Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung zur Kennzeichnungspflicht mittelbar entgeltlicher Beiträge nicht besteht; das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt den Standpunkt, Entgelt iSd § 26 MedienG sei bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung; auch Unkostenbeiträge aller Art an Medienunternehmer oder Dritte sowie alle indirekten oder verschleierten Zuwendungen fielen darunter. Hier hätten die Beklagten Preise für ein Gewinnspiel von den Begünstigten des beanstandeten Beitrags angenommen und sich auf diese Weise den Ankauf eigener Preise erspart; werde diese Entgegennahme von Gewinnspiel-Preisen mit einem "Tarnartikel" verknüpft, verwirkliche dies den Tatbestand des § 26 MedienG. Dazu ist zu erwägen:Die Klägerin vertritt den Standpunkt, Entgelt iSd Paragraph 26, MedienG sei bei Zugrundelegung einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise jede einer Bewertung in Geld zugängliche Gegenleistung; auch Unkostenbeiträge aller Art an Medienunternehmer oder Dritte sowie alle indirekten oder verschleierten Zuwendungen fielen darunter. Hier hätten die Beklagten Preise für ein Gewinnspiel von den Begünstigten des beanstandeten Beitrags angenommen und sich auf diese Weise den Ankauf eigener Preise erspart; werde diese Entgegennahme von Gewinnspiel-Preisen mit einem "Tarnartikel" verknüpft, verwirkliche dies den Tatbestand des Paragraph 26, MedienG. Dazu ist zu erwägen:
Gemäß § 26 MedienG müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.Gemäß Paragraph 26, MedienG müssen Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstige Beiträge und Berichte, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird, in periodischen Medien als "Anzeige", "entgeltliche Einschaltung" oder "Werbung" gekennzeichnet sein, es sei denn, dass Zweifel über die Entgeltlichkeit durch Gestaltung oder Anordnung ausgeschlossen werden können.
Diese Bestimmung wurde aus der Erwägung eingeführt, dass das Leserpublikum redaktionellen Beiträgen ein größeres Vertrauen als Anzeigen entgegenbringe, weil diese offensichtlich den Interessen derer dienen, die dafür zahlen; das führe dazu, dass die Werbung mitunter bestrebt ist, Anzeigen den äußeren Schein redaktioneller Mitteilungen zu geben, um sich damit deren publizistisches Gewicht zu verschaffen. Tatsächlich misst der durchschnittliche Zeitungsleser einem Beitrag, den er für eine von der Redaktion verantwortete Berichterstattung hält, wesentlich mehr Glaubwürdigkeit zu als einer Werbung. Im Hinblick auf diesen offenkundigen Gesetzeszweck sind unter "Ankündigungen, Empfehlungen sowie sonstigen Beiträgen und Berichten" nur solche zu verstehen, die ihrem Inhalt nach (auch) als redaktionelle Beiträge verstanden werden können (MR 1999,188 mwN).
Nur solche Beiträge müssen gekennzeichnet werden, für deren Veröffentlichung ein Entgelt geleistet wird. Darunter fallen jedenfalls nicht von einem Auftrag losgelöste (unabhängige) Gratisgaben an Inseratenkunden, wie etwa redaktionell gestaltete Anzeigen oder Beiträge (MR 1992, 255 [Korn] = ÖBl 1992, 205 - Redaktionelle Zugaben).
Entgelt ist nicht nur die normale geldliche Vergütung, sondern jeder geldwerte Vergütung oder Gegenleistung (Hanusch, MedienG § 26 Rz 3; Brandstetter/Schmid, MedienG**2 § 26 Rz 6; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung, 225).Entgelt ist nicht nur die normale geldliche Vergütung, sondern jeder geldwerte Vergütung oder Gegenleistung (Hanusch, MedienG Paragraph 26, Rz 3; Brandstetter/Schmid, MedienG**2 Paragraph 26, Rz 6; Schuhmacher, Verbraucherschutz bei Vertragsanbahnung, 225).
Schuhmacher (aaO 226 f) hat aufgezeigt, dass es aus dem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund auszuschließen ist, die Bestimmung des § 26 MedG auch auf Fälle einer zwar wirtschaftlichen, aber nur mittelbaren Entgeltlichkeit anzuwenden: Die Regierungsvorlage hatte nämlich - über die Kennzeichnungspflicht von Anzeigen hinaus - noch vorgesehen, auch andere Beiträge in periodischen Druckwerken, für deren Veröffentlichung wenn auch nicht ausschließlich und auch nur mittelbar dem Medienunternehmen ein nicht bloß geringfügiger Vermögensvorteil zufließt, als Fälle "mittelbarer Entgeltlichkeit" in die Kennzeichnungspflicht einzuschließen. Der Justizausschuss hat diese Fälle aber aus der Erwägung eliminiert, dass bei einer weitergehenden Regelung, die auch andere Formen von "Gefälligkeitsartikeln" einbeziehe, die im Hinblick auf die Strafsanktion notwendige eindeutige Abgrenzung nicht mehr möglich wäre.Schuhmacher (aaO 226 f) hat aufgezeigt, dass es aus dem entstehungsgeschichtlichen Hintergrund auszuschließen ist, die Bestimmung des Paragraph 26, MedG auch auf Fälle einer zwar wirtschaftlichen, aber nur mittelbaren Entgeltlichkeit anzuwenden: Die Regierungsvorlage hatte nämlich - über die Kennzeichnungspflicht von Anzeigen hinaus - noch vorgesehen, auch andere Beiträge in periodischen Druckwerken, für deren Veröffentlichung wenn auch nicht ausschließlich und auch nur mittelbar dem Medienunternehmen ein nicht bloß geringfügiger Vermögensvorteil zufließt, als Fälle "mittelbarer Entgeltlichkeit" in die Kennzeichnungspflicht einzuschließen. Der Justizausschuss hat diese Fälle aber aus der Erwägung eliminiert, dass bei einer weitergehenden Regelung, die auch andere Formen von "Gefälligkeitsartikeln" einbeziehe, die im Hinblick auf die Strafsanktion notwendige eindeutige Abgrenzung nicht mehr möglich wäre.
Dieser Auslegung, die dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, ist zu folgen. Für die Kennzeichnungspflicht nach § 26 MedG ist daraus zu folgern, dass das Entgelt gerade für die in Frage stehende Anzeige geleistet worden sein muss. Erforderlich ist demnach eine Beziehung zwischen einer zumindest bestimmbaren Anzeige und der Bezahlung; nur mittelbare Entgeltlichkeit genügt nicht (Schuhmacher aaO 225; ihm folgend Wünsch, Das Gebot der Trennung von redaktionellem Text und Werbung, in FS Schönherr, 91 ff [94], und Korn, MR 1992, 257; aA ohne nähere Begründung Hanusch aaO und Brandstetter/Schmid aaO).Dieser Auslegung, die dem Willen des historischen Gesetzgebers entspricht, ist zu folgen. Für die Kennzeichnungspflicht nach Paragraph 26, MedG ist daraus zu folgern, dass das Entgelt gerade für die in Frage stehende Anzeige geleistet worden sein muss. Erforderlich ist demnach eine Beziehung zwischen einer zumindest bestimmbaren Anzeige und der Bezahlung; nur mittelbare Entgeltlichkeit genügt nicht (Schuhmacher aaO 225; ihm folgend Wünsch, Das Gebot der Trennung von redaktionellem Text und Werbung, in FS Schönherr, 91 ff [94], und Korn, MR 1992, 257; aA ohne nähere Begründung Hanusch aaO und Brandstetter/Schmid aaO).
Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde für den beanstandeten Artikel kein Entgelt gezahlt. Anders als in dem von der Klägerin zitierten Fall MR 1997, 161 - Smokebusters bestand hier auch von vornherein keine Verknüpfung iS eines entgeltlichen Gesamtauftrags zwischen dem beanstandeten PR-Artikel und der Stiftung von Sachpreisen für das Gewinnspiel der Beklagten. Mangels unmittelbarer Entgeltlichkeit hat das Berufungsgericht daher im Ergebnis zutreffend eine Kennzeichnungspflicht verneint.
Der Revision konnte somit schon aus diesem Grund kein Erfolg beschieden sein, ohne dass es noch weiter auf die von der Klägerin ebenfalls aufgeworfene Frage ankäme, ob aus Gestaltung oder Anordnung des Beitrags der entgeltliche Charakter der Veröffentlichung zweifelsfrei zu erkennen sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO.