Rechtssatz RS0067609
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067609
Entscheidungsdatum
08.06.1993
Rechtssatz
Unentgeltliche redaktionell gestaltete Anzeigen oder unbezahlte Werbung in Gestalt redaktioneller Berichterstattung können nur dann eine Täuschung des Publikums über ihren wahren Charakter als Werbung bewirken, wenn sie bei flüchtiger Betrachtung wie Beiträge des redaktionellen Teils erscheinen. So wie die Leser über das Vorliegen einer entgeltlichen Werbemitteilung nicht getäuscht werden können, wenn diese trotz fehlender Kennzeichnung nach Art und Aufmachung schon bei flüchtiger Betrachtung als solche erkennbar ist, kann das Publikum auch über den Werbecharakter einer - wenngleich in Wahrheit redaktionellen - Mitteilung nicht irregeführt werden, wenn diese bei flüchtiger Betrachtung zufolge ihrer Anordnung und Gestaltung wie ein Inserat oder eine sonstige Wirtschaftswerbung erscheint.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 60/90
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/90
Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)
- 4 Ob 57/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 57/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067609
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00060_9000000_001