Rechtssatz RS0079681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079681
Entscheidungsdatum
10.07.1990
Rechtssatz
Weder § 28 UWG noch § 1 ZugG unterscheidet zwischen einem Warenvertrieb oder Leistungsvertrieb im Wege eines Zielverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses; die den gesetzlichen Verboten zugrunde liegende Wertung als verpönter Werbemitteleffekt oder Lockmitteleffekt für den Geschäftsabschluß trifft auf beide Vertriebsformen in gleicher Weise zu.Weder Paragraph 28, UWG noch Paragraph eins, ZugG unterscheidet zwischen einem Warenvertrieb oder Leistungsvertrieb im Wege eines Zielverhältnisses oder eines Dauerschuldverhältnisses; die den gesetzlichen Verboten zugrunde liegende Wertung als verpönter Werbemitteleffekt oder Lockmitteleffekt für den Geschäftsabschluß trifft auf beide Vertriebsformen in gleicher Weise zu.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 60/90
Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 60/90
Veröff: SZ 63/126 = MR 1990,107 = ÖBl 1990,208
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0079681
Dokumentnummer
JJR_19900710_OGH0002_0040OB00060_9000000_002