Gemäß § 26 MedienG müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. Diese Bestimmung ist aus der Erwägung eingeführt worden, daß redaktionellen Beiträgen vom Leserpublik größeres Vertrauen als Anzeigen entgegengebracht wird, weil letztere offensichtlich den Interessen derer dienten, die dafür zahlen; das führe dazu, daß die Werbung mitunter bestrebt sei, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen. Damit sollte der gegen solche Täuschungen vorher durch § 26 PresseG gewährte Schutz stärker herausgearbeitet und dahin verdeutlicht werden, daß sämtliche entgeltliche Veröffentlichungen der Kennzeichnungspflicht unterliegen, auch wenn sie nicht geradezu den Charakter einer Anpreisung oder Ankündigung haben (RV 2 BlgNR 15. GP 39). Auch der Justizausschuß, der die zum Gesetz gewordene Neufassung vorschlug, hat diesem Gedanken Rechnung getragen (743 BlgNR 15.GP 11). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat (4 Ob 124/90; MR 1990, 237; MR 1991, 75), bedarf § 26 MedienG jedoch im Hinblick auf den offenkundigen Gesetzeszweck, Täuschungen über den publizistischen Charakter entgeltlicher Veröffentlichungen zu verhindern, einer teleologischen Reduktion in der Richtung, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach (auch) als redaktionelle Beiträge verstanden werden können. In der Entscheidung MR 1991, 75 hat der Oberste Gerichtshof überdies zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmung auf solche Veröffentlichungen der im Gesetz genannten Art zu beschränken ist, die in irgendeiner Weise geeignet sind, (auch) als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden: das wurde damit begründet, daß bei - wenngleich entgeltlich eingeschalteten - allgemeinen Angaben, die weder einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder Idee noch bestimmten - physischen oder juristischen - Personen als Werbenden zugeordnet werden können, keinerlei Notwendigkeit besteht, das angesprochene Publikum durch eine Kennzeichnung im Sinne des § 26 MedienG darüber aufzuklären, daß für die Einschaltung ein Entgelt geleistet wurde. An dieser Auffassung wird auch weiterhin festgehalten.Gemäß Paragraph 26, MedienG müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. Diese Bestimmung ist aus der Erwägung eingeführt worden, daß redaktionellen Beiträgen vom Leserpublik größeres Vertrauen als Anzeigen entgegengebracht wird, weil letztere offensichtlich den Interessen derer dienten, die dafür zahlen; das führe dazu, daß die Werbung mitunter bestrebt sei, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen. Damit sollte der gegen solche Täuschungen vorher durch Paragraph 26, PresseG gewährte Schutz stärker herausgearbeitet und dahin verdeutlicht werden, daß sämtliche entgeltliche Veröffentlichungen der Kennzeichnungspflicht unterliegen, auch wenn sie nicht geradezu den Charakter einer Anpreisung oder Ankündigung haben Regierungsvorlage 2 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 39). Auch der Justizausschuß, der die zum Gesetz gewordene Neufassung vorschlug, hat diesem Gedanken Rechnung getragen (743 BlgNR 15.Gesetzgebungsperiode 11). Wie der Oberste Gerichtshof schon mehrmals ausgesprochen hat (4 Ob 124/90; MR 1990, 237; MR 1991, 75), bedarf Paragraph 26, MedienG jedoch im Hinblick auf den offenkundigen Gesetzeszweck, Täuschungen über den publizistischen Charakter entgeltlicher Veröffentlichungen zu verhindern, einer teleologischen Reduktion in der Richtung, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach (auch) als redaktionelle Beiträge verstanden werden können. In der Entscheidung MR 1991, 75 hat der Oberste Gerichtshof überdies zum Ausdruck gebracht, daß die Bestimmung auf solche Veröffentlichungen der im Gesetz genannten Art zu beschränken ist, die in irgendeiner Weise geeignet sind, (auch) als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden: das wurde damit begründet, daß bei - wenngleich entgeltlich eingeschalteten - allgemeinen Angaben, die weder einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder Idee noch bestimmten - physischen oder juristischen - Personen als Werbenden zugeordnet werden können, keinerlei Notwendigkeit besteht, das angesprochene Publikum durch eine Kennzeichnung im Sinne des Paragraph 26, MedienG darüber aufzuklären, daß für die Einschaltung ein Entgelt geleistet wurde. An dieser Auffassung wird auch weiterhin festgehalten.
Auch eine Veröffentlichung im Interesse oder im Auftrag einer staatlichen Stelle, mit der die Ausweitung und die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Vorsorgemedizin propagiert wird, enthält eine Werbebotschaft im weitesten Sinn. Auch im "nichtkommerziellen" Bereich besteht ein Interesse des Publikums, davon Kenntnis zu erhalten, daß eine Veröffentlichung nicht von dem Zeitungsunternehmen ausgeht, dessen "Linie" dem Leser häufig vertraut ist, sondern einer außenstehenden Interessengruppe dient, die dafür zahlt, daß der Inhalt des Beitrages in Verfolgung ihrer Zielsetzungen - die durchaus positiv sein und sich mit der allgemeinen Meinung weitgehend decken
können - veröffentlicht wird. Angesichts des Wortlautes und der Ausführungen in der RV zum MedienG - wonach die Kennzeichnungspflicht sämtliche entgeltliche Veröffentlichungen treffen soll, auch wenn sie nicht geradezu den Charakter einer Anpreisung oder Ankündigung haben - ist nicht zu sehen, warum § 26 MedienG nicht nur auf Werbungen für bestimmte Personen und Institutionen, sondern auch auf die Propagierung von Ideen und Zielen angewendet werden sollte. Nur mit dieser Auslegung ist im übrigen auch - worauf die Revisionsbeantwortung verweist - § 46 Abs 3 Satz 3 MedienG vereinbar; wollte man nämlich Aufrufe und Anordnungen von Bundes- und Landesbehörden in Krisen und Katastrophenfällen (§ 46 Abs 1 Z 1 MedienG) nicht unter die in § 26 MedienG aufgezählten Beiträge subsumieren, dann hätte es dieser Ausnahmeregelung nicht bedurft.können - veröffentlicht wird. Angesichts des Wortlautes und der Ausführungen in der Regierungsvorlage zum MedienG - wonach die Kennzeichnungspflicht sämtliche entgeltliche Veröffentlichungen treffen soll, auch wenn sie nicht geradezu den Charakter einer Anpreisung oder Ankündigung haben - ist nicht zu sehen, warum Paragraph 26, MedienG nicht nur auf Werbungen für bestimmte Personen und Institutionen, sondern auch auf die Propagierung von Ideen und Zielen angewendet werden sollte. Nur mit dieser Auslegung ist im übrigen auch - worauf die Revisionsbeantwortung verweist - Paragraph 46, Absatz 3, Satz 3 MedienG vereinbar; wollte man nämlich Aufrufe und Anordnungen von Bundes- und Landesbehörden in Krisen und Katastrophenfällen (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, MedienG) nicht unter die in Paragraph 26, MedienG aufgezählten Beiträge subsumieren, dann hätte es dieser Ausnahmeregelung nicht bedurft.
Schließlich besteht im vorliegenden Fall auch kein Zweifel darüber, daß die beanstandete Information - obwohl entgeltlich eingeschaltet - dem Leserpublikum gegenüber wie ein redaktioneller Artikel erscheinen mußte. Treffen aber alle diese Voraussetzungen zu, dann müssen entgeltliche Einschaltungen auch als solche gekennzeichnet werden. Ob sie im Einzelfall im Auftrag einer öffentlichen Stelle erschienen sind, ist unter diesen Umständen ohne Bedeutung. Dem in der zweiten Überschrift der Einschaltung enthaltene Hinweis darauf, daß die Artikelserie "Gesund 2000" auf eine Initiative des Gesundheitsministers und der N*****-Zeitung zurückgehe, ist die vom Gesetz geforderte Aufklärung nicht zu entnehmen; er wäre auch nicht geeignet, beim Durchschnittsleser den Eindruck zu erwecken, daß diese Artikelserie nicht unter der alleinigen Verantwortung der Zeitungsredaktion zustande gekommen ist.
Die Klägerinnen haben somit gegen den eingangs erwähnten, jede Verletzung des § 26 MedienG umfassenden Exekutionstitel verstoßen; mit Recht haben die Vorinstanzen daher ihre Impugnationsklage abgewiesen.Die Klägerinnen haben somit gegen den eingangs erwähnten, jede Verletzung des Paragraph 26, MedienG umfassenden Exekutionstitel verstoßen; mit Recht haben die Vorinstanzen daher ihre Impugnationsklage abgewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.