Rechtssatz RS0079104
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079104
Geschäftszahl
4Ob313/74; 4Ob111/92; 4Ob1073/92 (4Ob1074/92); 4Ob109/94; 4Ob2/96 (4Ob3/96); 4Ob2205/96k
Entscheidungsdatum
17.09.1996
Rechtssatz
Während das "Behaupten" die einem anderen gegenüber aus eigenem Wissen herrührende Mitteilung darstellt, ist unter "Verbreiten" die Weitergabe des von anderer Seite Gehörten an Dritte zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 313/74
Entscheidungstext OGH 07.05.1974 4 Ob 313/74
Beisatz: Skiwelt (T1) Veröff: ÖBl 1975,33
- 4 Ob 111/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 111/92
- 4 Ob 1073/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 1073/92
Auch; Beisatz: "Verbreitung" ist auch die Weitergabe der Behauptung eines Dritten, ohne daß sich der Äußernde mit ihr identifiziert. (T2)
- 4 Ob 109/94
Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 109/94
Auch; Beisatz: Haftung der beklagten Zeitung für Äußerungen ihres Kolumnisten. (T3)
- 4 Ob 2/96
Entscheidungstext OGH 16.01.1996 4 Ob 2/96
Vgl; Beisatz: Das Verbot, etwas zu behaupten, schließt das Verbot, die Informationsschrift, in der die beanstandeten Behauptungen enthalten sind, zu verteilen (und damit die Behauptungen zu verbreiten), nicht in sich. (T4)
- 4 Ob 2205/96k
Entscheidungstext OGH 17.09.1996 4 Ob 2205/96k
Beis wie T2; Beisatz: Tatsachen werden auch dann behauptet (= aus eigenem Wissen mitgeteilt) oder verbreitet (= als von einem anderen Erfahrenes Dritten weitergegeben), wenn die Äußerung nicht als eigene Überzeugung hingestellt wird. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0079104
Dokumentnummer
JJR_19740507_OGH0002_0040OB00313_7400000_002