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Rechtssatz RS0079691

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079691

Geschäftszahl

4Ob60/90

Entscheidungsdatum

10.07.1990

Rechtssatz

Wenn es einem Medienunternehmer gelingt, durch bestimmte Maßnahmen die Zahl seiner Leser, Hörer oder Seher und deren Aufmerksamkeit hinsichtlich der in seinem Medium enthaltenen Mitteilungen - einschließlich der Werbung - zu erhöhen, dann bedeutet das nach der maßgeblichen Auffassung des Publikums keinen zusätzlichen Vorteil, sondern nur eine bessere Qualität der Hauptleistung; der Werbekunde wird davon ausgehen, daß er um den Preis der Inserates oder des Werbespots die Gegenleistung für die mediale Einschaltung erhält, welche eben durch eine bestimmte Verbreitung und einen gewissen Aufmerksamkeitswert gekennzeichnet ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 60/90
    Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 60/90
    Veröff: SZ 63/126 = MR 1990,197 = ÖBl 1990,208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079691

Dokumentnummer

JJR_19900710_OGH0002_0040OB00060_9000000_003