Begründung:
Die Tageszeitung "K*****" vom 18.3.1990 brachte auf Seite 21 in der linken Spalte eine Einschaltung mit dem Titel "Natur pur - bei M*****", welche an ihrem Ende in besonders kleinem Druck und geringerer als der normalen Schriftgröße als "promotion" bezeichnet war. In der Mittelspalte derselben Seite hieß es ganz unten - wieder in besonders kleinem Druck und geringerer als der normalen Schriftgröße - : "Für die mit 'promotion' gekennzeichneten Artikel werden Druckkosten verrechnet. Es handelt sich daher laut § 26 MedienG um entgeltliche Einschaltungen."Die Tageszeitung "K*****" vom 18.3.1990 brachte auf Seite 21 in der linken Spalte eine Einschaltung mit dem Titel "Natur pur - bei M*****", welche an ihrem Ende in besonders kleinem Druck und geringerer als der normalen Schriftgröße als "promotion" bezeichnet war. In der Mittelspalte derselben Seite hieß es ganz unten - wieder in besonders kleinem Druck und geringerer als der normalen Schriftgröße - : "Für die mit 'promotion' gekennzeichneten Artikel werden Druckkosten verrechnet. Es handelt sich daher laut Paragraph 26, MedienG um entgeltliche Einschaltungen."
Mit der Behauptung, daß die Beklagten - die Medieninhaberin des "K*****" (Erstbeklagte), dessen Verlegerin (Zweitbeklagte) und deren persönlich haftende Gesellschafterin
(Drittbeklagte) - damit unter Verletzung der guten Sitten gegen § 26 MedienG verstoßen hätten, um sich einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, begehrt die klagende Mitbewerberin - die Medieninhaberin und Verlegerin der Wochenzeitung "D*****" -, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort das Veröffentlichen von Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten im "K*****" zu verbieten, wenn für die Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird und(Drittbeklagte) - damit unter Verletzung der guten Sitten gegen Paragraph 26, MedienG verstoßen hätten, um sich einen Vorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen, begehrt die klagende Mitbewerberin - die Medieninhaberin und Verlegerin der Wochenzeitung "D*****" -, den Beklagten mit einstweiliger Verfügung ab sofort das Veröffentlichen von Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten im "K*****" zu verbieten, wenn für die Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird und
a) die Veröffentlichung nicht als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet ist und/oder
b) die Kennzeichnung nicht in mindestens gleich großem Druck wie der laufende Text erfolgt und/oder
c) die Kennzeichnung bei der einzelnen Veröffentlichung nur durch ein Schlagwort oder Symbol erfolgt, das erst an anderer Stelle der Zeitung dahin erläutert wird, daß es sich um eine entgeltliche Veröffentlichung handelt.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Erstbeklagte habe den Vorschriften des § 26 MedienG entsprochen, auch wenn die Worte "entgeltliche Einschaltung" nicht in unmittelbarer Nähe des Artikels gestanden seien, sondern sich dort nur der Hinweis "promotion" gefunden habe, welcher in der Fußzeile derselben Seite erläutert worden sei. Auch das Begehren, daß die Kennzeichnung in gleich großem Druck wie der laufende Text erfolgen müsse, sei mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung verfehlt. Schließlich gehe das Begehren auch deshalb zu weit, weil § 26 MedienG die Kennzeichnung der entgeltlichen Einschaltung nur unter der Voraussetzung vorschreibe, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung nicht ausgeschlossen werden können.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsantrages. Die Erstbeklagte habe den Vorschriften des Paragraph 26, MedienG entsprochen, auch wenn die Worte "entgeltliche Einschaltung" nicht in unmittelbarer Nähe des Artikels gestanden seien, sondern sich dort nur der Hinweis "promotion" gefunden habe, welcher in der Fußzeile derselben Seite erläutert worden sei. Auch das Begehren, daß die Kennzeichnung in gleich großem Druck wie der laufende Text erfolgen müsse, sei mangels entsprechender gesetzlicher Anordnung verfehlt. Schließlich gehe das Begehren auch deshalb zu weit, weil Paragraph 26, MedienG die Kennzeichnung der entgeltlichen Einschaltung nur unter der Voraussetzung vorschreibe, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung nicht ausgeschlossen werden können.
Der Erstrichter gab dem Sicherungsantrag in der Weise statt, daß er den Beklagten die dort aufgezählten Veröffentlichungen nur unter der weiteren Voraussetzung verbot, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung nicht ausgeschlossen werden können. Da sich bei der beanstandeten Werbeeinschaltung außer der Bezeichnung als "promotion" kein Hinweis auf die Entgeltlichkeit finde, sei diese für den flüchtigen Leser nicht klar zu erkennen gewesen. Die Beklagten hätten damit, weil in Wahrheit eine entgeltliche Einschaltung vorgelegen sei, gegen § 26 MedienG und § 1 UWG verstoßen; dem Spruch sei jedoch eine klarere und deutlichere Fassung zu geben.Der Erstrichter gab dem Sicherungsantrag in der Weise statt, daß er den Beklagten die dort aufgezählten Veröffentlichungen nur unter der weiteren Voraussetzung verbot, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung nicht ausgeschlossen werden können. Da sich bei der beanstandeten Werbeeinschaltung außer der Bezeichnung als "promotion" kein Hinweis auf die Entgeltlichkeit finde, sei diese für den flüchtigen Leser nicht klar zu erkennen gewesen. Die Beklagten hätten damit, weil in Wahrheit eine entgeltliche Einschaltung vorgelegen sei, gegen Paragraph 26, MedienG und Paragraph eins, UWG verstoßen; dem Spruch sei jedoch eine klarere und deutlichere Fassung zu geben.
Das Rekursgericht bestätigte die Verbote zu lit a) und c) (nunmehr lit b), wies in Abänderung des Verbotes zu lit b das Mehrbegehren, den Beklagten die näher bezeichneten Veröffentlichungen auch dann zu untersagen, wenn die Kennzeichnung nicht in mindestens gleich großem Druck wie der laufende Text erfolgt, ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der durchschnittliche Zeitungsleser erwarte in der Spalte "K***** - Ihr bester Ratgeber" redaktionelle Mitteilungen, also die Meinung der Redaktion und keine Werbung; Zweifel über die Entgeltlichkeit seien daher durch die Gestaltung oder Anordnung nicht ausgeschlossen worden. Nach § 26 MedienG hätte der Beitrag als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein müssen. Weder das Wort "promotion" noch die dazu an anderer Stelle gegebene Erklärung genüge dem Erfordernis der Deutlichkeit der Kennzeichnung. Da jeodch die Schriftgröße des kennzeichnenden Textes dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, sei es der Rechtsprechung verwehrt, eine einzige von mehreren möglichen Kennzeichnungsformen für verbindlich zu erklären. Angesichts der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten könne den Beklagten nicht geboten werden, die Kennzeichnung nur mit den für den redaktionellen Teil verwendeten Lettern oder in "Normalgröße" vorzunehmen. Das entsprechende Begehren der Klägerin sei daher abzuweisen.Das Rekursgericht bestätigte die Verbote zu Litera a,) und c) (nunmehr Litera b,), wies in Abänderung des Verbotes zu Litera b, das Mehrbegehren, den Beklagten die näher bezeichneten Veröffentlichungen auch dann zu untersagen, wenn die Kennzeichnung nicht in mindestens gleich großem Druck wie der laufende Text erfolgt, ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der durchschnittliche Zeitungsleser erwarte in der Spalte "K***** - Ihr bester Ratgeber" redaktionelle Mitteilungen, also die Meinung der Redaktion und keine Werbung; Zweifel über die Entgeltlichkeit seien daher durch die Gestaltung oder Anordnung nicht ausgeschlossen worden. Nach Paragraph 26, MedienG hätte der Beitrag als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein müssen. Weder das Wort "promotion" noch die dazu an anderer Stelle gegebene Erklärung genüge dem Erfordernis der Deutlichkeit der Kennzeichnung. Da jeodch die Schriftgröße des kennzeichnenden Textes dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, sei es der Rechtsprechung verwehrt, eine einzige von mehreren möglichen Kennzeichnungsformen für verbindlich zu erklären. Angesichts der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten könne den Beklagten nicht geboten werden, die Kennzeichnung nur mit den für den redaktionellen Teil verwendeten Lettern oder in "Normalgröße" vorzunehmen. Das entsprechende Begehren der Klägerin sei daher abzuweisen.
Gegen den abändernden (abweisenden) Teil dieses Beschlusses wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin insoweit, als das Verbotsbegehren zu lit b zur Gänze, also auch für den Fall abgewiesen wurde, daß die Kennzeichnung entgeltlicher Einschaltungen in unauffälligem Kleinstdruck erfolgt; er beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Verbot der näher umschriebenen Veröffentlichungen auch für den Fall zu erlassen, daß die Kennzeichnung (der Entgeltlichkeit) nur in unauffälligem Kleinstdruck erfolgt.Gegen den abändernden (abweisenden) Teil dieses Beschlusses wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin insoweit, als das Verbotsbegehren zu Litera b, zur Gänze, also auch für den Fall abgewiesen wurde, daß die Kennzeichnung entgeltlicher Einschaltungen in unauffälligem Kleinstdruck erfolgt; er beantragt, in Abänderung des angefochtenen Beschlusses das Verbot der näher umschriebenen Veröffentlichungen auch für den Fall zu erlassen, daß die Kennzeichnung (der Entgeltlichkeit) nur in unauffälligem Kleinstdruck erfolgt.
Die Beklagten beantragen, den Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.