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Rechtssatz RS0104588

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0104588

Geschäftszahl

4Ob2118/96s

Entscheidungsdatum

14.05.1996

Rechtssatz

Verfassungskonforme Tatbestände im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, MRK sind in Übereinstimmung mit dem Grundrecht auszulegen und anzuwenden. Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes ist es demnach, den Menschen vor jenen Eingriffen in seine Person zu bewahren, die ein verantwortungsloser Gebrauch der Meinungsfreiheit mit sich bringt, ohne andererseits die Freiheit der Meinung mehr als notwendig zu beschränken; ein Vorrang ist damit nicht gegeben, vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. - Webpelz römisch zwei.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2118/96s
    Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
    Veröff: SZ 69/116

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104588

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2012

Dokumentnummer

JJR_19960514_OGH0002_0040OB02118_96S0000_002