Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Soweit sich die Rechtsmittelwerberin gegen die Ausführungen des Rekursgerichtes über das fehlende Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien wendet, übersieht sie, daß von ihr in erster Linie Verstöße des Beklagten gegen § 28 UWG und § 1 ZugG geltend gemacht worden sind. Gemäß §§ 14, 34 Abs 3, letzter Satz, UWG, § 5 ZugG können aber die von der Klägerin behaupteten Unterlassungsansprüche wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen § 28 UWG oder § 1 ZugG (ua) nur von einem solchen Unternehmer geltend gemacht werden, "der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber)". Ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (SZ 43/195; ÖBl 1982, 132; ÖBl 1987, 50; ÖBl 1989, 138 ua). Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (ÖBl 1982, 132; ÖBl 1989, 138 ua). In diesem Sinne sind die Printmedien und die elektronischen Medien in Ansehung der hier in Rede stehenden entgeltlichen Werbeeinschaltungen durchaus "Mitbewerber" (vgl zu § 13 dUWG: Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 40 Rz 27). Entscheidend ist, daß der Beklagte mit seinen Werbesendungen kommerzielle Werbung betreibt; er bietet damit Werbeeinschaltungen, also eine Leistung an, mit der er in Konkurrenz zur Klägerin tritt. Auf den von der Klägerin so beharrlich ins Spiel gebrachten angeblich gesamtösterreichisch begrenzten "Werbekuchen" kommt es daher ebensowenig an wie darauf, daß die Werbesendungen des Beklagten gesetzlichen Zeitlimits unterworfen sind, die im Jahr 1989 um durchschnittlich 40 % überbucht waren. Waren nämlich die beanstandeten Gewinnspiele und Preisfragen geeignet, die Attraktivität auch der Werbesendungen des Beklagten zu steigern, dann konnten sie den Wettbewerb zwischen den Parteien jedenfalls abstrakt beeinflussen, weil der Beklagte damit den bestehenden Zustand gegenüber der Konkurrenz nicht nur verteidigte, sondern allenfalls auch in die Lage versetzt wurde, seine Werbetarife zu erhöhen. Es ist daher zunächst ein allfälliger Verstoß des Beklagten gegen § 28 UWG und § 1 ZugG zu prüfen:Soweit sich die Rechtsmittelwerberin gegen die Ausführungen des Rekursgerichtes über das fehlende Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien wendet, übersieht sie, daß von ihr in erster Linie Verstöße des Beklagten gegen Paragraph 28, UWG und Paragraph eins, ZugG geltend gemacht worden sind. Gemäß Paragraphen 14, 34, Absatz 3,, letzter Satz, UWG, Paragraph 5, ZugG können aber die von der Klägerin behaupteten Unterlassungsansprüche wegen eines Verstoßes der Beklagten gegen Paragraph 28, UWG oder Paragraph eins, ZugG (ua) nur von einem solchen Unternehmer geltend gemacht werden, "der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber)". Ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (SZ 43/195; ÖBl 1982, 132; ÖBl 1987, 50; ÖBl 1989, 138 ua). Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (ÖBl 1982, 132; ÖBl 1989, 138 ua). In diesem Sinne sind die Printmedien und die elektronischen Medien in Ansehung der hier in Rede stehenden entgeltlichen Werbeeinschaltungen durchaus "Mitbewerber" vergleiche zu Paragraph 13, dUWG: Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 40 Rz 27). Entscheidend ist, daß der Beklagte mit seinen Werbesendungen kommerzielle Werbung betreibt; er bietet damit Werbeeinschaltungen, also eine Leistung an, mit der er in Konkurrenz zur Klägerin tritt. Auf den von der Klägerin so beharrlich ins Spiel gebrachten angeblich gesamtösterreichisch begrenzten "Werbekuchen" kommt es daher ebensowenig an wie darauf, daß die Werbesendungen des Beklagten gesetzlichen Zeitlimits unterworfen sind, die im Jahr 1989 um durchschnittlich 40 % überbucht waren. Waren nämlich die beanstandeten Gewinnspiele und Preisfragen geeignet, die Attraktivität auch der Werbesendungen des Beklagten zu steigern, dann konnten sie den Wettbewerb zwischen den Parteien jedenfalls abstrakt beeinflussen, weil der Beklagte damit den bestehenden Zustand gegenüber der Konkurrenz nicht nur verteidigte, sondern allenfalls auch in die Lage versetzt wurde, seine Werbetarife zu erhöhen. Es ist daher zunächst ein allfälliger Verstoß des Beklagten gegen Paragraph 28, UWG und Paragraph eins, ZugG zu prüfen:
Hier ist nur das in § 28 UWG ausgesprochene Verbot des Vertriebes von Leistungen in der Form von Bedeutung, daß eine neben der Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist. Diese Terminologie entspricht jener des § 1 ZugG (Koppensteiner aaO 104; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 303). Nach § 1 Abs 1 ZugG ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen entgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren. Dabei ist es nach § 1 Abs 1 Satz 2 ZugG belanglos, ob die Zugaben im vorhinein, gleichzeitig oder später gewährt werden und ob sie in Waren oder Leistungen bestehen. Ist aber die neben einer Ware oder einer Leistung zu gewährende Zugabe vom Ergebnis einer Verlosung oder von einem anderen Zufall abhängig, dann gelten gemäß § 6 ZugG nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern § 28 UWG. Die von § 28 UWG erfaßten Formen glückspielartigen Vertriebes sind somit als Sonderform der Zugabe anzusehen (Schuhmacher aaO; ÖBl 1989, 112). Ein Zufall im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt dann vor, wenn der Eintritt des Erfolges weder vom zielbewußten Handeln oder der Geschicklichkeit des Leistungsansprechers noch allein vom Belieben des Leistungspflichtigen abhängt, sondern noch weitere Bedingungen hinzutreten müssen, die außerhalb des Willens dieser Personen liegen (Hohenecker-Friedl aaO 71; ÖBl 1982, 46 mwN; ÖBl 1988, 156 uva). Ob die Gewinne und Preise bei sämtlichen beanstandeten Gewinnspielen und Preisfragen des Beklagten in diesem Sinne für den Teilnehmer zufallsabhängig waren, muß hier nicht mehr näher untersucht werden. Das Rekursgericht hat nämlich entgegen der Meinung der Klägerin zutreffend erkannt, daß es jedenfalls schon an einer weiteren wesentlichen Vorausetzung fehlt, die nicht nur für das Tatbild des § 1 ZugG erforderlich ist, sondern auch für den Bereich des § 28 UWG gilt (ÖBl 1989, 112; MR 1989, 65):Hier ist nur das in Paragraph 28, UWG ausgesprochene Verbot des Vertriebes von Leistungen in der Form von Bedeutung, daß eine neben der Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist. Diese Terminologie entspricht jener des Paragraph eins, ZugG (Koppensteiner aaO 104; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung 303). Nach Paragraph eins, Absatz eins, ZugG ist es verboten, im geschäftlichen Verkehr neben Waren oder Leistungen entgeltliche Zugaben (Prämien) anzubieten, anzukündigen oder einem größeren Kreis von Personen zu gewähren. Dabei ist es nach Paragraph eins, Absatz eins, Satz 2 ZugG belanglos, ob die Zugaben im vorhinein, gleichzeitig oder später gewährt werden und ob sie in Waren oder Leistungen bestehen. Ist aber die neben einer Ware oder einer Leistung zu gewährende Zugabe vom Ergebnis einer Verlosung oder von einem anderen Zufall abhängig, dann gelten gemäß Paragraph 6, ZugG nicht die Bestimmungen dieses Gesetzes, sondern Paragraph 28, UWG. Die von Paragraph 28, UWG erfaßten Formen glückspielartigen Vertriebes sind somit als Sonderform der Zugabe anzusehen (Schuhmacher aaO; ÖBl 1989, 112). Ein Zufall im Sinne dieser Gesetzesstelle liegt dann vor, wenn der Eintritt des Erfolges weder vom zielbewußten Handeln oder der Geschicklichkeit des Leistungsansprechers noch allein vom Belieben des Leistungspflichtigen abhängt, sondern noch weitere Bedingungen hinzutreten müssen, die außerhalb des Willens dieser Personen liegen (Hohenecker-Friedl aaO 71; ÖBl 1982, 46 mwN; ÖBl 1988, 156 uva). Ob die Gewinne und Preise bei sämtlichen beanstandeten Gewinnspielen und Preisfragen des Beklagten in diesem Sinne für den Teilnehmer zufallsabhängig waren, muß hier nicht mehr näher untersucht werden. Das Rekursgericht hat nämlich entgegen der Meinung der Klägerin zutreffend erkannt, daß es jedenfalls schon an einer weiteren wesentlichen Vorausetzung fehlt, die nicht nur für das Tatbild des Paragraph eins, ZugG erforderlich ist, sondern auch für den Bereich des Paragraph 28, UWG gilt (ÖBl 1989, 112; MR 1989, 65):
So wie nach § 1 ZugG zwischen der Haupt- und der unentgeltlichen Zusatzleistung ein - schon zur Zeit des Kaufentschlusses gegebener - "innerer Zweckzusammenhang" bestehen muß und dieser notwendige Zusammenhang nicht erst nachträglich in Umkehrung der Kausalfolge hergestellt werden kann (Hohenecker-Friedl aaO 122;So wie nach Paragraph eins, ZugG zwischen der Haupt- und der unentgeltlichen Zusatzleistung ein - schon zur Zeit des Kaufentschlusses gegebener - "innerer Zweckzusammenhang" bestehen muß und dieser notwendige Zusammenhang nicht erst nachträglich in Umkehrung der Kausalfolge hergestellt werden kann (Hohenecker-Friedl aaO 122;
Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1906 Rz 12 zu § 1 dZugV;Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1906 Rz 12 zu Paragraph eins, dZugV;
ÖBl 1985, 47 und 108, je mwH; ÖBl 1989, 112; MR 1989, 65), ist auch ein Gewinnspiel nur dann im Sinne des § 28 UWG unzulässig - weil vom Waren- oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig -, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum ein - zumindest psychischer - Kaufzwang ausgeübt wird (ÖBl 1981, 25; ÖBl 1982, 46;ÖBl 1985, 47 und 108, je mwH; ÖBl 1989, 112; MR 1989, 65), ist auch ein Gewinnspiel nur dann im Sinne des Paragraph 28, UWG unzulässig - weil vom Waren- oder Leistungsbezug nicht völlig unabhängig -, wenn bei seiner Durchführung auf das Publikum ein - zumindest psychischer - Kaufzwang ausgeübt wird (ÖBl 1981, 25; ÖBl 1982, 46;
ÖBl 1988, 156 uva, zuletzt etwa 4 Ob 69/90). Das Ausnützen der Spiellust des Kunden in Verbindung mit dem Absatz der Ware oder Leistung ist deshalb untersagt, weil die Ware oder Leistung dann nicht mehr so sehr wegen ihrer Güte und Preiswürdigkeit, sondern vor allem zur Wahrung der Gewinnchancen erstanden wird (ÖBl 1981, 25; ÖBl 1984, 160 ua), wird doch damit der freie "Kaufentschluß" des Kunden in unsachlicher und wettbewerbsfremder Weise beeinflußt (ÖBl 1985, 19 mwN; 4 Ob 69/90).
Daß die beanstandeten Gewinnspiele und Preisfragen des Beklagten nicht geeignet waren, für die Fernsehkonsumenten überhaupt erst einen Anreiz zum Erwerb einer (bisher noch nicht erteilten) Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung zu schaffen, die sie dann gegen Zahlung des fortlaufenden Fernsehrundfunkentgelts zum Emfpang der Fernsehrundfunksendungen des Beklagten und damit auch zur Teilnahme an den beanstandeten Gewinnspielen berechtigte, gesteht nunmehr auch die Rechtsmittelwerberin selbst zu; sie meint aber, daß die oben dargestellten Grundsätze nicht für Dauerschuldverhältnisse gelten könnten. Demgegenüber ist aber darauf zu verweisen, daß weder § 28 UWG noch § 1 ZugG zwischen einem Waren- oder Leistungsvertrieb im Wege eines Ziel- oder eines Dauerschuldverhältnisses unterscheidet und die den gesetzlichen Verboten zugrunde liegende Wertung als verpönter Werbe- oder Lockmitteleffekt für den Geschäftsabschluß auf beide Vertriebsformen in gleicher Weise zutrifft.Daß die beanstandeten Gewinnspiele und Preisfragen des Beklagten nicht geeignet waren, für die Fernsehkonsumenten überhaupt erst einen Anreiz zum Erwerb einer (bisher noch nicht erteilten) Fernsehrundfunk-Hauptbewilligung zu schaffen, die sie dann gegen Zahlung des fortlaufenden Fernsehrundfunkentgelts zum Emfpang der Fernsehrundfunksendungen des Beklagten und damit auch zur Teilnahme an den beanstandeten Gewinnspielen berechtigte, gesteht nunmehr auch die Rechtsmittelwerberin selbst zu; sie meint aber, daß die oben dargestellten Grundsätze nicht für Dauerschuldverhältnisse gelten könnten. Demgegenüber ist aber darauf zu verweisen, daß weder Paragraph 28, UWG noch Paragraph eins, ZugG zwischen einem Waren- oder Leistungsvertrieb im Wege eines Ziel- oder eines Dauerschuldverhältnisses unterscheidet und die den gesetzlichen Verboten zugrunde liegende Wertung als verpönter Werbe- oder Lockmitteleffekt für den Geschäftsabschluß auf beide Vertriebsformen in gleicher Weise zutrifft.
Ebenso zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß die beanstandeten Gewinnspiele und Preisfragen auch deshalb nicht gegen § 28 UWG oder § 1 ZugG verstoßen haben, weil sie auch mit den entgeltlichen Werbesendungen des Beklagten nicht verknüpft waren:Ebenso zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß die beanstandeten Gewinnspiele und Preisfragen auch deshalb nicht gegen Paragraph 28, UWG oder Paragraph eins, ZugG verstoßen haben, weil sie auch mit den entgeltlichen Werbesendungen des Beklagten nicht verknüpft waren:
Zwar trifft es zu, daß § 28 UWG auch dann anzuwenden ist, wenn der Spieler und der Bezieher der Ware (Empfänger der Leistung) nicht identisch sind (ÖBl 1975, 117). Für den Entschluß, die vertriebene Ware (Leistung) zu beziehen, muß aber auch in diesem Fall an die Stelle einer sachlichen Bedarfsprüfung das Streben maßgebend oder doch spürbar mitbestimmend sein, daß bei dem Gewinnspiel oder den Quizfragen Preise zu gewinnen sind (ÖBl 1975, 117;Zwar trifft es zu, daß Paragraph 28, UWG auch dann anzuwenden ist, wenn der Spieler und der Bezieher der Ware (Empfänger der Leistung) nicht identisch sind (ÖBl 1975, 117). Für den Entschluß, die vertriebene Ware (Leistung) zu beziehen, muß aber auch in diesem Fall an die Stelle einer sachlichen Bedarfsprüfung das Streben maßgebend oder doch spürbar mitbestimmend sein, daß bei dem Gewinnspiel oder den Quizfragen Preise zu gewinnen sind (ÖBl 1975, 117;
ÖBl 1982, 46 uva). Diese Voraussetzung fehlt aber hier völlig, kann doch keine Rede davon sein, daß jemand gerade deshalb einen Werbespot im Fernsehen senden läßt, damit die Zuschauer in den Genuß eines Gewinnes kommen können; niemand wird aus
dem - unsachlichen - Beweggrund, jemandem eine mögliche Gewinnchance zu verschaffen, im Fernsehen werben. Läßt aber jemand seinen Werbespot dort in der Erwartung senden, daß er in diesem Medium mit höherer Wahrscheinlichkeit als in einem anderen Medium wahrgenommen wird, dann wurde er damit nicht in unsachlicher und wettbewerbsfremder Weise beeinflußt: Den Werbekunden des Beklagten wird aber auch keine unentgeltliche Zugabe in Form eines "Anlockens von Fernsehzuschauern durch das Gewinnspiel oder die Preisfragen" zusätzlich zur Hauptleistung -
der Sendung des Werbespots - gewährt: Wenn es einem Medienunternehmer gelingt, durch bestimmte Maßnahmen die Zahl seiner Leser, Hörer oder Seher und deren Aufmerksamkeit hinsichtlich der in seinem Medium enthaltenen Mitteilungen - einschließlich der Werbung - zu erhöhen, dann bedeutet das nach der maßgeblichen Auffassung des Publikums (SZ 57/15 mwN) keinen zusätzlichen Vorteil, sondern nur eine bessere Qualität der Hauptleistung; der Werbekunde wird davon ausgehen, daß er um den Preis des Inserates oder des Werbespots die Gegenleistung für die mediale Einschaltung erhält, welche eben durch eine bestimmte Verbreitung und einen gewissen Aufmerksamkeitswert gekennzeichnet ist (so schon 4 Ob 69/90 für Preisausschreiben einer Gratiszeitung, durch welche die Aufmerksamkeit der Spieler auf in dieser Zeitung veröffentlichte Inserate gelenkt werden sollte).
Richtig ist, daß der Beklagte mit seinem Geschicklichkeitsspiel "SCHAU HIN UND GEWINN", dessen Spielphasen zwischen den im einzelnen an- und abgesagten Werbesendungen eingebettet waren, ganz offensichtlich den Zweck verfolgte, die Aufmerksamkeit der Zuschauer auf diese Werbespots zu lenken. Alle anderen Sendereihen, in deren Verlauf die beanstandeten Gewinnspiele durchgeführt oder die beanstandeten Preisfragen gestellt wurden, waren zwar keine Werbesendungen; auch mit ihnen sollte aber die Aufmerksamkeit der Zuschauer gerade auf diese Sendungen und die darin enthaltenen Berichte oder die vom Beklagten veranstalteten Aktionen gelenkt werden. Damit hat aber der Beklagte auch mit der erforderlichen Wettbewerbsabsicht ("zu Zwecken des Wettbewerbs") im Sinne des § 1 UWG gehandelt, so daß die beanstandeten Gewinnspiele und Preisfragen abschließend auch noch nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen sind:Richtig ist, daß der Beklagte mit seinem Geschicklichkeitsspiel "SCHAU HIN UND GEWINN", dessen Spielphasen zwischen den im einzelnen an- und abgesagten Werbesendungen eingebettet waren, ganz offensichtlich den Zweck verfolgte, die Aufmerksamkeit der Zuschauer auf diese Werbespots zu lenken. Alle anderen Sendereihen, in deren Verlauf die beanstandeten Gewinnspiele durchgeführt oder die beanstandeten Preisfragen gestellt wurden, waren zwar keine Werbesendungen; auch mit ihnen sollte aber die Aufmerksamkeit der Zuschauer gerade auf diese Sendungen und die darin enthaltenen Berichte oder die vom Beklagten veranstalteten Aktionen gelenkt werden. Damit hat aber der Beklagte auch mit der erforderlichen Wettbewerbsabsicht ("zu Zwecken des Wettbewerbs") im Sinne des Paragraph eins, UWG gehandelt, so daß die beanstandeten Gewinnspiele und Preisfragen abschließend auch noch nach dieser Gesetzesstelle zu prüfen sind:
Eine Werbemaßnahme verstößt dann nicht gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG, wenn sie sich darauf beschränkt, die Aufmerksamkeit des Publikums auf die Ware oder Leistung des Veranstalters zu lenken, ohne gleichzeitig - offen oder versteckt - Kaufzwang auszuüben (ÖBl 1975, 117; ÖBl 1978, 45; ÖBl 1982, 46 uva). Das gilt auch für die hier in Rede stehenden Gewinnspiele und Preisfragen (Baumbach-Hefermehl aaO, 589 Rz 131 zu § 1 dUWG), auf welche die Voraussetzungen des § 28 UWG und § 1 ZugG nach dem oben Gesagten nicht zutreffen (4 Ob 69/90); ihnen fehlt jegliche Eignung, die Spiellust der Zuschauer oder der Werbekunden dazu auszunützen, um diese Personen zu unsachlichen wirtschaftlichen Entscheidungen zu veranlassen. Damit ist aber auch ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht zu erkennen. Dem Beklagten mögen zwar auf diese Weise bestimmte Möglichkeiten zur Steigerung der Aufmerksamkeit des Publikums in bezug auf sein Programmangebot offenstehen, die der Klägerin als Medieninhaberin einer Wochenzeitung verwehrt sind; das ist aber nicht auf ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen, sondern auf die medienspezifische Verschiedenheit der von den Parteien angebotenen Waren oder Leistungen und vor allem auf die Verschiedenheit ihres Vertriebssystems.Eine Werbemaßnahme verstößt dann nicht gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG, wenn sie sich darauf beschränkt, die Aufmerksamkeit des Publikums auf die Ware oder Leistung des Veranstalters zu lenken, ohne gleichzeitig - offen oder versteckt - Kaufzwang auszuüben (ÖBl 1975, 117; ÖBl 1978, 45; ÖBl 1982, 46 uva). Das gilt auch für die hier in Rede stehenden Gewinnspiele und Preisfragen (Baumbach-Hefermehl aaO, 589 Rz 131 zu Paragraph eins, dUWG), auf welche die Voraussetzungen des Paragraph 28, UWG und Paragraph eins, ZugG nach dem oben Gesagten nicht zutreffen (4 Ob 69/90); ihnen fehlt jegliche Eignung, die Spiellust der Zuschauer oder der Werbekunden dazu auszunützen, um diese Personen zu unsachlichen wirtschaftlichen Entscheidungen zu veranlassen. Damit ist aber auch ein Verstoß gegen die guten Sitten nicht zu erkennen. Dem Beklagten mögen zwar auf diese Weise bestimmte Möglichkeiten zur Steigerung der Aufmerksamkeit des Publikums in bezug auf sein Programmangebot offenstehen, die der Klägerin als Medieninhaberin einer Wochenzeitung verwehrt sind; das ist aber nicht auf ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten zurückzuführen, sondern auf die medienspezifische Verschiedenheit der von den Parteien angebotenen Waren oder Leistungen und vor allem auf die Verschiedenheit ihres Vertriebssystems.
Dem Revisionsrekurs mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch beruht auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO.Dem Revisionsrekurs mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO.