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Rechtssatz RS0035828×

Rechtssatz RS0035828

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0035828

Geschäftszahl

4Ob109/94; 4Ob227/06w

Entscheidungsdatum

20.03.2007

Rechtssatz

Die Klägerin, welche ihr Unterlassungsbegehren - nach der eigenen Bewertung - um 2/3 eingeschränkt hat, ist zu zwei Drittel unterlegen. Das muss aber zwingend auch für das Veröffentlichungsbegehren gelten, weil ja von der Veröffentlichung der stattgebende Spruch erfasst wird, so dass dessen geringerer Wert auf die Bewertung des Veröffentlichungsbegehrens durchzuschlagen hat.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 109/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 109/94
  • 4 Ob 227/06w
    Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 227/06w
    Auch; nur: Der Erfolg des Unterlassungsbegehrens schlägt auf das Veröffentlichungsbegehren durch. (T1); Veröff: SZ 2007/38

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035828

Im RIS seit

04.10.1994

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2024

Dokumentnummer

JJR_19941004_OGH0002_0040OB00109_9400000_001