlichen Meinungsbildung und nicht zu Wettbewerbszwecken ausgetragen werden; in einem solchen Fall kann die Wettbewerbsabsicht nicht ohne weiteres vermutet werden (ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind mwN). Im vorliegenden Fall ist aber weder von weltanschaulichen Auseinandersetzungen noch von einer Pressefehde politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Art etwas zu bemerken; vielmehr geht es eindeutig um das Anprangern eines Mitbewerbers, wobei - durch die Wahl einer mißverständlichen Formulierung - insoweit über das Ziel geschossen wurde, als bei Lesern der - unrichtige - Eindruck erweckt werden konnte, die Klägerin habe ein erfundenes Interview veröffentlicht.
Das in Art 10 MRK verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung steht zwar nur unter einem eingeschränkten Gesetzesvorbehalt, weil die Ausübung dieser Freiheit durch Gesetz nur zur Wahrung bestimmter Rechtsgüter und soweit beschränkt werden darf, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. Ein solcher (materieller) Gesetzesvorbehalt ist dann konventions- und somit verfassungskonform, wenn er kumulativ allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der Eingriff also 1.) gesetzlich vorgesehen ist, 2.) einen zulässigen Zweck verfolgt und 3.) in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Bammer, Sittenwidrige Herabsetzung und Freiheit der Meinungsäußerung, ecolex 1990, 253). Daß der gute Ruf desjenigen, der von unwahren herabsetzenden Tatsachenbehauptungen betroffen wird, leiden kann, liegt auf der Hand; sein Schutz ist deshalb ohne Zweifel notwendig (Frowein-Peukert, EMRK-Komm 238 RZ 32 zu Art 10; ÖBl 1990, 18 - Mariaprint; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; ÖBl 1992, 213 - Untersuchungsausschuß Magdalen). Aus der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet und eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes einzelnen ist, wird die Äußerung der Meinungsfreiheit auch für solche Aussagen bejaht, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden; das verlangen der Pluralismus, die Toleranz und Großzügigkeit, ohne die keine demokratische Gesellschaft existieren kann (EGMR, MR 1986, H4, 11-Lingens, MR 1991, 171 - Oberschlick mwN; OGH 4 Ob 75/94). Das gilt aber nur für wertende Äußerungen, bedeutet aber keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen. Daß aber die beanstandete Äußerung kein bloßes Werturteil, sondern die Mitteilung einer Tatsache ist - das sind auf ihre Richtigkeit nachprüfbare Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften (MR 1993, 17 - Jubelbroschüre mwN) - bedarf keiner näheren Begründung und wird ja auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.Das in Artikel 10, MRK verankerte Recht auf freie Meinungsäußerung steht zwar nur unter einem eingeschränkten Gesetzesvorbehalt, weil die Ausübung dieser Freiheit durch Gesetz nur zur Wahrung bestimmter Rechtsgüter und soweit beschränkt werden darf, als es zur Wahrung dieser Rechtsgüter unentbehrlich ist. Ein solcher (materieller) Gesetzesvorbehalt ist dann konventions- und somit verfassungskonform, wenn er kumulativ allen drei Bedingungen der Gesetzesvorbehalte entspricht, der Eingriff also 1.) gesetzlich vorgesehen ist, 2.) einen zulässigen Zweck verfolgt und 3.) in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist (Bammer, Sittenwidrige Herabsetzung und Freiheit der Meinungsäußerung, ecolex 1990, 253). Daß der gute Ruf desjenigen, der von unwahren herabsetzenden Tatsachenbehauptungen betroffen wird, leiden kann, liegt auf der Hand; sein Schutz ist deshalb ohne Zweifel notwendig (Frowein-Peukert, EMRK-Komm 238 RZ 32 zu Artikel 10,; ÖBl 1990, 18 - Mariaprint; ÖBl 1991, 26 - Kunstfeind; ÖBl 1992, 213 - Untersuchungsausschuß Magdalen). Aus der Erwägung, daß die Freiheit der Meinungsäußerung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet und eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes einzelnen ist, wird die Äußerung der Meinungsfreiheit auch für solche Aussagen bejaht, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden; das verlangen der Pluralismus, die Toleranz und Großzügigkeit, ohne die keine demokratische Gesellschaft existieren kann (EGMR, MR 1986, H4, 11-Lingens, MR 1991, 171 - Oberschlick mwN; OGH 4 Ob 75/94). Das gilt aber nur für wertende Äußerungen, bedeutet aber keinen Freibrief für das Aufstellen unrichtiger Tatsachenbehauptungen. Daß aber die beanstandete Äußerung kein bloßes Werturteil, sondern die Mitteilung einer Tatsache ist - das sind auf ihre Richtigkeit nachprüfbare Umstände, Ereignisse oder Eigenschaften (MR 1993, 17 - Jubelbroschüre mwN) - bedarf keiner näheren Begründung und wird ja auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher zu bejahen. Dem Urteilsspruch war allerdings eine vom Begehren abweichende Fassung zu geben. Dazu ist das Gericht berechtigt, falls sich seine Fassung im Wesen mit dem Begehren deckt (MR 1988, 102 - Pfandleihergewerbe uva). Es wäre zwar entgegen der Meinung der Beklagten auch zulässig, ihr nicht gerade die Äußerung zu verbieten, die sie (wörtlich) gemacht hat; vielmehr kann ihr auch eine Aussage des Inhaltes verboten werden, welcher - wenngleich mit anderen Worten - der beanstandeten Äußerung zu entnehmen ist (vgl MR 1994, 113 - Kammermafia). Im Interesse der Deutlichkeit ist aber hier - wie schon der Erstrichter zutreffend erkannt hat - eine Umformulierung des Begehrens im Sinne des Klagevorbringens, wonach die Beklagte deshalb rechtswidrig handle, weil sie der Klägerin unterstelle, ein fingiertes Interview veröffentlicht zu haben (S. 3), zweckmäßig. Dabei kann der Fassung des Erstrichters im wesentlichen gefolgt werden, wobei nur vor das Wort "Interview" das Attribut "exklusiv" zu setzen ist. Ließe man nämlich dieses Attribut aus, dann wäre der angefügte Wennsatz entbehrlich.Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist daher zu bejahen. Dem Urteilsspruch war allerdings eine vom Begehren abweichende Fassung zu geben. Dazu ist das Gericht berechtigt, falls sich seine Fassung im Wesen mit dem Begehren deckt (MR 1988, 102 - Pfandleihergewerbe uva). Es wäre zwar entgegen der Meinung der Beklagten auch zulässig, ihr nicht gerade die Äußerung zu verbieten, die sie (wörtlich) gemacht hat; vielmehr kann ihr auch eine Aussage des Inhaltes verboten werden, welcher - wenngleich mit anderen Worten - der beanstandeten Äußerung zu entnehmen ist vergleiche MR 1994, 113 - Kammermafia). Im Interesse der Deutlichkeit ist aber hier - wie schon der Erstrichter zutreffend erkannt hat - eine Umformulierung des Begehrens im Sinne des Klagevorbringens, wonach die Beklagte deshalb rechtswidrig handle, weil sie der Klägerin unterstelle, ein fingiertes Interview veröffentlicht zu haben (S. 3), zweckmäßig. Dabei kann der Fassung des Erstrichters im wesentlichen gefolgt werden, wobei nur vor das Wort "Interview" das Attribut "exklusiv" zu setzen ist. Ließe man nämlich dieses Attribut aus, dann wäre der angefügte Wennsatz entbehrlich.
In Stattgebung der Revision war daher das Unterlassungsgebot des Ersturteiles mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß der Beklagten die Behauptung verboten wird, die "K*****" (=N*****) habe ein exklusives Interview mit Jack Unterweger veröffentlicht, das dieser gar nicht gegeben habe sowie Behauptungen gleichen oder ähnlichen Inhalts, wenn nicht gleichzeitig zum Ausdruck gebracht wird, daß das veröffentlichte Interview nicht einem Journalisten der N*****, sondern einem anderen gegeben wurde.
Da die Beklagte mit der beanstandeten Äußerung einen unrichtigen Eindruck hervorgerufen hat, ist zur Aufklärung des Publikums - der Leser von "t*****" - die von der Klägerin begehrte Urteilsveröffentlichung erforderlich. Die von der Beklagten geäußerten Befürchtungen, das Publikum könnte durch die Urteilsveröffentlichung erst recht in Irrtum geführt werden, erscheinen - jedenfalls angesichts der nunmehr gewählten Fassung des Unterlassungsgebotes - nicht berechtigt. Sonstige rechtliche Einwände hat die Beklagte gegen den Veröffentlichungsausspruch in der Berufung nicht erhoben.
Da der OGH somit die Entscheidung erster Instanz in der Hauptsache wiederherstellt, war im Sinne ständiger Rechtssprechung die in der Berufung der Beklagten enthaltene Kostenrüge - auf welche das Gericht zweiter Instanz infolge der Abänderung in der Hauptsache nicht einzugehen hatte - zu erledigen (Fasching II 353 u IV 459; JBl 1991, 791; RZ 1994/26 uva). Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß die Klägerin, welche ihr Unterlassungsbegehren - nach der eigenen Bewertung - im ursprünglichen Wert von S 900.000,-- auf ein solches im Wert von S 300.000,-- eingeschränkt hat, zu zwei Drittel unterlegen ist. Das muß aber zwingend auch für das Veröffentlichungsbegehren gelten, weil ja von der Veröffentlichung der stattgebende Spruch erfaßt wird, so daß dessen geringerer Wert auf die Bewertung des Veröffentlichungsbegehrens durchzuschlagen hat. Die Klägerin ist somit bis zur Einschränkung zu zwei Drittel unterlegen und hat daher der im gleichen Umfang siegreichen Beklagten ein Drittel der Kosten zu ersetzen (§ 43 Abs 1 ZPO). Die Beklagte hat hingegen der Klägerin die Kosten der Tagsatzung vom 4.10.1993, in welcher die Einschränkung erfolgt ist, auf der Bemessungsgrundlage von S 333.333,-- zu zahlen (§ 41 ZPO).Da der OGH somit die Entscheidung erster Instanz in der Hauptsache wiederherstellt, war im Sinne ständiger Rechtssprechung die in der Berufung der Beklagten enthaltene Kostenrüge - auf welche das Gericht zweiter Instanz infolge der Abänderung in der Hauptsache nicht einzugehen hatte - zu erledigen (Fasching römisch zwei 353 u römisch vier 459; JBl 1991, 791; RZ 1994/26 uva). Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß die Klägerin, welche ihr Unterlassungsbegehren - nach der eigenen Bewertung - im ursprünglichen Wert von S 900.000,-- auf ein solches im Wert von S 300.000,-- eingeschränkt hat, zu zwei Drittel unterlegen ist. Das muß aber zwingend auch für das Veröffentlichungsbegehren gelten, weil ja von der Veröffentlichung der stattgebende Spruch erfaßt wird, so daß dessen geringerer Wert auf die Bewertung des Veröffentlichungsbegehrens durchzuschlagen hat. Die Klägerin ist somit bis zur Einschränkung zu zwei Drittel unterlegen und hat daher der im gleichen Umfang siegreichen Beklagten ein Drittel der Kosten zu ersetzen (Paragraph 43, Absatz eins, ZPO). Die Beklagte hat hingegen der Klägerin die Kosten der Tagsatzung vom 4.10.1993, in welcher die Einschränkung erfolgt ist, auf der Bemessungsgrundlage von S 333.333,-- zu zahlen (Paragraph 41, ZPO).
Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.
Auch hier war als Bemessungsgrundlage der Streitwert von S 333.333,-- heranzuziehen.