Begründung:
In der "N*****-Zeitung" vom 12.4.1992 erschien auf Seite 15 ein Artikel mit der Überschrift
"Tägliches erscheinendes Magazin kann die Gesundheit gefährden".
In diesem Artikel heißt es ua:
"Die Eignung von Zeitungspapier zum Recycling, also um aus Altpapier wieder neues zu machen, hängt davon ab, mit welchen Farben die Beschichtung des Zeitungspapiers erfolgte. Im Falle des neu auf den Markt gekommenen täglichen Magazins wird neben dem Tiefdruckverfahren der sogenannte Flexodruck angewendet. Dabei kommen Farben zur Verwendung, die wasserhältig sind. Zeitungspapiere, die mit wasserhältigen Farben beschichtet werden, sind jedoch praktisch nicht recyclingfähig. Für die Müllbeseitigung stellt die Entsorgung des von dem täglich erscheinenden Magazin verwendeten Papiers ein spezielles Problem dar, weil es sich um Sondermüll handelt."
Die Klägerin ist Medieninhaberin und Verlegerin der Tageszeitung "täglich Alles"; sie behauptet, daß die zitierten Behauptungen der "N*****-Zeitung" unwahr seien.
Die Tageszeitung "täglich Alles" werde im Tiefdruckverfahren und mit Flexodruck unter Verwendung von Farben auf Toluol-Basis gedruckt. Die dabei verwendeten Farben seien nicht wasserhältig. Das Zeitungspapier von "täglich Alles" sei daher recyclingfähig; seine Entsorgung bilde für die Müllbeseitigung kein spezielles Problem. Es handle sich nicht um Sondermüll.
Toluol sei nicht gesundheitsschädlich. Die Klägerin verwende dieselben Farben wie praktisch alle anderen im Tiefdruck hergestellten Qualitäts-Farbdruckerzeugnisse auf der ganzen Welt. Für den Flexodruck würden dieselben Farben verwendet.
Der herabsetzende Artikel verstoße gegen §§ 1 und 7 UWG.Der herabsetzende Artikel verstoße gegen Paragraphen eins und 7 UWG.
Die Klägerin begehrt von der Erstbeklagten als Medieninhaberin der K***** Zeitung, der Zweitbeklagten als ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, der Drittbeklagten als Verlegerin der "N*****-Zeitung" und der Viertbeklagten als persönlich haftender Gesellschafterin der Drittbeklagten zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruches, den Beklagten zu verbieten, über die Tageszeitung "tägliches Alles" folgende Behauptungen aufzustellen:
a) Die Tageszeitung "täglich Alles" könne die Gesundheit gefährden und/oder
b) bei der Herstellung von "täglich Alles" kämen Farben zur Verwendung, die wasserhältig sind, und/oder
c) das Zeitungspapier von "täglich Alles" sei mit wasserhältigen Farben beschichtet und/oder
d) das Zeitungspapier von "täglich Alles" sei nicht recyclingfähig und/oder
e) die Entsorgung des von "täglich Alles" verwendeten Papiers bilde ein spezielles Problem, weil es sich um Sondermüll handle.
Die Erst- und die Zweitbeklagte beantragten die Abweisung des Sicherungsbegehrens, weil die beanstandeten Tatsachenbehauptungen erweislich wahr seien.
Die Dritt- und die Viertbeklagte beantragten die Abweisung des Sicherungsbegehrens, weil die Drittbeklagte als Verlegerin mit dem Inhalt der "N*****-Zeitung" nichts zu tun habe. Sie trage "nur" das wirtschaftliche Risiko; die Anzeigen- und Verkaufserlöse kämen ihr zugute. Eine darüber hinausgehende Beziehung zur Erstbeklagten bestehe aber nicht.
Die Klägerin erwiderte, daß die Drittbeklagte ihre eigentliche Mitbewerberin sei; die Erstbeklagte fördere durch ihre herabsetzenden Äußerungen den Wettbewerb der Drittbeklagten. Die Erstbeklagte hafte daher als Gehilfin für die bewußt und schuldhaft im Interesse der Drittbeklagten gemachten Äußerungen. Die Drittbeklagte habe dies geschehen lassen und die Äußerungen nicht unterbunden.
Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung gegen die Erst- und die Zweitbeklagte und wies den Antrag gegen die Dritt- und die Viertbeklagte ab. Es nahm folgenden Sachverhalt als bescheinigt an:
Die Tageszeitung "täglich Alles" werde im Tiefdruckverfahren oder im Flexodruckverfahren hergestellt; dabei werden Farben auf Toluol-Basis verwendet. Daß die verwendeten Farben wasserhältig seien, sei nicht bescheinigt. "täglich Alles" werde als einzige Tageszeitung in Europa im Illustrationstiefdruckverfahren hergestellt; dieses Verfahren werde jedoch auch für die meisten farbigen Wochenjournale verwendet. Zumindest bis vor kurzem wurden auch die Wochenendbeilagen (insbesondere Fernsehbeilagen) der "N*****-Zeitung" und des "K*****" mindestens teilweise im Illustrationstiefdruckverfahren hergestellt. Die bei diesem Verfahren verwendeten Farben enthalten zu etwa 70 % bis 80 % das an sich giftige Toluol als Lösungsmittel. Dieses verdampft jedoch beim Druckvorgang und wird dann entsorgt.
Ein Anhaltspunkt dafür, daß die von der Klägerin betriebene Anlage nicht allen gesetzlichen Vorschriften genüge, besteht nicht.
Es gibt keine gesicherte Aussage darüber, daß beim Verbrennen von Zeitungen, die im Illustrationstiefdruckverfahren hergestellt werden, gefährliche Reste bleiben; auch das Lagern auf Deponien ist nach herrschender Auffassung für die Umwelt nicht problematisch. In diesem Verfahren hergestellte Zeitschriften sind grundsätzlich recyclingfähig, was aber nicht der Fall wäre, wenn im Verfahren Wasserfarben verwendet würden. Mit den Mittel des Provisorialverfahrens könne der für die Frage der Gesundheitsschädlichkeit und Recyclingfähigkeit maßgebliche sogenannte Restlösemittelgehalt nicht mit genügender Sicherheit ermittelt werden.
Auf Grund dieser Bescheinigungsergebnisse sei es der Erst- und der Zweitbeklagten nicht gelungen, die behauptete Gesundheitsgefährdung zu bescheinigen. Es sei sittenwidrig, solche Vorwürfe ohne einigermaßen gesichertes Beweismaterial einem Millionenpublikum nahezubringen.
Die bloße Tatsache, daß die Drittbeklagte das wirtschaftliche Risiko der "N*****-Zeitung" trägt bzw den wirtschaftlichen Erfolg dieses Mediums erhält, reiche für die Annahme, daß sie auch für Wettbewerbsverstöße im Betrieb der Erstbeklagten hafte, nicht aus.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin, nicht aber dem Rekurs der Erst- und der Zweitbeklagten Folge und erließ die einstweilige Verfügung gegen alle vier Beklagten; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Die Drittbeklagte sei die Verlegerin der "N*****-Zeitung", also diejenige, die das Erscheinen dieses Medienwerkes besorge. Sie habe demgemäß darüber zu entscheiden, ob das Medienwerk in Verkehr gebracht wird. In dieser Funktion treffe sie die Verpflichtung, das Medienwerk auf allfällige Rechtsverletzungen hin zu prüfen. Die Drittbeklagte habe zwar behauptet, daß sich ihre Tätigkeit nicht mit dem medienrechtlichen Verlegerbegriff decke, aber in erster Instanz nicht vorgebracht, daß sie die Medienstücke nicht in Verkehr bringe.
Damit, daß die Drittbeklagte das wirtschaftliche Risiko trägt und ihr die Anzeigen- und Verkaufserlöse zukommen, habe sie eine wesentliche Unternehmerfunktion inne, mit der üblicherweise die Befugnis verbunden sei, auf die Gestaltung des Mediums mindestens so weit Einfluß zu nehmen, als es darum geht, dem wirtschaftlichen Erfolg abträgliche Entwicklungen abzustellen.
Die inhaltliche Gestaltung und Herstellung des Medienwerkes durch die Erstbeklagte liege im geschäftlichen Interesse der Drittbeklagten, welcher auch der Nutzen daraus zukomme. Damit werde die Erstbeklagte gemäß § 18 UWG im Betrieb des Unternehmens der Drittbeklagten tätig.Die inhaltliche Gestaltung und Herstellung des Medienwerkes durch die Erstbeklagte liege im geschäftlichen Interesse der Drittbeklagten, welcher auch der Nutzen daraus zukomme. Damit werde die Erstbeklagte gemäß Paragraph 18, UWG im Betrieb des Unternehmens der Drittbeklagten tätig.
Es sei anzunehmen, daß die Drittbeklagte das wirtschaftliche Risiko nicht übernommen hätte, wenn sie sich nicht gleichzeitig die Befugnis gesichert hätte, (zumindest) wirtschaftlich abträgliche Entwicklungen abzustellen. Die Übernahme des gesamten wirtschaftlichen Risikos ohne Sicherung einer solchen Befugnis widerspräche jeder üblichen Vorgangsweise; dies hätte daher von der Drittbeklagten ausdrücklich behauptet und bescheinigt werden müssen.
Es sei anzunehmen, daß die Drittbeklagte kraft ihrer Beziehungen zur Erstbeklagten die Möglichkeit habe, für die Abstellung der wettbewerbswidrigen Handlung zu sorgen. Damit seien alle Voraussetzungen erfüllt, die § 18 UWG für die Haftung des Unternehmensinhabers für die in seinem Betrieb von anderen begangenen wettbewerbswidrigen Handlungen aufstelle. Die Haftung der Dritt- und der Viertbeklagten sei daher zu bejahen.Es sei anzunehmen, daß die Drittbeklagte kraft ihrer Beziehungen zur Erstbeklagten die Möglichkeit habe, für die Abstellung der wettbewerbswidrigen Handlung zu sorgen. Damit seien alle Voraussetzungen erfüllt, die Paragraph 18, UWG für die Haftung des Unternehmensinhabers für die in seinem Betrieb von anderen begangenen wettbewerbswidrigen Handlungen aufstelle. Die Haftung der Dritt- und der Viertbeklagten sei daher zu bejahen.
Das Erstgericht habe ausreichend begründet, warum es den Vorwurf der Gesundheitsgefährdung und der Umweltbelastung durch das von der Klägerin verwendete Druckverfahren nicht als bescheinigt angenommen habe; die behauptete Nichtigkeit sei nicht gegeben. Das Erstgericht sei der Aussage der Auskunftsperson Prof.Dr.Werner Sobotka gefolgt, wonach es über gefährliche Rückstände beim Verbrennen von Zeitungspapier keine "gesicherte Aussage" gebe.
Diesen Beschluß bekämpfen die Erst- und die Zweitbeklagte wegen Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens. Sie beantragen, die angefochtene Entscheidung und allenfalls auch den Beschluß des Erstgerichtes aufzuheben. Die Dritt- und die Viertbeklagte erheben Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß der Beschluß des Erstgerichtes, soweit er die Dritt- und die Viertbeklagte betrifft, wieder hergestellt werde.
In den Revisionsrekursbeantwortungen beantragen die jeweiligen Rechtsmittelgegner, dem Rechtsmittel der anderen Seite nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs der Dritt- und Viertbeklagten ist berechtigt; der Revisionsrekurs der Erst- und Zweitbeklagten ist nicht berechtigt.