Die Revisionen sind - ungeachtet der Ausführungen in den Revisionsbeantwortungen - zulässig im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO, weil zur Frage der Haftung eines ideellen Vereins für seine lediglich von ideellen Beweggründen getragenen, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines gesamten Berufsstands gefährdenden Äußerungen sowie zur Unternehmerhaftung unter den vorliegenden, erst im Hauptverfahren festgestellten Umständen keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht. Die Revisionen sind jedoch nicht berechtigt.Die Revisionen sind - ungeachtet der Ausführungen in den Revisionsbeantwortungen - zulässig im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, weil zur Frage der Haftung eines ideellen Vereins für seine lediglich von ideellen Beweggründen getragenen, den Kredit, den Erwerb oder das Fortkommen eines gesamten Berufsstands gefährdenden Äußerungen sowie zur Unternehmerhaftung unter den vorliegenden, erst im Hauptverfahren festgestellten Umständen keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes besteht. Die Revisionen sind jedoch nicht berechtigt.
Der Drittbeklagte verfolgte mit allen verfahrensgegenständlichen Parolen und Aktionen sein Anliegen, insbesondere durch das Offenlegen des Zucht- und Tötungsvorganges, eine negative Stimmung gegen das Tragen von Pelzen zu erzeugen. Mit allen beanstandeten Handlungsweisen und Parolen versuchten der Drittbeklagte und seine Obfrau, die Viertbeklagte, den Verkauf echter Pelze zu behindern; dabei nahmen sie bewußt in Kauf, daß dadurch der Wettbewerb der Webpelzhändler gefördert und jenem der Kürschner allenfalls geschadet wird. Wenngleich der Drittbeklagte und die Viertbeklagte ihre Verurteilung zur Unterlassung der bei der Modeschau vom 11.11.1990 verwendeten Parolen nicht bekämpfen, ist zu prüfen, ob sie mit allen beanstandeten Parolen gegen § 7 Abs 1 UWG oder gegen § 1330 ABGB verstoßen haben, weil die Haftung der Zweitbeklagten für die Äußerungen vom 11.11.1990 auch davon abhängt, ob der Drittbeklagte und die Viertbeklagte damit einen Verstoß gegen § 7 UWG begangen haben, der der Zweitbeklagten zuzurechnen ist. Die mit der Gestaltung der Auslagen des Tabakkiosks in Graz zum Ausdruck gebrachten Parolen und die Anprangerung der mit der Haltung und Tötung von Pelztieren verbundenen Mißständen standen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Warenvertrieb; sie waren vielmehr ganz deutlich von den festgestellten ideellen Motiven des Drittbeklagten getragen. Die dabei allenfalls mitschwingende Wettbewerbsabsicht trat demgegenüber völlig in den Hintergrund. § 7 Abs 1 UWG ist daher auf dieses Verhalten nicht anzuwenden. Wohl kann auch zwischen Angehörigen verschiedener Branchen ein Wettbewerbs- verhältnis entstehen, wenn sich ein Unternehmer durch sein Verhalten zu Anbietern andersartiger Waren oder Leistungen in Beziehung setzt, Kunden also gezielt mit einem Subsumtionshinweis umworben werden (ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Bei der Auslagengestaltung aber war der drittbeklagte Verein überhaupt nicht als werbender Unternehmer tätig. Seine Äußerungen bezogen sich auch nicht ausdrücklich auf den Vertrieb anderer Waren als echter Pelze.Der Drittbeklagte verfolgte mit allen verfahrensgegenständlichen Parolen und Aktionen sein Anliegen, insbesondere durch das Offenlegen des Zucht- und Tötungsvorganges, eine negative Stimmung gegen das Tragen von Pelzen zu erzeugen. Mit allen beanstandeten Handlungsweisen und Parolen versuchten der Drittbeklagte und seine Obfrau, die Viertbeklagte, den Verkauf echter Pelze zu behindern; dabei nahmen sie bewußt in Kauf, daß dadurch der Wettbewerb der Webpelzhändler gefördert und jenem der Kürschner allenfalls geschadet wird. Wenngleich der Drittbeklagte und die Viertbeklagte ihre Verurteilung zur Unterlassung der bei der Modeschau vom 11.11.1990 verwendeten Parolen nicht bekämpfen, ist zu prüfen, ob sie mit allen beanstandeten Parolen gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG oder gegen Paragraph 1330, ABGB verstoßen haben, weil die Haftung der Zweitbeklagten für die Äußerungen vom 11.11.1990 auch davon abhängt, ob der Drittbeklagte und die Viertbeklagte damit einen Verstoß gegen Paragraph 7, UWG begangen haben, der der Zweitbeklagten zuzurechnen ist. Die mit der Gestaltung der Auslagen des Tabakkiosks in Graz zum Ausdruck gebrachten Parolen und die Anprangerung der mit der Haltung und Tötung von Pelztieren verbundenen Mißständen standen nicht unmittelbar im Zusammenhang mit dem Warenvertrieb; sie waren vielmehr ganz deutlich von den festgestellten ideellen Motiven des Drittbeklagten getragen. Die dabei allenfalls mitschwingende Wettbewerbsabsicht trat demgegenüber völlig in den Hintergrund. Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist daher auf dieses Verhalten nicht anzuwenden. Wohl kann auch zwischen Angehörigen verschiedener Branchen ein Wettbewerbs- verhältnis entstehen, wenn sich ein Unternehmer durch sein Verhalten zu Anbietern andersartiger Waren oder Leistungen in Beziehung setzt, Kunden also gezielt mit einem Subsumtionshinweis umworben werden (ÖBl 1994, 22 - System der Besten). Bei der Auslagengestaltung aber war der drittbeklagte Verein überhaupt nicht als werbender Unternehmer tätig. Seine Äußerungen bezogen sich auch nicht ausdrücklich auf den Vertrieb anderer Waren als echter Pelze.
Die bei der Modeschau vom 11.11.1990 verwendeten Parolen wurden hingegen anläßlich der Werbung für Waren geäußert, die - wie die aus Webpelz hergestellten Modeartikel der Zweitbeklagten und des am Revisionsverfahren nicht beteiligten (früheren) Erstbeklagten (Gemeinschuldner) - als mit dem Anliegen des Drittbeklagten konform gehende Alternativen angepriesen wurden. Hier trat daher die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, nicht in den Hintergrund, sondern stand massiv im Vordergrund. Insoweit kommt daher ein Verstoß gegen § 7 Abs 1 UWG in Frage.Die bei der Modeschau vom 11.11.1990 verwendeten Parolen wurden hingegen anläßlich der Werbung für Waren geäußert, die - wie die aus Webpelz hergestellten Modeartikel der Zweitbeklagten und des am Revisionsverfahren nicht beteiligten (früheren) Erstbeklagten (Gemeinschuldner) - als mit dem Anliegen des Drittbeklagten konform gehende Alternativen angepriesen wurden. Hier trat daher die Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern, nicht in den Hintergrund, sondern stand massiv im Vordergrund. Insoweit kommt daher ein Verstoß gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG in Frage.
Sämtliche Tatsachenbehauptungen und die damit verbundenen Wertungen müssen aber auch unter dem Aspekt des Grundrechtschutzes der freien Meinungsäußerung geprüft werden. Art 13 StGG garantiert - neben dem Verbot der Zensur der Presse - jedermann das - einen formellen Gesetzesvorbehalt unterworfene - Recht der freien Meinungsäußerung. Dieser Grundrechtschutz wurde durch Art 10 MRK überlagert. Gemäß dessen Abs 1 hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind (Abs 2).Sämtliche Tatsachenbehauptungen und die damit verbundenen Wertungen müssen aber auch unter dem Aspekt des Grundrechtschutzes der freien Meinungsäußerung geprüft werden. Artikel 13, StGG garantiert - neben dem Verbot der Zensur der Presse - jedermann das - einen formellen Gesetzesvorbehalt unterworfene - Recht der freien Meinungsäußerung. Dieser Grundrechtschutz wurde durch Artikel 10, MRK überlagert. Gemäß dessen Absatz eins, hat jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie vom Gesetz vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten, unentbehrlich sind (Absatz 2,).
Der Schutz gilt nicht nur Meinungen, die nicht als problematisch aufgenommen werden, sondern gerade solchen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen (Frowein/Peukert, EMRK-Komm 224 Rz 1 zu Art 10). Der Schutz dieser Bestimmung erfaßt Tatsachenäußerungen ebenso wie reine Meinungskundgaben (Frowein/Peukert aaO 226 Rz 5). Die zum Schutz des guten Rufes anderer erlassenen Verbote können - wie sonstige Persönlichkeitsrechte anderer auch - die Meinungsfreiheit erheblich einengen; hier muß sowohl der Hinweis auf das Prinzip der Demokratie in Art 10 Abs 2 MRK als auch der Begriff der Notwendigkeit zu einer einschränkenden Auslegung der das Grundrecht begrenzenden Normen führen (Frowein/Peukert aaO 234 f Rz 26; EuGRZ 1986, 424 - Lingens). So hat der EGMR die Ansicht als konventionswidrig angesehen, daß Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs immer schon dann angenommen wurde, wenn die Wettbewerbsabsicht nicht völlig hinter die sonstigen (nicht wettbewerblichen) Beweggründe zurücktritt (EuGRZ 1985, 170 - Barthold). Auch das Beharren auf einen Wahrheitsbeweis bei Werturteilen verstößt gegen Art 10 MRK (EuGRZ 1986, 424 - Lingens; EuGRZ 1991, 216 - Oberschlick).Der Schutz gilt nicht nur Meinungen, die nicht als problematisch aufgenommen werden, sondern gerade solchen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen (Frowein/Peukert, EMRK-Komm 224 Rz 1 zu Artikel 10,). Der Schutz dieser Bestimmung erfaßt Tatsachenäußerungen ebenso wie reine Meinungskundgaben (Frowein/Peukert aaO 226 Rz 5). Die zum Schutz des guten Rufes anderer erlassenen Verbote können - wie sonstige Persönlichkeitsrechte anderer auch - die Meinungsfreiheit erheblich einengen; hier muß sowohl der Hinweis auf das Prinzip der Demokratie in Artikel 10, Absatz 2, MRK als auch der Begriff der Notwendigkeit zu einer einschränkenden Auslegung der das Grundrecht begrenzenden Normen führen (Frowein/Peukert aaO 234 f Rz 26; EuGRZ 1986, 424 - Lingens). So hat der EGMR die Ansicht als konventionswidrig angesehen, daß Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs immer schon dann angenommen wurde, wenn die Wettbewerbsabsicht nicht völlig hinter die sonstigen (nicht wettbewerblichen) Beweggründe zurücktritt (EuGRZ 1985, 170 - Barthold). Auch das Beharren auf einen Wahrheitsbeweis bei Werturteilen verstößt gegen Artikel 10, MRK (EuGRZ 1986, 424 - Lingens; EuGRZ 1991, 216 - Oberschlick).
Verfassungskonforme Tatbestände iS des Art 10 Abs 2 MRK sind daher in Übereinstimmung mit dem Grundrecht auszulegen und anzuwenden (Berka,Verfassungskonforme Tatbestände iS des Artikel 10, Absatz 2, MRK sind daher in Übereinstimmung mit dem Grundrecht auszulegen und anzuwenden (Berka,
Der Schutz der freien Meinungsäußerung im Verfassungsrecht und im Zivilrecht, ZfRV 1990, 35 ff [41]). Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes ist es demnach, den Menschen vor jenen Eingriffen in seine Person zu bewahren, die ein verantwortungsloser Gebrauch der Meinungsfreiheit mit sich bringt, ohne andererseits die Freiheit der Meinung mehr als notwendig zu beschränken; ein Vorrang ist damit nicht gegeben, vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen (Berka aaO 42; SZ 61/193 = MR 1988, 194 - Camel).
Der Schutz der persönlichen Ehre eines Menschen rechtfertigt als gewichtiges Anliegen Einschränkungen der freien Rede (Berka aaO 44). Dabei kann die weite Auslegung des Begriffs der Tatsachenbehauptung zu Lasten der freien Rede gehen (Berka aaO 45). Da das österreichische Recht kommerziellen und gewerblichen Interessen verhältnismäßig weitgehenden Schutz gegenüber beeinträchtigenden Informationen gewährt und Art 10 MRK dem Gesetzgeber im Bereich der kommerziellen Kommunikation einen weiten rechtspolitischen Gestaltungspielraum offengelassen hat, kann von demjenigen, der sich zu Zwecken des Wettbewerbs äußert, eine größere Sorgfalt und vorbeugende Vergewisserung der Beweislage gefordert werden. Auch die sogenannte "Unklarheitenregel" oder das Abstellen auf den Verständnishorizont eines "durchschnittlichen Adressaten", welche für den Äußernden bei der Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Tatbestände nachteilig sind, sind unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts nicht zu beanstanden. Selbst wenn bei einer Wettbewerbshandlung auch wettbewerbsfremde Anliegen mitspielen, besteht an der Verbreitung falscher Behauptungen auch im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit kein schutzwürdiges Interesse (Berka aaO 53; ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie mwN).Der Schutz der persönlichen Ehre eines Menschen rechtfertigt als gewichtiges Anliegen Einschränkungen der freien Rede (Berka aaO 44). Dabei kann die weite Auslegung des Begriffs der Tatsachenbehauptung zu Lasten der freien Rede gehen (Berka aaO 45). Da das österreichische Recht kommerziellen und gewerblichen Interessen verhältnismäßig weitgehenden Schutz gegenüber beeinträchtigenden Informationen gewährt und Artikel 10, MRK dem Gesetzgeber im Bereich der kommerziellen Kommunikation einen weiten rechtspolitischen Gestaltungspielraum offengelassen hat, kann von demjenigen, der sich zu Zwecken des Wettbewerbs äußert, eine größere Sorgfalt und vorbeugende Vergewisserung der Beweislage gefordert werden. Auch die sogenannte "Unklarheitenregel" oder das Abstellen auf den Verständnishorizont eines "durchschnittlichen Adressaten", welche für den Äußernden bei der Auslegung der wettbewerbsrechtlichen Tatbestände nachteilig sind, sind unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts nicht zu beanstanden. Selbst wenn bei einer Wettbewerbshandlung auch wettbewerbsfremde Anliegen mitspielen, besteht an der Verbreitung falscher Behauptungen auch im Hinblick auf das Grundrecht der Meinungsäußerungsfreiheit kein schutzwürdiges Interesse (Berka aaO 53; ÖBl 1991, 87 - Wiener Partie mwN).
Handelt es sich aber um eine Unternehmenskritik außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses, dann können auch scharfe und unangemessene Formulierungen toleriert, Pointierungen und stilistische Überspitzungen und unter Umständen auch eine gewisse Aggressivität als zulässig angesehen werden (Berka aaO 57). Der Oberste Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang zB schon ausgesprochen (SZ 61/193 = MR 1988, 194 - Camel), daß im Rahmen über die durch den Genuß von Tabakwaren herbeigeführten Gesundheitsgefahren auch auf satirische oder ironische Art pointiert aufgeklärt und aufmerksam gemacht werden darf. Nach den dargestellten Grundsätzen ergibt sich für die beanstandeten Äußerungen der Beklagten folgende Wertung:
Die bei der Modeschau vom 11.11.1990 geäußerten Parolen unterliegen als Wettbewerbshandlungen einem geringeren Grundrechtsschutz. Bei diesen Parolen, mit denen ausdrücklich das Tragen von Webpelzen empfohlen und gegen das Tragen von echten Pelzen Stimmung gemacht wurde, stand die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, wegen der gleichzeitgen Präsentation der Modewaren aus Webpelz deutlich im Vordergrund. Alle Äußerungen waren geeignet, den Betrieb der Kürschner oder den Kredit ihrer Inhaber zu schädigen; sie verstoßen daher gegen § 7 Abs 1 UWG. Die Wahrheit der in allen Parolen enthaltenen oder mitschwingenden Behauptungen, daß (alle) Pelztiere bei ihrer Haltung und Tötung leiden müssen, konnte von den Beklagten nicht bewiesen werden. Daß die für Herstellung von Pelzbekleidung verwendeten Tiere zumindest zum Teil artwidrig und leidvoll gehalten und unter objektiv vermeidbaren Qualen getötet werden, rechtfertigt im Wettwerbsrecht auch unter Zugrundelegung der grundrechtlichen Wertung nicht die pauschalen, sämtliche Kürschner treffenden Tatsachenbehauptungen, die in ihrer Allgemeinheit nicht auf alle für die Herstellung von Pelzbekleidung verwendeten Pelze zutreffen. Bei der Werbung für Textilien aus Kunstfasern werden sämtliche beanstandeten Parolen obwohl sie auch Wertungen enthalten, als Tatsachenbehauptungen in dem Sinn aufgefaßt, daß die natürlichen Felle insgesamt nur durch nicht artgerechte und qualvolle Haltung und Tötung der Pelztiere gewonnen werden können. Daß der Zweitbeklagten, dem Drittbeklagten und der Viertbeklagten nach § 7 Abs 1 UWG der Beweis für die Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen aufzuerlegen ist, verstößt nach den dargestellten Grundsätzen nicht gegen das Konventionsrecht, weil von den Beklagten damit nicht der Beweis der Richtigkeit von Werturteilen, die Ausdruck ihrer höchstpersönlichen Meinung oder Gesinnung sind, sondern von überprüfbaren Tatsachen verlangt wird. Die Klageberechtigung des Klägers ist schon im Provisorialverfahren mit Hinweisen auf die Rechtsprechung bejaht worden (JBl 1993, 330).Die bei der Modeschau vom 11.11.1990 geäußerten Parolen unterliegen als Wettbewerbshandlungen einem geringeren Grundrechtsschutz. Bei diesen Parolen, mit denen ausdrücklich das Tragen von Webpelzen empfohlen und gegen das Tragen von echten Pelzen Stimmung gemacht wurde, stand die Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, wegen der gleichzeitgen Präsentation der Modewaren aus Webpelz deutlich im Vordergrund. Alle Äußerungen waren geeignet, den Betrieb der Kürschner oder den Kredit ihrer Inhaber zu schädigen; sie verstoßen daher gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG. Die Wahrheit der in allen Parolen enthaltenen oder mitschwingenden Behauptungen, daß (alle) Pelztiere bei ihrer Haltung und Tötung leiden müssen, konnte von den Beklagten nicht bewiesen werden. Daß die für Herstellung von Pelzbekleidung verwendeten Tiere zumindest zum Teil artwidrig und leidvoll gehalten und unter objektiv vermeidbaren Qualen getötet werden, rechtfertigt im Wettwerbsrecht auch unter Zugrundelegung der grundrechtlichen Wertung nicht die pauschalen, sämtliche Kürschner treffenden Tatsachenbehauptungen, die in ihrer Allgemeinheit nicht auf alle für die Herstellung von Pelzbekleidung verwendeten Pelze zutreffen. Bei der Werbung für Textilien aus Kunstfasern werden sämtliche beanstandeten Parolen obwohl sie auch Wertungen enthalten, als Tatsachenbehauptungen in dem Sinn aufgefaßt, daß die natürlichen Felle insgesamt nur durch nicht artgerechte und qualvolle Haltung und Tötung der Pelztiere gewonnen werden können. Daß der Zweitbeklagten, dem Drittbeklagten und der Viertbeklagten nach Paragraph 7, Absatz eins, UWG der Beweis für die Richtigkeit der aufgestellten Behauptungen aufzuerlegen ist, verstößt nach den dargestellten Grundsätzen nicht gegen das Konventionsrecht, weil von den Beklagten damit nicht der Beweis der Richtigkeit von Werturteilen, die Ausdruck ihrer höchstpersönlichen Meinung oder Gesinnung sind, sondern von überprüfbaren Tatsachen verlangt wird. Die Klageberechtigung des Klägers ist schon im Provisorialverfahren mit Hinweisen auf die Rechtsprechung bejaht worden (JBl 1993, 330).
Die vom ideellen Vereinszweck des Drittbeklagten getragenen Äußerungen, die mit der Gestaltung der Auslagen eines Tabakkiosks in Graz zum Ausdruck gebracht wurden, standen mit der Werbung für Waren überhaupt nicht in Zusammenhang, § 7 Abs 1 UWG wurde damit nicht verwirklicht. Sie können aber auch nicht nach § 1330 Abs 2 ABGB verboten werden. Diese Bestimmung kann unter den vorliegenden Umständen keine Schranke für die Freiheit der Meinungsäußerung bilden. Wegen des direkten Ansprechens der Verbraucher als "Pelzträger" und mangels jeglicher (ausdrücklicher) Bezugnahme auf Kürschner hat der Drittbeklagte mit diesen Parolen und sonstigen Gestaltungselementen auch keine Ehrenkränkung der Kürschner im Sinne des § 1330 Abs 1 ABGB verwirklicht. Wegen der in Zusammenhang mit der Auslagengestaltung stehenden Äußerungen hat daher der Kläger keinen Unterlassungsanspruch.Die vom ideellen Vereinszweck des Drittbeklagten getragenen Äußerungen, die mit der Gestaltung der Auslagen eines Tabakkiosks in Graz zum Ausdruck gebracht wurden, standen mit der Werbung für Waren überhaupt nicht in Zusammenhang, Paragraph 7, Absatz eins, UWG wurde damit nicht verwirklicht. Sie können aber auch nicht nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB verboten werden. Diese Bestimmung kann unter den vorliegenden Umständen keine Schranke für die Freiheit der Meinungsäußerung bilden. Wegen des direkten Ansprechens der Verbraucher als "Pelzträger" und mangels jeglicher (ausdrücklicher) Bezugnahme auf Kürschner hat der Drittbeklagte mit diesen Parolen und sonstigen Gestaltungselementen auch keine Ehrenkränkung der Kürschner im Sinne des Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB verwirklicht. Wegen der in Zusammenhang mit der Auslagengestaltung stehenden Äußerungen hat daher der Kläger keinen Unterlassungsanspruch.
Da somit eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit (nur) wegen der Äußerungen der Viertbeklagten und des Conferenciers bei der Modeschau vom 11.11.1990 zu bejahen ist, ist noch die Haftung der Zweitbeklagten für diese Äußerungen gemäß § 18 UWG zu prüfen:Da somit eine wettbewerbsrechtliche Verantwortlichkeit (nur) wegen der Äußerungen der Viertbeklagten und des Conferenciers bei der Modeschau vom 11.11.1990 zu bejahen ist, ist noch die Haftung der Zweitbeklagten für diese Äußerungen gemäß Paragraph 18, UWG zu prüfen:
Gemäß § 18 UWG kann der Inhaber eines Unternehmens ua wegen einer nach § 7 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. § 18 UWG umschreibt damit den Kreis der Personen, für die der Unternehmer einzustehen hat, bewußt weit, um auf diese Weise die Haftung des Unternehmers zu verschärfen (ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan mwN). Der Begriff "im Betrieb des Unternehmens" ist weit auszulegen; er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt deshalb auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer oder beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und, in welcher Form immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind (SZ 51/19 = ÖBl 1978, 106 - Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft). Der Inhaber des Unternehmens haftet demnach gemäß § 18 UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag aufgrund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages und dgl bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten (SZ 49/147 = ÖBl 1977, 109 - Fingierte Kundenbefragung; ÖBl 1983, 86 - bau Max; ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan).Gemäß Paragraph 18, UWG kann der Inhaber eines Unternehmens ua wegen einer nach Paragraph 7, UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen worden ist. Paragraph 18, UWG umschreibt damit den Kreis der Personen, für die der Unternehmer einzustehen hat, bewußt weit, um auf diese Weise die Haftung des Unternehmers zu verschärfen (ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan mwN). Der Begriff "im Betrieb des Unternehmens" ist weit auszulegen; er ist primär im organisatorischen Sinn zu verstehen und umfaßt deshalb auch die Tätigkeit solcher Personen, die zwar nicht Arbeitnehmer oder beauftragte des Unternehmens sind, dennoch aber, wenngleich in lockerer Form, in den Betrieb eingegliedert und, in welcher Form immer, dauernd oder vorübergehend für diesen tätig sind (SZ 51/19 = ÖBl 1978, 106 - Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft). Der Inhaber des Unternehmens haftet demnach gemäß Paragraph 18, UWG auch für Personen, die in seinem Auftrag aufgrund eines Werkvertrages, eines Bevollmächtigungsvertrages, eines freien Arbeitsvertrages und dgl bestimmte Arbeiten für das Unternehmen verrichten (SZ 49/147 = ÖBl 1977, 109 - Fingierte Kundenbefragung; ÖBl 1983, 86 - bau Max; ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan).
Auch das Einstehen für Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht; es genügt, daß der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Person in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesem Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Dabei kommt es auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (ÖBl 1983, 86 - bau Max; ÖBl 1988, 128 - Renodoor-Werbung; ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan), nicht aber, ob das Verhalten des Dritten tatsächlich zu verhindern war (ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung). Daß eine Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem zugutekommt, reicht aber für sich allein für die Unternehmerhaftung in der Regel nicht aus (ÖBl 1983, 86 - bau Max; ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan). In der Entscheidung ÖBl 1995, 78 - Perlweiß II hat der Oberste Gerichtshof ergänzend ausgeführt, daß eine bloße Vertriebsvereinbarung allein keine rechtliche Grundlage für das Einschreiten gegen eine Werbehandlung des Lieferanten bildet; der Belieferte haftet daher grundsätzlich auch nicht nach § 18 UWG für eine von seinen ausländischen Lieferanten geplante und veranstaltete Werbeaktion. Die einzige Möglichkeit, von der (weiteren) Belieferung Abstand zu nehmen, wurde dabei nicht als Möglichkeit der rechtlichen Einflußnahme gewertet.Auch das Einstehen für Handlungen sonstiger "Geschäftspartner" kommt in Betracht; es genügt, daß der Inhaber des Unternehmens, dem alle Handlungen zuzurechnen sind, die andere Person in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen, aufgrund seiner vertraglichen Beziehungen zu diesem Dritten in der Lage gewesen wäre, den Wettbewerbsverstoß zu verhindern. Dabei kommt es auf die rechtliche Möglichkeit an, für die Abstellung des Wettbewerbsverstoßes zu sorgen (ÖBl 1983, 86 - bau Max; ÖBl 1988, 128 - Renodoor-Werbung; ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan), nicht aber, ob das Verhalten des Dritten tatsächlich zu verhindern war (ÖBl 1990, 123 - Gemeinschaftswerbung). Daß eine Tätigkeit im Interesse seines Unternehmens entfaltet wurde und diesem zugutekommt, reicht aber für sich allein für die Unternehmerhaftung in der Regel nicht aus (ÖBl 1983, 86 - bau Max; ÖBl 1991, 267 - Lotto-Systemplan). In der Entscheidung ÖBl 1995, 78 - Perlweiß römisch zwei hat der Oberste Gerichtshof ergänzend ausgeführt, daß eine bloße Vertriebsvereinbarung allein keine rechtliche Grundlage für das Einschreiten gegen eine Werbehandlung des Lieferanten bildet; der Belieferte haftet daher grundsätzlich auch nicht nach Paragraph 18, UWG für eine von seinen ausländischen Lieferanten geplante und veranstaltete Werbeaktion. Die einzige Möglichkeit, von der (weiteren) Belieferung Abstand zu nehmen, wurde dabei nicht als Möglichkeit der rechtlichen Einflußnahme gewertet.
Im vorliegenden Fall hat die Zweitbeklagte an der Veranstaltung des Drittbeklagten auf Einladung der Viertbeklagten teilgenommen, um Webpelze für die Modeschau zur Verfügung zu stellen und diese dort vorführen zu lassen. Wenngleich die Zweitbeklagte auf die Gestaltung der Veranstaltung - insbesondere auch auf die Formulierung und Verwendung der beanstandeten Parolen - keinen Einfluß nahm und ihr die beanstandeten Parolen während der Veranstaltung auch nicht zur Kenntnis kamen, ist ihre rechtliche Position so zu beurteilen wie die jedes anderen Wettbewerbers, der als Unternehmer für seinen Auftragnehmer oder für Geschäftspartner einzustehen hat, war doch zwischen der Zweitbeklagen und dem Drittbeklagten in bezug auf die Teilnahme an der Modeschau und die Präsentation der Waren der Zweitbeklagten vereinbart, daß der Drittbeklagte als Veranstalter der Modeschau bei der Vorführung für die Waren der Zweitbeklagten Werbung betreibt.
Die Zweitbeklagte hat daher für die Äußerungen des Conferenciers des Drittbeklagten und der Viertbeklagten als Obfrau der Beklagten gemäß § 18 UWG zu haften.Die Zweitbeklagte hat daher für die Äußerungen des Conferenciers des Drittbeklagten und der Viertbeklagten als Obfrau der Beklagten gemäß Paragraph 18, UWG zu haften.
Das von der Zweitbeklagten am Schluß der Verhandlung erstattete Vergleichsanbot umfaßte nur den mit der einstweiligen Verfügung gesicherten Unterlassungsanspruch, nicht aber auch eine Veröffentlichung des Vergleichs. Schon deshalb konnte dieses Anbot die Wiederholungsgefahr nicht beseitigen (ÖBl 1984, 135 - Superaktionsspanne uva).
Auch ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Veröffentlichung des stattgebenden Teiles des Urteiles ist anzunehmen. Die wettbewerbswidrigen Aussagen, für die die Zweitbeklagte einzustehen hat, sind einem großen, unbestimmten Personenkreis bekannt geworden. Aus den Feststellungen ergibt sich auch, daß diese Äußerungen besonders publikumswirksam gebracht wurden, sodaß daraus durchaus noch künftige Nachteile für den Kläger zu besorgen sind (ÖBl 1980, 81 - Elektro-Quelle ist billiger uva). Das durch die lange Prozeßdauer hervorgerufene zeitliche Zurückliegen der Ankündigungen hindert daher die Zuerkennung der Urteilsveröffentlichung nicht (ÖBl 1968, 90 uva).
Keiner der Revisionen war daher ein Erfolg beschieden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich jeweils auf §§ 41, 50 ZPO.Als Bemessungsgrundlage war die in beiden Revisionen angegebenen Bewertungen heranzuziehen.Keiner der Revisionen war daher ein Erfolg beschieden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich jeweils auf Paragraphen 41, 50, ZPO.Als Bemessungsgrundlage war die in beiden Revisionen angegebenen Bewertungen heranzuziehen.