Rechtssatz RS0104588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0104588
Entscheidungsdatum
14.05.1996
Rechtssatz
Verfassungskonforme Tatbestände im Sinne des Art 10 Abs 2 MRK sind in Übereinstimmung mit dem Grundrecht auszulegen und anzuwenden. Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes ist es demnach, den Menschen vor jenen Eingriffen in seine Person zu bewahren, die ein verantwortungsloser Gebrauch der Meinungsfreiheit mit sich bringt, ohne andererseits die Freiheit der Meinung mehr als notwendig zu beschränken; ein Vorrang ist damit nicht gegeben, vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. - Webpelz II.Verfassungskonforme Tatbestände im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, MRK sind in Übereinstimmung mit dem Grundrecht auszulegen und anzuwenden. Aufgabe des Persönlichkeitsschutzes ist es demnach, den Menschen vor jenen Eingriffen in seine Person zu bewahren, die ein verantwortungsloser Gebrauch der Meinungsfreiheit mit sich bringt, ohne andererseits die Freiheit der Meinung mehr als notwendig zu beschränken; ein Vorrang ist damit nicht gegeben, vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. - Webpelz römisch zwei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104588
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2012
Dokumentnummer
JJR_19960514_OGH0002_0040OB02118_96S0000_002