Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Klägerinnen schon deshalb gemäß § 528 Abs 1 ZPO zulässig, weil der Wortlaut des Verbotes der einstweiligen Verfügung in sich widersprüchlich ist; der Geltendmachung dieser Frage kommt schon wegen des Klarstellungsbedürfnisses - also aus Gründen der Rechtssicherheit - erhebliche Bedeutung zu (ÖBl 1985, 53).Der Revisionsrekurs ist entgegen der Meinung der Klägerinnen schon deshalb gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zulässig, weil der Wortlaut des Verbotes der einstweiligen Verfügung in sich widersprüchlich ist; der Geltendmachung dieser Frage kommt schon wegen des Klarstellungsbedürfnisses - also aus Gründen der Rechtssicherheit - erhebliche Bedeutung zu (ÖBl 1985, 53).
Der Revisionsrekurs ist aber nicht berechtigt.
In bezug auf die hier noch in Rede stehenden Ankündigungen (Empfehlungen) im Rahmen der Rubrik "Tips der Woche" machen die Klägerinnen der Beklagten zum Vorwurf, sie habe der in § 26 MedienG normierten Kennzeichnungspflicht deshalb nicht entsprochen, weil die Kennzeichnung einerseits nicht in mindestens gleich großem Druck wie der laufende Text der Rubrik (Ankündigung vom 24.10.1990) und andererseits im Fall der Rubrik vom 27.9.1990 gänzlich fehle, da sie an anderer Stelle und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der entgeltlichen Werbung erfolgt sei. Beides hat aber das Rekursgericht entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend und auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht:In bezug auf die hier noch in Rede stehenden Ankündigungen (Empfehlungen) im Rahmen der Rubrik "Tips der Woche" machen die Klägerinnen der Beklagten zum Vorwurf, sie habe der in Paragraph 26, MedienG normierten Kennzeichnungspflicht deshalb nicht entsprochen, weil die Kennzeichnung einerseits nicht in mindestens gleich großem Druck wie der laufende Text der Rubrik (Ankündigung vom 24.10.1990) und andererseits im Fall der Rubrik vom 27.9.1990 gänzlich fehle, da sie an anderer Stelle und nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der entgeltlichen Werbung erfolgt sei. Beides hat aber das Rekursgericht entgegen der Meinung der Beklagten zutreffend und auch in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes bejaht:
§ 26 MedienG bedarf im Hinblick auf den offenkundigen Gesetzeszweck einer teleologischen Reduktion in der Richtung, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach (auch) als redaktionelle Beiträge verstanden werden können (MR 1990, 237; EvBl 1991/79); ist aber letzteres der Fall, dann müssen diese Beiträge auch deutlich als entgeltliche Veröffentlichung gekennzeichnet werden. Dabei können beide Fragen - ob nämlich die Kennzeichnung der in § 26 MedienG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist und wann durch "Gestaltung oder Anordung" einer Anzeige Zweifel über die Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden - immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Maßgebend ist dabei, ob das angesprochene Publikum, an dessen Aufmerksamkeit, Erfahrung und Sachkunde ein Durchschnittsmaßstab anzulegen ist, den entgeltlichen Charakter einer Veröffentlichung zweifelsfrei erkennen kann. Umfaßt - wie im vorliegenden Fall - eine entgeltliche Veröffentlichung mehrere Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge oder Berichte, dann muß sich diese Kennzeichnung zweifelsfrei auf jeden ihrer Bestandteile beziehen (MR 1991, 75 = WBl 1991, 73).Paragraph 26, MedienG bedarf im Hinblick auf den offenkundigen Gesetzeszweck einer teleologischen Reduktion in der Richtung, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach (auch) als redaktionelle Beiträge verstanden werden können (MR 1990, 237; EvBl 1991/79); ist aber letzteres der Fall, dann müssen diese Beiträge auch deutlich als entgeltliche Veröffentlichung gekennzeichnet werden. Dabei können beide Fragen - ob nämlich die Kennzeichnung der in Paragraph 26, MedienG genannten Einschaltungen als Werbung deutlich ist und wann durch "Gestaltung oder Anordung" einer Anzeige Zweifel über die Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden - immer nur auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Maßgebend ist dabei, ob das angesprochene Publikum, an dessen Aufmerksamkeit, Erfahrung und Sachkunde ein Durchschnittsmaßstab anzulegen ist, den entgeltlichen Charakter einer Veröffentlichung zweifelsfrei erkennen kann. Umfaßt - wie im vorliegenden Fall - eine entgeltliche Veröffentlichung mehrere Ankündigungen, Empfehlungen, sonstige Beiträge oder Berichte, dann muß sich diese Kennzeichnung zweifelsfrei auf jeden ihrer Bestandteile beziehen (MR 1991, 75 = WBl 1991, 73).
Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß ein flüchtiger Durchschnittsleser die unter der Rubrik "Tips der Woche/Produkte, die man empfehlen kann" zusammengefaßten Ankündigungen (Empfehlungen) nicht als entgeltliche Werbeeinschaltungen der als Bezugsquelle genannten gewerblichen Unternehmungen verstehen mußte, sondern als redaktionelle Beiträge (Mitteilungen über Waren, welche die Wochenzeitung der Beklagten auf Grund ihrer Prüfung den Lesern empfiehlt). Dieser Eindruck wurde dem Leserpublikum schon durch den blickfangartig herausgestellten Titel der Rubrik suggeriert, wurde doch dabei die Kurzbezeichnung aus dem Zeitungstitel der Beklagten ("Woche") zu einem Wortspiel ("Tips der Woche") verwendet und damit der Eindruck vermittelt, daß hier "die Zeitung selbst und nicht ein Inserent zum Publikum spricht" (vgl ÖBl 1964, 94; ÖBl 1991, 84), sie selbst also die folgenden Produkte "empfiehlt"; dies umso mehr, als ja die Waren jeweils in Wort und Bild sowie nach Anwendungsgebiet und Wirkung unter Angabe der Bezugsmöglichkeiten beschrieben wurden. Das im Fall der Ankündigung vom 24.10.1990 außerhalb der Rubrik am rechten unteren Rand in unauffälligem Kleindruck hochgestellte Wort "Anzeigen" war unter diesen Umständen ebensowenig geeignet, das Publikum zweifelsfrei darüber aufzuklären, daß die gesamte Rubrik ausschließlich entgeltliche Veröffentlichungen der dort als jeweilige Bezugsquelle genannten Unternehmungen enthielt, wie die untere Randleiste mit dem Vermerk "Buchungen für diese Rubrik unter Tel......"; letzteres konnte ja zwanglos auch dahin verstanden werden, daß Gewerbetreibenden unter dieser Telefonnummer die Anmeldung ihrer Produkte zur Prüfung durch die Zeitung und deren allfällige Empfehlung an die Leser offenstand. Daß im Fall der Ankündigung vom 27.9.1990 die nach den Behauptungen der Klägerinnen im Bug der Zeitung "verschwundene" oder gar zu einer Werbung auf Seite 62 "gerutschte" Kennzeichnung mit dem Wort "Anzeigen" nicht geeignet war, das Publikum über die Entgeltlichkeit der "Empfehlungen" aufzuklären, bedarf keiner näheren Begründung.Bei Anwendung dieser Grundsätze hat das Rekursgericht zutreffend erkannt, daß ein flüchtiger Durchschnittsleser die unter der Rubrik "Tips der Woche/Produkte, die man empfehlen kann" zusammengefaßten Ankündigungen (Empfehlungen) nicht als entgeltliche Werbeeinschaltungen der als Bezugsquelle genannten gewerblichen Unternehmungen verstehen mußte, sondern als redaktionelle Beiträge (Mitteilungen über Waren, welche die Wochenzeitung der Beklagten auf Grund ihrer Prüfung den Lesern empfiehlt). Dieser Eindruck wurde dem Leserpublikum schon durch den blickfangartig herausgestellten Titel der Rubrik suggeriert, wurde doch dabei die Kurzbezeichnung aus dem Zeitungstitel der Beklagten ("Woche") zu einem Wortspiel ("Tips der Woche") verwendet und damit der Eindruck vermittelt, daß hier "die Zeitung selbst und nicht ein Inserent zum Publikum spricht" vergleiche ÖBl 1964, 94; ÖBl 1991, 84), sie selbst also die folgenden Produkte "empfiehlt"; dies umso mehr, als ja die Waren jeweils in Wort und Bild sowie nach Anwendungsgebiet und Wirkung unter Angabe der Bezugsmöglichkeiten beschrieben wurden. Das im Fall der Ankündigung vom 24.10.1990 außerhalb der Rubrik am rechten unteren Rand in unauffälligem Kleindruck hochgestellte Wort "Anzeigen" war unter diesen Umständen ebensowenig geeignet, das Publikum zweifelsfrei darüber aufzuklären, daß die gesamte Rubrik ausschließlich entgeltliche Veröffentlichungen der dort als jeweilige Bezugsquelle genannten Unternehmungen enthielt, wie die untere Randleiste mit dem Vermerk "Buchungen für diese Rubrik unter Tel......"; letzteres konnte ja zwanglos auch dahin verstanden werden, daß Gewerbetreibenden unter dieser Telefonnummer die Anmeldung ihrer Produkte zur Prüfung durch die Zeitung und deren allfällige Empfehlung an die Leser offenstand. Daß im Fall der Ankündigung vom 27.9.1990 die nach den Behauptungen der Klägerinnen im Bug der Zeitung "verschwundene" oder gar zu einer Werbung auf Seite 62 "gerutschte" Kennzeichnung mit dem Wort "Anzeigen" nicht geeignet war, das Publikum über die Entgeltlichkeit der "Empfehlungen" aufzuklären, bedarf keiner näheren Begründung.
Der Beklagten fällt daher die ihr von den Klägerinnen vorgeworfene, im Sinne des § 26 MedienG entweder ganz fehlende oder aber unzureichende (weil nicht ausreichend deutliche) Kennzeichnung von entgeltlichen Werbeeinschaltungen zur Last; diese Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht des § 26 MedienG begründen aber zugleich auch eine Sittenwidrigkeit im Sinne des § 1 UWG.Der Beklagten fällt daher die ihr von den Klägerinnen vorgeworfene, im Sinne des Paragraph 26, MedienG entweder ganz fehlende oder aber unzureichende (weil nicht ausreichend deutliche) Kennzeichnung von entgeltlichen Werbeeinschaltungen zur Last; diese Verstöße gegen die Kennzeichnungspflicht des Paragraph 26, MedienG begründen aber zugleich auch eine Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG.
Wie die Beklagte jedoch zutreffend hervorhebt, haben die Klägerinnen - und ihnen folgend das Rekursgericht - bei der von ihnen beantragten Fassung des Spruches die fehlende Kennzeichnung und die Fälle der unzureichenden Kennzeichnung durch das Wort "und" kumuliert und dadurch in den Tenor des Verbotes einen unlösbaren Widerspruch hineingetragen, weil nach den Gesetzen der Logik nicht beides zugleich der Fall sein kann. Dennoch besteht schon nach dem Antragsvorbringen der Klägerinnen kein Zweifel, daß sie diese Kumulierung nur versehentlich vorgenommen haben, in Wahrheit aber nicht nur ein Verbot der gänzlich fehlenden Kennzeichnung, sondern auch das einer unzureichenden Kennzeichnung angestrebt haben. Diesem Umstand war daher - auch von Amts wegen und noch in höherer Instanz - durch eine klarere und deutlichere Fassung des Spruches im Sinne des Sachvorbringens der Klägerinnen Rechnung zu tragen (ÖBl 1990, 158 mwH).
Dem Revisionsrekurs mußte somit ein Erfolg versagt bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerinnen auf § 393 Abs 1 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerinnen auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO.