Rechtssatz RS0067768
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067768
Entscheidungsdatum
14.11.2000
Rechtssatz
§ 26 MedG bedarf einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche anzusehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können. Das trifft aber auf einen einer Zeitung beigelegten Prospekt, in welchem - wie hier - Bücher oder sonstige Waren zu bestimmten Preisen angeboten werden, nicht zu.Paragraph 26, MedG bedarf einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche anzusehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können. Das trifft aber auf einen einer Zeitung beigelegten Prospekt, in welchem - wie hier - Bücher oder sonstige Waren zu bestimmten Preisen angeboten werden, nicht zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 124/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 124/90
Veröff: EvBl 1991/79 S 352
- 4 Ob 129/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 129/90
Veröff: MR 1990,237
- 4 Ob 172/90
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 172/90
nur: § 26 MedG bedarf einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche anzusehen sind, die ihrem Inhalt nach als redaktionelle Beiträge verstanden werden können. (T1) Veröff: MR 1991,75 = WBl 1991,73
- 4 Ob 85/91
Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 85/91
nur T1; Veröff: MR 1992,39
- 4 Ob 74/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 74/91
nur T1
- 4 Ob 124/91
Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 124/91
nur T1; Veröff: MR 1992,75 = WBl 1992,135
- 4 Ob 60/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/92
nur T1; Beisatz: Keine Kennzeichnungspflicht, wenn die "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" vom Publikum schon nach ihrer Art und Aufmachung eindeutig als Werbung erkannt werden. (T2) Veröff: ÖBl 1992,205
- 4 Ob 1012/93
Entscheidungstext OGH 09.03.1993 4 Ob 1012/93
nur T1
- 4 Ob 57/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 57/93
- 4 Ob 93/93
Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 93/93
nur T1
- 3 Ob 2169/96h
Entscheidungstext OGH 12.06.1996 3 Ob 2169/96h
nur T1; Beisatz: Beschränkung auf solche Veröffentlichungen, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auch als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden. (T3)
- 4 Ob 56/99k
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 56/99k
Auch; nur T1
- 4 Ob 219/00k
Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 219/00k
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067768
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00124_9000000_003