Rechtssatz RS0067679
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067679
Entscheidungsdatum
28.09.1993
Rechtssatz
§ 26 MedG ist auch auf solche Veröffentlichungen der vom Gesetz genannten Art zu beschränken, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auch als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden. Bei - wenngleich entgeltlich eingeschalteten - allgemeinen Angaben, die weder einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder Idee noch bestimmten - physischen oder juristischen - Personen als Werbenden zugeordnet werden können, besteht ja keinerlei Notwendigkeit, das angesprochene Publikum durch die Kennzeichnung mit den Worten "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" darüber aufzuklären, daß für die Einschaltung ein Entgelt geleistet wurde.Paragraph 26, MedG ist auch auf solche Veröffentlichungen der vom Gesetz genannten Art zu beschränken, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auch als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden. Bei - wenngleich entgeltlich eingeschalteten - allgemeinen Angaben, die weder einer bestimmten Ware, Dienstleistung oder Idee noch bestimmten - physischen oder juristischen - Personen als Werbenden zugeordnet werden können, besteht ja keinerlei Notwendigkeit, das angesprochene Publikum durch die Kennzeichnung mit den Worten "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" darüber aufzuklären, daß für die Einschaltung ein Entgelt geleistet wurde.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 172/90
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 4 Ob 172/90
Veröff: MR 1991,75 = WBl 1991,73
- 4 Ob 85/91
Entscheidungstext OGH 09.07.1991 4 Ob 85/91
nur: § 26 MedG ist auch auf solche Veröffentlichungen der vom Gesetz genannten Art zu beschränken, die in irgendeiner Weise geeignet sind, auch als Werbung im weitesten Sinn aufgefaßt zu werden. (T1) Veröff: MR 1992,39
- 4 Ob 93/93
Entscheidungstext OGH 28.09.1993 4 Ob 93/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0067679
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_0040OB00172_9000000_004