Rechtssatz RS0067606
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067606
Entscheidungsdatum
02.11.1993
Rechtssatz
§ 26 MedG enthält zwar keine ausdrückliche Anordnung, daß die dort geforderte Kennzeichnung deutlich zu geschehen hat; aus dem letzten Satz dieser Vorschrift - wonach die Kennzeichnung entfallen kann, wenn Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können - ergibt sich aber, daß jede Werbung auch deutlich als solche erkennbar sein muß.Paragraph 26, MedG enthält zwar keine ausdrückliche Anordnung, daß die dort geforderte Kennzeichnung deutlich zu geschehen hat; aus dem letzten Satz dieser Vorschrift - wonach die Kennzeichnung entfallen kann, wenn Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können - ergibt sich aber, daß jede Werbung auch deutlich als solche erkennbar sein muß.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 172/90
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 172/90
Veröff: MR 1991,75 = WBl 1991,73
- 4 Ob 116/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 116/91
- 4 Ob 93/93
Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 93/93
- 4 Ob 129/93
Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 129/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067606
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_0040OB00172_9000000_002