Rechtssatz RS0067650
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067650
Entscheidungsdatum
08.06.1993
Rechtssatz
Sind die Veröffentlichungen bei auch nur flüchtiger Betrachtung bereits als Werbemitteilungen im Interesse eines bestimmten Unternehmens erkennbar, dann kann das Publikum auch über die dahinterstehende Interessenlage nicht mehr getäuscht werden. Eine Verletzung des Offenkundigkeitsgrundsatzes und des Wahrheitsgrundsatzes - weil der Durchschnittsleser glauben könnte, keine Anzeige, sondern einen redaktionellen Beitrag vor sich zu haben - ist demnach ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 60/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 4 Ob 60/92
Veröff: ÖBl 1992,205 = MR 1992,255 (Korn)
- 4 Ob 57/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 57/93
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067650
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19920929_OGH0002_0040OB00060_9200000_001