Rechtssatz RS0067038
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067038
Entscheidungsdatum
09.03.1993
Rechtssatz
Wer Verleger einer Tageszeitung ist, von dem ist - mangels gegenteiliger Behauptungen oder Feststellungen - anzunehmen, daß er die in § 1 Z 8 MedG genannten Voraussetzungen (zumindest teilweise) erfüllt, also ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt, oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt. Er haftet daher - auch bei Ausübung nur einer Teilfunktion - bei einem in der Tageszeitung begangenen Wettbewerbsverstoß zumindest als Mittäter.Wer Verleger einer Tageszeitung ist, von dem ist - mangels gegenteiliger Behauptungen oder Feststellungen - anzunehmen, daß er die in Paragraph eins, Ziffer 8, MedG genannten Voraussetzungen (zumindest teilweise) erfüllt, also ein Medienunternehmen oder einen Mediendienst betreibt, oder sonst das Erscheinen von Medienwerken durch Inverkehrbringen der Medienstücke besorgt. Er haftet daher - auch bei Ausübung nur einer Teilfunktion - bei einem in der Tageszeitung begangenen Wettbewerbsverstoß zumindest als Mittäter.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 143/90
Entscheidungstext OGH 23.10.1990 4 Ob 143/90
Veröff: MR 1991,20
- 4 Ob 111/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 111/92
Beisatz: Zum Inverkehrbringen von Medienstücken gehört auch das Besorgen der inhaltlichen Gestaltung. (T1) Veröff: MR 1993,28
- 4 Ob 1012/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 1012/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067038
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19901023_OGH0002_0040OB00143_9000000_003