Rechtssatz RS0067702
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067702
Entscheidungsdatum
14.07.2009
Rechtssatz
Ist aber die vom Gesetzgeber befürchtete Irreführung nicht zu befürchten, dann liegt kein Verstoß gegen § 26 MedG vor.Ist aber die vom Gesetzgeber befürchtete Irreführung nicht zu befürchten, dann liegt kein Verstoß gegen Paragraph 26, MedG vor.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 124/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 4 Ob 124/90
Veröff: EvBl 1991/79 S 352
- 4 Ob 74/91
Entscheidungstext OGH 28.05.1991 4 Ob 74/91
Auch; Beisatz: Zweck des § 26 MedG ist es ja nicht, Leute vor dem Lesen bezahlter Einschaltungen zu bewahren, sondern nur, eine Täuschung über die Interessenlage der Verfasser zu vermeiden. Auch die in § 26 MedG angeführten Begriffe werden mitunter erst nach dem Lesen des Beitrages wahrgenommen. (T1)
- 4 Ob 57/93
Entscheidungstext OGH 08.06.1993 4 Ob 57/93
Beis wie T1
- 4 Ob 62/09k
Entscheidungstext OGH 14.07.2009 4 Ob 62/09k
Beis wie T1 nur: Zweck des § 26 MedG ist es ja nicht, Leute vor dem Lesen bezahlter Einschaltungen zu bewahren, sondern nur, eine Täuschung über die Interessenlage der Verfasser zu vermeiden. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0067702
Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_0040OB00124_9000000_002