Rechtssatz RS0067578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067578
Entscheidungsdatum
27.07.2017
Rechtssatz
Ob die Kennzeichnung der im § 26 MedG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Da es der Gesetzgeber unterlassen hat, das Deutlichkeitsgebot näher zu umschreiben, ist es der Rechtsprechung verwehrt, eine einzige von mehreren möglichen Kennzeichnungsformen für verbindlich zu erklären; angesichts der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten kann daher der Beklagte nicht geboten werden, die Kennzeichnung nur mit den für den redaktionellen Teil verwendeten Lettern oder in "Normalgröße" vorzunehmen.Ob die Kennzeichnung der im Paragraph 26, MedG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Da es der Gesetzgeber unterlassen hat, das Deutlichkeitsgebot näher zu umschreiben, ist es der Rechtsprechung verwehrt, eine einzige von mehreren möglichen Kennzeichnungsformen für verbindlich zu erklären; angesichts der Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten kann daher der Beklagte nicht geboten werden, die Kennzeichnung nur mit den für den redaktionellen Teil verwendeten Lettern oder in "Normalgröße" vorzunehmen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 172/90
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 172/90
Veröff: MR 1991,75 = WBl 1991,73
- 4 Ob 116/91
Entscheidungstext OGH 22.10.1991 4 Ob 116/91
Beisatz: Es verstößt gegen das Gebot, die Entgeltlichkeit deutlich zu kennzeichnen, wenn der Hinweis auf die Entgeltlichkeit des veröffentlichten Beitrages mit wesentlich kleineren Buchstaben gedruckt wird als der laufende Text. (T1)
- 4 Ob 124/91
Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 124/91
nur: Ob die Kennzeichnung der im § 26 MedG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist, kann immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. (T2) Veröff: MR 1992,75
- 4 Ob 129/93
Entscheidungstext OGH 02.11.1993 4 Ob 129/93
nur T2; Beisatz: Eine Kennzeichnung in "unauffälligem Kleinstdruck" oder an einer der entgeltlichen, aber als redaktioneller Beitrag erscheinenden Einschaltung nicht zuzuordnenden Stelle reicht nicht aus. (T3)
- 4 Ob 56/99k
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 56/99k
Auch
- 4 Ob 284/02x
Entscheidungstext OGH 21.01.2003 4 Ob 284/02x
Beis wie T1; Beis wie T3
- 4 Ob 127/17f
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 127/17f
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067578
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2017
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_0040OB00172_9000000_001