Rechtssatz RS0079691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079691
Entscheidungsdatum
10.07.1990
Rechtssatz
Wenn es einem Medienunternehmer gelingt, durch bestimmte Maßnahmen die Zahl seiner Leser, Hörer oder Seher und deren Aufmerksamkeit hinsichtlich der in seinem Medium enthaltenen Mitteilungen - einschließlich der Werbung - zu erhöhen, dann bedeutet das nach der maßgeblichen Auffassung des Publikums keinen zusätzlichen Vorteil, sondern nur eine bessere Qualität der Hauptleistung; der Werbekunde wird davon ausgehen, daß er um den Preis der Inserates oder des Werbespots die Gegenleistung für die mediale Einschaltung erhält, welche eben durch eine bestimmte Verbreitung und einen gewissen Aufmerksamkeitswert gekennzeichnet ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 60/90
Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 60/90
Veröff: SZ 63/126 = MR 1990,197 = ÖBl 1990,208
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079691
Dokumentnummer
JJR_19900710_OGH0002_0040OB00060_9000000_003