Nach ständiger Rechtsprechung bedarf § 26 MedienG insoweit einer teleologischen Reduktion, als unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können (MR 1990, 237; MR 1991, 75; EvBl 1991/79; WBl 1991, 364 ua). Ob die beanstandeten Ankündigungen etc. in diesem Sinne nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen, hängt daher immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles, nämlich davon ab, ob sie vom Publikum schon nach ihrer Art und Aufmachung eindeutig als Werbung erkannt werden. Es liegt demnach keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage vor, zumal in der Verneinung einer schon bei flüchtiger Betrachtung deutlichen Erkennbarkeit des beanstandeten Beitrages in der "Neuen Kronen Zeitung" vom 17.11.1991 als Werbeeinschaltung auch keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes erkannt werden kann. Die Berufung auf die Entscheidung MR 1992, 255 ist in diesem Zusammenhang jedenfalls verfehlt, weil der ihr zugrunde liegende Fall nicht nach § 26 MedienG zu beurteilen war.Nach ständiger Rechtsprechung bedarf Paragraph 26, MedienG insoweit einer teleologischen Reduktion, als unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können (MR 1990, 237; MR 1991, 75; EvBl 1991/79; WBl 1991, 364 ua). Ob die beanstandeten Ankündigungen etc. in diesem Sinne nicht der Kennzeichnungspflicht unterliegen, hängt daher immer von den konkreten Umständen des Einzelfalles, nämlich davon ab, ob sie vom Publikum schon nach ihrer Art und Aufmachung eindeutig als Werbung erkannt werden. Es liegt demnach keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage vor, zumal in der Verneinung einer schon bei flüchtiger Betrachtung deutlichen Erkennbarkeit des beanstandeten Beitrages in der "Neuen Kronen Zeitung" vom 17.11.1991 als Werbeeinschaltung auch keine die Rechtssicherheit gefährdende Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes erkannt werden kann. Die Berufung auf die Entscheidung MR 1992, 255 ist in diesem Zusammenhang jedenfalls verfehlt, weil der ihr zugrunde liegende Fall nicht nach Paragraph 26, MedienG zu beurteilen war.
Auch die Bejahung der Haftung der Beklagten für den Wettbewerbsverstoß steht gerade mit der von ihr bezogenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1991, 20; 4 Ob 111/92) im Einklang, hat die Beklagte doch zugestanden, daß sie jedenfalls den redaktionellen Teil der "Neuen Kronen Zeitung" besorgt (ON 13 S 77); damit erfüllt sie aber die in § 1 Z 8 MedienG genannten Voraussetzungen (zumindest) teilweise. Die Beklagte ist daher schon in dieser Teilfunktion als Mittäterin (Medienmitunternehmerin) haftbar (MR 1991, 20).Auch die Bejahung der Haftung der Beklagten für den Wettbewerbsverstoß steht gerade mit der von ihr bezogenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MR 1991, 20; 4 Ob 111/92) im Einklang, hat die Beklagte doch zugestanden, daß sie jedenfalls den redaktionellen Teil der "Neuen Kronen Zeitung" besorgt (ON 13 S 77); damit erfüllt sie aber die in Paragraph eins, Ziffer 8, MedienG genannten Voraussetzungen (zumindest) teilweise. Die Beklagte ist daher schon in dieser Teilfunktion als Mittäterin (Medienmitunternehmerin) haftbar (MR 1991, 20).
Da somit das Rechtsmittel schon mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen war, kann auch von der Erteilung eines Auftrages an das Berufungsgericht zur Nachholung des fehlenden Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes Abstand genommen werden, weil die Bewertung - wie auch immer sie ausfiele - am Ergebnis der Zurückweisung nichts ändern könnte.Da somit das Rechtsmittel schon mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen war, kann auch von der Erteilung eines Auftrages an das Berufungsgericht zur Nachholung des fehlenden Ausspruches über den Wert des Entscheidungsgegenstandes Abstand genommen werden, weil die Bewertung - wie auch immer sie ausfiele - am Ergebnis der Zurückweisung nichts ändern könnte.