Rechtssatz RS0035828
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0035828
Entscheidungsdatum
20.03.2007
Rechtssatz
Die Klägerin, welche ihr Unterlassungsbegehren - nach der eigenen Bewertung - um 2/3 eingeschränkt hat, ist zu zwei Drittel unterlegen. Das muss aber zwingend auch für das Veröffentlichungsbegehren gelten, weil ja von der Veröffentlichung der stattgebende Spruch erfasst wird, so dass dessen geringerer Wert auf die Bewertung des Veröffentlichungsbegehrens durchzuschlagen hat.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 109/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 109/94
- 4 Ob 227/06w
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
Auch; nur: Der Erfolg des Unterlassungsbegehrens schlägt auf das Veröffentlichungsbegehren durch. (T1); Veröff: SZ 2007/38
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035828
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19941004_OGH0002_0040OB00109_9400000_001