Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, daß die Hinweise auf die A*****-Inserate auf den Titelseiten einzelner Zeitschriftennummern keine "Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge oder Berichte" im Sinne des § 26 MedienG gewesen seien; sie hätten keine selbständige Aussage enthalten und seien überdies ausreichend deutlich als Werbung gekennzeichnet gewesen. Die im Blattinneren abgedruckte Werbung für "A*****-Naturkosmetik" sowie die Artikel unter der Überschrift "*****Ratgeber" seien eindeutig als bezahlte Werbung erkennbar gewesen. Dazu war folgendes zu erwägen:Die Beklagte vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, daß die Hinweise auf die A*****-Inserate auf den Titelseiten einzelner Zeitschriftennummern keine "Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge oder Berichte" im Sinne des Paragraph 26, MedienG gewesen seien; sie hätten keine selbständige Aussage enthalten und seien überdies ausreichend deutlich als Werbung gekennzeichnet gewesen. Die im Blattinneren abgedruckte Werbung für "A*****-Naturkosmetik" sowie die Artikel unter der Überschrift "*****Ratgeber" seien eindeutig als bezahlte Werbung erkennbar gewesen. Dazu war folgendes zu erwägen:
Gemäß § 26 MedienG müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie
sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein
Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als "Anzeige",
"entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein,
es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch
Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. Diese
Bestimmung ist aus der Erwägung eingeführt worden, daß
redaktionellen Beiträgen vom Leserpublikum ein größeres Vertrauen
als Anzeigen entgegengebracht wird, weil letztere offensichtlich
den Interessen derer dienten, die dafür zahlen; das führe dazu, daß die Werbung mitunter bestrebt sei, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen (RV 39 in Hartmann-Rieder, Kommentar zum Mediengesetz 162). Wie der Oberste Gerichtshof in den - bisher nicht veröffentlichten - Entscheidungen 4 Ob 124/90 und 4 Ob 129/90 bereits ausgesprochen hat, bedarf § 26 MedienG im Hinblick auf den offenkundigen Gesetzeszweck (SZ 52/132 ua; Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu § 7) einer teleologischen Rekuktion in der Richtung, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach (auch) als redaktionelle Beiträge verstanden werden können. Diese Bestimmung ist aber darüber hinaus auch auf solche Veröffentlichungen der vom Gesetz genannten Art zu beschränken, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auch als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden. Bei - wenngleich entgeltlich eingeschalteten - allgemeinen Angaben, die weder einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder Idee noch bestimmten - physischen oder juristischen - Personen als Werbenden zugeordnet werden können, besteht ja keinerlei Notwendigkeit, das angesprochene Publikum durch die Kennzeichnung mit den Worten "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" darüber aufzuklären, daß für die Einschaltung ein Entgelt geleistet wurde.den Interessen derer dienten, die dafür zahlen; das führe dazu, daß die Werbung mitunter bestrebt sei, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen Regierungsvorlage 39 in Hartmann-Rieder, Kommentar zum Mediengesetz 162). Wie der Oberste Gerichtshof in den - bisher nicht veröffentlichten - Entscheidungen 4 Ob 124/90 und 4 Ob 129/90 bereits ausgesprochen hat, bedarf Paragraph 26, MedienG im Hinblick auf den offenkundigen Gesetzeszweck (SZ 52/132 ua; Bydlinski in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraph 7,) einer teleologischen Rekuktion in der Richtung, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach (auch) als redaktionelle Beiträge verstanden werden können. Diese Bestimmung ist aber darüber hinaus auch auf solche Veröffentlichungen der vom Gesetz genannten Art zu beschränken, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auch als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden. Bei - wenngleich entgeltlich eingeschalteten - allgemeinen Angaben, die weder einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder Idee noch bestimmten - physischen oder juristischen - Personen als Werbenden zugeordnet werden können, besteht ja keinerlei Notwendigkeit, das angesprochene Publikum durch die Kennzeichnung mit den Worten "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" darüber aufzuklären, daß für die Einschaltung ein Entgelt geleistet wurde.
§ 26 MedienG enthält zwar keine ausdrückliche Anordnung, daß die dort geforderte Kennzeichnung deutlich zu geschehen hat; aus dem letzten Satz dieser Vorschrift - wonach die Kennzeichnung entfallen kann, wenn Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können - ergibt sich aber, daß jede Werbung auch deutlich als solche erkennbar sein muß (vgl. dazu Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 225; Wünsch, Das Gebot der Trennung von redaktionellem Text und Werbung, Schönherr-GedS 91 ff 93). Ob die Kennzeichnung der im § 26 MedienG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Da es der Gesetzgeber unterlassen hat, das Deutlichkeitsgebot näher zu umschreiben, ist es der Rechtsprechung verwehrt, eine einzige von mehreren möglichen Kennzeichnungsformen für verbindlich zu erklären; angesichts der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten kann daher der Beklagten nicht geboten werden, die Kennzeichnung nur mit den für den redaktionellen Teil verwendeten Lettern oder in "Normalgröße" vorzunehmen.Paragraph 26, MedienG enthält zwar keine ausdrückliche Anordnung, daß die dort geforderte Kennzeichnung deutlich zu geschehen hat; aus dem letzten Satz dieser Vorschrift - wonach die Kennzeichnung entfallen kann, wenn Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können - ergibt sich aber, daß jede Werbung auch deutlich als solche erkennbar sein muß vergleiche dazu Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 225; Wünsch, Das Gebot der Trennung von redaktionellem Text und Werbung, Schönherr-GedS 91 ff 93). Ob die Kennzeichnung der im Paragraph 26, MedienG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Da es der Gesetzgeber unterlassen hat, das Deutlichkeitsgebot näher zu umschreiben, ist es der Rechtsprechung verwehrt, eine einzige von mehreren möglichen Kennzeichnungsformen für verbindlich zu erklären; angesichts der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten kann daher der Beklagten nicht geboten werden, die Kennzeichnung nur mit den für den redaktionellen Teil verwendeten Lettern oder in "Normalgröße" vorzunehmen.
Auch die Frage, wann durch "Gestaltung oder Anordnung" einer Anzeige Zweifel über die Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden, kann nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. Maßgebend ist dabei, ob das angesprochene Publikum, an dessen Aufmerksamkeit, Erfahrung und Sachkunde ein Durchschnittsmaßstab anzulegen ist, den entgeltlichen Charakter einer Veröffentlichung zweifelsfrei erkennen kann (Schuhmacher aaO 224; Wünsch aaO 94). Umfaßt eine entgeltliche Veröffentlichung mehrere Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge oder Berichte, dann muß sich diese Kennzeichnung zweifelsfrei auf jeden ihrer Bestandteile beziehen.
Aus diesen Grundsätzen ergibt sich für den vorliegenden Fall folgende rechtliche Beurteilung:
Der "*****Ratgeber" enthielt zwar in jedem Fall einzelne eindeutig als Werbung erkennbare Teile; unter dieser Überschrift waren aber jeweils auch Kolumnen namentlich genannter Verfasser veröffentlicht, die nicht mit der vom Gesetz gebotenen Deutlichkeit als Werbung für die Z***** erkennbar waren. Das an einer anderen Stelle der Seite im Kleinstdruck wiedergegebene Wort "Werbung" war keinesfalls geeignet, das Publikum darüber aufzuklären, daß die gesamte Seite ausschließlich entgeltliche Veröffentlichungen des genannten Kreditinstitutes enthielt; ebensowenig konnte die - das sogenannte "*****Logo" enthaltende - Überschrift über der gesamten Breite der Seite eine jeden Zweifel ausschließende Aufklärung in dieser Richtung geben, weil die Unterlegung der jeweils in der linken Spalte abgedruckten Kolumne mit einer anderen Farbe, ihre gesonderte Überschriften sowie die jeweilige Nennung einer bestimmten Person als Autor bei flüchtiger Betrachtung den Eindruck erwecken konnten, daß diese Kolumnen nicht zum "*****Ratgeber" gehörten. Mangels einer ausreichenden Kennzeichnung in dieser Richtung ist daher das Gebot, entgeltliche Veröffentlichungen zu unterlassen, wenn Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung nicht ausgeschlossen werden können, berechtigt; dabei waren zur Klarstellung jene Umstände, die zu Zweifeln über die Entgeltlichkeit führten, in das Gebot aufzunehmen. Der Beklagten konnte hingegen nicht geboten werden, für die Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen Normaldruck, insbesondere in der Größe der für den redaktionellen Text verwendeten Lettern, zu verwenden; da die Verwendung von Kleinstdruck von den Klägerinnen auch ausdrücklich beanstandet wurde, war das Unterlassungsgebot insoweit entsprechend deutlich zu fassen, der auf die Verwendung einer bestimmten Größe der Lettern gerichtete Antrag aber abzuweisen. Da die - nicht ausreichende - Kennzeichnung der im "*****Ratgeber" enthaltenen Kolumne als entgeltliche Veröffentlichung an anderer Stelle erfolgte als die Werbeeinschaltung (Kolumne) selbst, ist auch der in dieser Richtung gehende Sicherungsantrag berechtigt.
Was das Verbot anlangt, eine vorhandene Kennzeichnung durch
angeheftete oder angeklebte Werbefolder abzudecken, so kann der
Beklagten ein solches Verhalten nur im Zusammenhang mit den
allgemeinen, mit grüner Farbe unterlegten Hinweisen auf der
jeweiligen Titelseite vorgeworfen werden. Die dabei verwendeten
Sätze "Weil unsere Natur unsere Zukunft ist", "Im Vertrauen
gesagt ...... (S. 62)", "Weil zuviel in Packungen investiert wird
...... (S. 45)" und "Weil natürliche Pflege besser ist ......
(S. 45)" enthalten aber überhaupt keine Werbeaussagen; daß die in Klammern gesetzten Hinweise auf - deutlich
erkennbare - Werbeeinschaltungen verweisen, kann daran nichts ändern. Allgemeinen Aussagen, dieser Art, die nicht als Werbung - im weitesten Sinn - aufgefaßt werden können, müssen nicht als entgeltliche Veröffentlichung gekennzeichnet werden. Auch in diesem Umfang war daher der Sicherungsantrag abzuweisen.
Auf den Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses und der Schikane kommt die Beklagte im Revisionsrekurs nicht mehr zurück; auch ist in dritter Instanz nicht mehr strittig, daß ein Verstoß gegen § 26 MedienG den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG begründet.Auf den Einwand des mangelnden Rechtsschutzinteresses und der Schikane kommt die Beklagte im Revisionsrekurs nicht mehr zurück; auch ist in dritter Instanz nicht mehr strittig, daß ein Verstoß gegen Paragraph 26, MedienG den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG begründet.
Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Provisorialverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten der Klägerinnen betrifft, auf § 393 Abs. 1 EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft, auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 41, 50, 52 Abs. 1 ZPO. Der Beklagten ist die Abwehr des Sicherungsantrages im Ausmaß von rund 1/3 gelungen; sie hat daher in diesem Umfang Anspruch auf Ersatz der Kosten des Provisorialverfahrens. Vom Kostenverzeichnis der Beklagten war jedoch - was die Klägerinnen in ihrem Kostenrekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung zutreffend ausgeführt haben - insoweit abzugehen, als die Kosten für die "Kommission" zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung deshalb nicht notwendig waren, weil die von den Klägerinnen vorgelegten Urkunden ausschließlich von der Beklagten stammen oder (Ausfertigung einer einstweiligen Verfügung) in ihrem Besitz waren. In dem Umfang jedoch, in dem eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, hat die Beklagte ihre Kosten endgültig selbst zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten des gesamten Provisorialverfahrens gründet sich, soweit sie die Kosten der Klägerinnen betrifft, auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, soweit sie die Kosten der Beklagten betrifft, auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Der Beklagten ist die Abwehr des Sicherungsantrages im Ausmaß von rund 1/3 gelungen; sie hat daher in diesem Umfang Anspruch auf Ersatz der Kosten des Provisorialverfahrens. Vom Kostenverzeichnis der Beklagten war jedoch - was die Klägerinnen in ihrem Kostenrekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung zutreffend ausgeführt haben - insoweit abzugehen, als die Kosten für die "Kommission" zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung deshalb nicht notwendig waren, weil die von den Klägerinnen vorgelegten Urkunden ausschließlich von der Beklagten stammen oder (Ausfertigung einer einstweiligen Verfügung) in ihrem Besitz waren. In dem Umfang jedoch, in dem eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, hat die Beklagte ihre Kosten endgültig selbst zu tragen.