Rechtssatz RS0078863
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078863
Entscheidungsdatum
17.02.2015
Rechtssatz
Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 UWG ist der Betroffene: Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern nur der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist. Bei der Herabsetzung sämtlicher Waren eines gesamten Berufsstandes mit nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen ist jedem Angehörigen dieses Berufsstandes die Klage gemäß § 7 Abs 1 UWG zuzuerkennen. - "Webpelze".Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist der Betroffene: Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern nur der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist. Bei der Herabsetzung sämtlicher Waren eines gesamten Berufsstandes mit nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen ist jedem Angehörigen dieses Berufsstandes die Klage gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UWG zuzuerkennen. - "Webpelze".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 94/91
Entscheidungstext OGH 25.02.1992 4 Ob 94/91
- 4 Ob 1073/92
Entscheidungstext OGH 15.12.1992 4 Ob 1073/92
nur: Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 UWG ist der Betroffene. (T1) Beisatz: Richtet sich die herabsetzende Äußerung gegen eine Mehrheit von Unternehmen, dann kann jedes einzelne von ihnen klagen. (T2)
- 4 Ob 113/92
Entscheidungstext OGH 23.02.1993 4 Ob 113/92
- 4 Ob 95/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 95/93
Auch; nur T1; Veröff: MR 1993,182
- 4 Ob 2118/96s
Entscheidungstext OGH 14.05.1996 4 Ob 2118/96s
Beisatz: Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 94/91 - Webpelz II. (T3) Veröff: SZ 69/116
- 4 Ob 140/97k
Entscheidungstext OGH 26.06.1997 4 Ob 140/97k
nur: Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 UWG ist der Betroffene: Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern nur der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist. (T4); Beis wie T2
- 4 Ob 14/15k
Entscheidungstext OGH 17.02.2015 4 Ob 14/15k
Auch; Beis wie T2; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078863
Zuletzt aktualisiert am
30.04.2015
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00094_9100000_003