Die Revision ist entgegen der Meinung der Beklagten schon deshalb zulässig, weil das Berufungsgericht ausdrücklich von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist; sie ist auch berechtigt.
Mit dem Exekutionstitel wurde der Klägerin - in Übereinstimmung mit § 26 MedienG - verboten, in der periodischen Druckschrift "D*****" entgeltliche Einschaltungen zu veröffentlichen, wenn diese nicht als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sind, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch die Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. Daß die Klägerin für die beanstandete Einschaltung ein Entgelt bekommen hat, steht fest. Da ein aufklärender Zusatz über die Entgeltlichkeit in Form einer der drei im Exekutionstitel (und in § 26 MedienG) aufgezählten Ausdrücke fehlt, hängt die Entscheidung nur davon ab, ob durch die Gestaltung oder Anordnung der Ankündigung "Wie steuert man Autos?" Zweifel über deren Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden können. Diese Frage kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. Maßgebend ist dabei, ob das angesprochene Publikum, an dessen Aufmerksamkeit, Erfahrung und Sachkunde ein Durchschnittsmaßstab anzulegen ist, den entgeltlichen Charakter einer Veröffentlichung zweifelsfrei erkennen kann (MR 1991, 75; ÖBl 1991, 280; MR 1992, 75, jeweils mwN).Mit dem Exekutionstitel wurde der Klägerin - in Übereinstimmung mit Paragraph 26, MedienG - verboten, in der periodischen Druckschrift "D*****" entgeltliche Einschaltungen zu veröffentlichen, wenn diese nicht als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sind, es sei denn, daß Zweifel über die Entgeltlichkeit durch die Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können. Daß die Klägerin für die beanstandete Einschaltung ein Entgelt bekommen hat, steht fest. Da ein aufklärender Zusatz über die Entgeltlichkeit in Form einer der drei im Exekutionstitel (und in Paragraph 26, MedienG) aufgezählten Ausdrücke fehlt, hängt die Entscheidung nur davon ab, ob durch die Gestaltung oder Anordnung der Ankündigung "Wie steuert man Autos?" Zweifel über deren Entgeltlichkeit ausgeschlossen werden können. Diese Frage kann immer nur nach den Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. Maßgebend ist dabei, ob das angesprochene Publikum, an dessen Aufmerksamkeit, Erfahrung und Sachkunde ein Durchschnittsmaßstab anzulegen ist, den entgeltlichen Charakter einer Veröffentlichung zweifelsfrei erkennen kann (MR 1991, 75; ÖBl 1991, 280; MR 1992, 75, jeweils mwN).
Nach ständiger Rechtsprechung (MR 1990, 237; MR 1991, 75; EvBl 1991, 79; ÖBl 1991, 280; ÖBl 1992, 205) bedarf § 26 MedienG im Hinblick auf seinen offenkundigen Zweck, Täuschungen über den Charakter entgeltlicher Veröffentlichungen zu verhindern (Foregger-Litzka, MedienG3, 160 f), einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach (auch) als redaktionelle Beiträge verstanden werden können; sind sie dagegen vom Publikum schon nach ihrer Art und Aufmachung eindeutig als Werbung zu erkennen, dann unterliegen sie nicht der Kennzeichnungspflicht. Es wurde daher einerseits ausgesprochen, daß die Leser über das Vorliegen einer entgeltlichen Werbemitteilung jedenfalls dann nicht getäuscht werden können, wenn diese trotz fehlender Kennzeichnung nach Art und Aufmachung schon bei flüchtiger Betrachtung, also auf Grund ihrer graphischen und textlichen Gestaltung, auf den ersten Blick als solche erkennbar ist (ÖBl 1992, 205); andererseits hat der Oberste Gerichtshof aber auch darauf verwiesen, daß es nichts schadet, wenn das Publikum erst nach dem Lesen des gesamten Textes einer Veröffentlichung deren Charakter als Werbung zweifelsfrei erkennt, bezweckt doch § 26 MedienG keineswegs, Leute vor dem Lesen bezahlter Einschaltungen zu bewahren, sondern nur, eine Täuschung über die Interessenlage der Verfasser zu vermeiden (ÖBl 1991, 280). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes schon daraus, daß auch die in § 26 MedienG angeführte Kennzeichnung mitunter erst nach dem Lesen des Beitrages wahrgenommen wird.Nach ständiger Rechtsprechung (MR 1990, 237; MR 1991, 75; EvBl 1991, 79; ÖBl 1991, 280; ÖBl 1992, 205) bedarf Paragraph 26, MedienG im Hinblick auf seinen offenkundigen Zweck, Täuschungen über den Charakter entgeltlicher Veröffentlichungen zu verhindern (Foregger-Litzka, MedienG3, 160 f), einer teleologischen Reduktion dahin, daß unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen sind, die ihrem Inhalt nach (auch) als redaktionelle Beiträge verstanden werden können; sind sie dagegen vom Publikum schon nach ihrer Art und Aufmachung eindeutig als Werbung zu erkennen, dann unterliegen sie nicht der Kennzeichnungspflicht. Es wurde daher einerseits ausgesprochen, daß die Leser über das Vorliegen einer entgeltlichen Werbemitteilung jedenfalls dann nicht getäuscht werden können, wenn diese trotz fehlender Kennzeichnung nach Art und Aufmachung schon bei flüchtiger Betrachtung, also auf Grund ihrer graphischen und textlichen Gestaltung, auf den ersten Blick als solche erkennbar ist (ÖBl 1992, 205); andererseits hat der Oberste Gerichtshof aber auch darauf verwiesen, daß es nichts schadet, wenn das Publikum erst nach dem Lesen des gesamten Textes einer Veröffentlichung deren Charakter als Werbung zweifelsfrei erkennt, bezweckt doch Paragraph 26, MedienG keineswegs, Leute vor dem Lesen bezahlter Einschaltungen zu bewahren, sondern nur, eine Täuschung über die Interessenlage der Verfasser zu vermeiden (ÖBl 1991, 280). Die Richtigkeit dieser Auffassung ergibt sich entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes schon daraus, daß auch die in Paragraph 26, MedienG angeführte Kennzeichnung mitunter erst nach dem Lesen des Beitrages wahrgenommen wird.
Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich aber, daß der durchschnittliche Leser die beanstandete Veröffentlichung nicht für einen redaktionellen Beitrag - welchem der Zeitungsleser im allgemeinen wesentlich mehr Glaubwürdigkeit beimißt als einer Werbemitteilung - halten konnte: Auf den ersten Blick mochten zwar nur die optische Gestaltung der beanstandeten Veröffentlichung als eine - auch farblich hervorgehobene - Abbildung einer autoleeren, schnurgerade in die Weite des Horizonts führenden Straße mit der darübergelegten Frage "Wie steuert man Autos?" sowie rechts und links - vom kleiner gedruckten Text deutlich abgesetzt - die Wörter "Finanzministerium" und "Reformministerium" ins Auge gefallen sein, so daß für den flüchtigen Betrachter noch keineswegs zweifelsfrei erkennbar war, daß er es hier mit einer entgeltlichen Werbemitteilung zu tun hatte; nach dem Lesen des gesamten Textes mußte aber jeder Interessent dessen Charakter als Werbung (des und für das Finanzministerium; vgl dazu MR 1992, 39) erkannt haben, wird doch darin auf die seit 1.Jänner 1992 geltende "umweltfreundliche" Steuerreform beim Ankauf neuer Autos hingewiesen und deren europaweite Spitzenstellung propagiert. Nach der inhaltlichen Gestaltung des Textes der Veröffentlichung konnte es demnach auch für einen Durchschnittsleser trotz fehlender Kennzeichnung nicht mehr zweifelhaft sein, daß hier "nicht die Zeitung selbst, sondern das Finanzministerium als Inserent zum Publikum spricht" (vgl MR 1992, 75 mwN). All jenen Zeitungslesern aber, die sich mit der Betrachtung der optisch hervorgehobenen Farbabbildung samt Überschrift begnügten und den Text entweder nur interesselos überflogen oder gar nicht lasen, mag zwar der Werbezweck entgangen sein; sie konnten dann aber auch nicht in ihrem Vertrauen auf die Objektivität einer von der Redaktion verantworteten Berichterstattung getäuscht worden sein. Da der beanstandete Beitrag für sie nicht als Werbung wirksam war, bestand demnach auch keinerlei Notwendigkeit, sie darüber aufzuklären, daß es sich um eine entgeltliche Werbeeinschaltung handelte (ÖBl 1991, 280 mwN).Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt sich aber, daß der durchschnittliche Leser die beanstandete Veröffentlichung nicht für einen redaktionellen Beitrag - welchem der Zeitungsleser im allgemeinen wesentlich mehr Glaubwürdigkeit beimißt als einer Werbemitteilung - halten konnte: Auf den ersten Blick mochten zwar nur die optische Gestaltung der beanstandeten Veröffentlichung als eine - auch farblich hervorgehobene - Abbildung einer autoleeren, schnurgerade in die Weite des Horizonts führenden Straße mit der darübergelegten Frage "Wie steuert man Autos?" sowie rechts und links - vom kleiner gedruckten Text deutlich abgesetzt - die Wörter "Finanzministerium" und "Reformministerium" ins Auge gefallen sein, so daß für den flüchtigen Betrachter noch keineswegs zweifelsfrei erkennbar war, daß er es hier mit einer entgeltlichen Werbemitteilung zu tun hatte; nach dem Lesen des gesamten Textes mußte aber jeder Interessent dessen Charakter als Werbung (des und für das Finanzministerium; vergleiche dazu MR 1992, 39) erkannt haben, wird doch darin auf die seit 1.Jänner 1992 geltende "umweltfreundliche" Steuerreform beim Ankauf neuer Autos hingewiesen und deren europaweite Spitzenstellung propagiert. Nach der inhaltlichen Gestaltung des Textes der Veröffentlichung konnte es demnach auch für einen Durchschnittsleser trotz fehlender Kennzeichnung nicht mehr zweifelhaft sein, daß hier "nicht die Zeitung selbst, sondern das Finanzministerium als Inserent zum Publikum spricht" vergleiche MR 1992, 75 mwN). All jenen Zeitungslesern aber, die sich mit der Betrachtung der optisch hervorgehobenen Farbabbildung samt Überschrift begnügten und den Text entweder nur interesselos überflogen oder gar nicht lasen, mag zwar der Werbezweck entgangen sein; sie konnten dann aber auch nicht in ihrem Vertrauen auf die Objektivität einer von der Redaktion verantworteten Berichterstattung getäuscht worden sein. Da der beanstandete Beitrag für sie nicht als Werbung wirksam war, bestand demnach auch keinerlei Notwendigkeit, sie darüber aufzuklären, daß es sich um eine entgeltliche Werbeeinschaltung handelte (ÖBl 1991, 280 mwN).
Da die Klägerin sohin mit der beanstandeten Einschaltung nicht gegen § 26 MedienG und damit auch nicht gegen den Exekutionstitel verstoßen hat, wurde die bekämpfte Exekutionsbewilligung zu Unrecht erteilt; die Urteile der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben wird.Da die Klägerin sohin mit der beanstandeten Einschaltung nicht gegen Paragraph 26, MedienG und damit auch nicht gegen den Exekutionstitel verstoßen hat, wurde die bekämpfte Exekutionsbewilligung zu Unrecht erteilt; die Urteile der Vorinstanzen waren daher dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben wird.
Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO, jener über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO.