Rechtssatz RS0067666
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067666
Entscheidungsdatum
26.03.2026
Rechtssatz
§ 26 MedG wurde aus der Erwägung eingeführt, dass das Leserpublikum redaktionellen Beiträgen ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegenbringe, weil diese offensichtlich den Interessen derer dienen, die dafür zahlen; das führe dazu, dass die Werbung mitunter bestrebt ist, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen. Tatsächlich misst der durchschnittliche Zeitungsleser einem Beitrag, den er für eine von der Redaktion verantwortete Berichterstattung hält, wesentlich mehr Glaubwürdigkeit zu als einer Werbung.Paragraph 26, MedG wurde aus der Erwägung eingeführt, dass das Leserpublikum redaktionellen Beiträgen ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegenbringe, weil diese offensichtlich den Interessen derer dienen, die dafür zahlen; das führe dazu, dass die Werbung mitunter bestrebt ist, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen. Tatsächlich misst der durchschnittliche Zeitungsleser einem Beitrag, den er für eine von der Redaktion verantwortete Berichterstattung hält, wesentlich mehr Glaubwürdigkeit zu als einer Werbung.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 124/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 124/90
Veröff: EvBl 1991/79 S 352
- 4 Ob 129/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 129/90
Veröff: MR 1990,237
- 4 Ob 172/90
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 172/90
nur: § 26 MedG wurde aus der Erwägung eingeführt, dass das Leserpublikum redaktionellen Beiträgen ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegenbringe, weil diese offensichtlich den Interessen derer dienen, die dafür zahlen; das führe dazu, dass die Werbung mitunter bestrebt ist, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen. (T1) Veröff: WBl 1991,73 = MR 1991,75
- 4 Ob 85/91
Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 85/91
nur T1; Beisatz: Damit sollte der gegen solche Täuschungen vorher durch § 26 PresseG gewährte Schutz stärker herausgearbeitet und dahin verdeutlicht werden, dass sämtliche entgeltliche Veröffentlichungen der Kennzeichnungspflicht unterliegen, auch wenn sie nicht geradezu den Charakter einer Anpreisung oder Ankündigung haben. (T2) Veröff: MR 1992,39
- 4 Ob 74/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 74/91
nur: § 26 MedG wurde aus der Erwägung eingeführt, dass das Leserpublikum redaktionellen Beiträgen ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegenbringe, weil diese offensichtlich den Interessen derer dienen, die dafür zahlen. (T3)
- 3 Ob 46/91
Entscheidungstext OGH 16.10.1991 3 Ob 46/91
Vgl auch
- 4 Ob 124/91
Entscheidungstext OGH 19.11.1991 4 Ob 124/91
Vgl auch; Veröff: MR 1992,75
- 4 Ob 60/92
Entscheidungstext OGH 29.10.1992 4 Ob 60/92
nur T3; Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)
- 4 Ob 56/99k
Entscheidungstext OGH 09.03.1999 4 Ob 56/99k
- 4 Ob 113/08h
Entscheidungstext OGH 08.07.2008 4 Ob 113/08h
Auch
- 4 Ob 62/09k
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 62/09k
Auch; nur T1
- 6 Ob 204/12m
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 204/12m
Vgl auch; Beisatz: Bei § 26 MedG handelt es sich auch um eine Konsumentenschutzbestimmung. (T4)
- 4 Ob 60/16a
Entscheidungstext OGH 26.09.2016 4 Ob 60/16a
Vgl aber; Beisatz: Der durchschnittlich aufmerksame und kritische Leser geht heute davon aus, dass auch redaktionelle Beiträge in periodischen Medien nicht „neutral“ sind und keine absolute Objektivität in Anspruch nehmen können, weil sie von – zumeist auch namentlich genannten – Journalisten stammen, die ihre persönliche Meinung zum Ausdruck bringen, sei es in politischen, wissenschaftlichen oder wirtschaftlichen Belangen. (T5)
Beisatz: Siehe auch RS0131044. (T6)
- 4 Ob 76/25t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.03.2026 4 Ob 76/25t
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067666
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2026
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00124_9000000_001