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Rechtssatz RS0067609

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067609

Geschäftszahl

4Ob60/90; 4Ob57/93

Entscheidungsdatum

08.06.1993

Rechtssatz

Unentgeltliche redaktionell gestaltete Anzeigen oder unbezahlte Werbung in Gestalt redaktioneller Berichterstattung können nur dann eine Täuschung des Publikums über ihren wahren Charakter als Werbung bewirken, wenn sie bei flüchtiger Betrachtung wie Beiträge des redaktionellen Teils erscheinen. So wie die Leser über das Vorliegen einer entgeltlichen Werbemitteilung nicht getäuscht werden können, wenn diese trotz fehlender Kennzeichnung nach Art und Aufmachung schon bei flüchtiger Betrachtung als solche erkennbar ist, kann das Publikum auch über den Werbecharakter einer - wenngleich in Wahrheit redaktionellen - Mitteilung nicht irregeführt werden, wenn diese bei flüchtiger Betrachtung zufolge ihrer Anordnung und Gestaltung wie ein Inserat oder eine sonstige Wirtschaftswerbung erscheint.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/90
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/90
    Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)
  • 4 Ob 57/93
    Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 57/93

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067609

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Dokumentnummer

JJR_19920929_OGH0002_0040OB00060_9000000_001