Rechtssatz RS0114362
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114362
Entscheidungsdatum
13.06.2017
Rechtssatz
Für die Kennzeichnungspflicht nach § 26 MedG ist zu folgern, dass das Entgelt gerade für die in Frage stehende Anzeige geleistet worden sein muss. Erforderlich ist demnach eine Beziehung zwischen einer zumindest bestimmbaren Anzeige und der Bezahlung; nur mittelbare Entgeltlichkeit genügt nicht.Für die Kennzeichnungspflicht nach Paragraph 26, MedG ist zu folgern, dass das Entgelt gerade für die in Frage stehende Anzeige geleistet worden sein muss. Erforderlich ist demnach eine Beziehung zwischen einer zumindest bestimmbaren Anzeige und der Bezahlung; nur mittelbare Entgeltlichkeit genügt nicht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 219/00k
Entscheidungstext OGH 14.11.2000 4 Ob 219/00k
- 4 Ob 98/17s
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 4 Ob 98/17s
Auch; Beisatz: Bei einem inneren Zweckzusammenhang zwischen einem nicht gekennzeichneten Beitrag und der Gegenleistung für ein Kundeninserat im Sinne eines Gesamtauftrags liegt ein Verstoß gegen § 26 MedienG vor. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114362
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2017
Dokumentnummer
JJR_20001114_OGH0002_0040OB00219_00K0000_001