Rechtssatz RS0067708
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067708
Entscheidungsdatum
09.07.1991
Rechtssatz
Auch eine Veröffentlichung im Interesse oder im Auftrag einer staatlichen Stelle (hier: mit der die Ausweitung und die Inanspruchnahme von Einrichtungen der Vorsorgemedizin propagiert wird) enthält eine Werbebotschaft im weitesten Sinn. Sie ist daher - ebenso wie Aufrufe und Anordnungen von Bundesbehörden und Landesbehörden in Krisen und Katastrophenfällen - zu kennzeichnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067708
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19910709_OGH0002_0040OB00085_9100000_001