Der gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses erhobene Rekurs des Klägers ist teilweise absolut ("jedenfalls") unzulässig. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals (MR 1991, 204; 4 Ob 103/91; 4 Ob 72/91) ausgesprochen hat, liegt ein zur Gänze bestätigender und damit unanfechtbarer Beschluß des Rekursgerichtes iS des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO idF WGN 1989, wenn damit gleichzeitig über mehrere Ansprüche entschieden wurde, nur dann vor, wenn die vom bestätigenden Teil dieses Beschlusses betroffenen Ansprüche mit den von seinem abändernden Teil betroffenen Ansprüchen weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang (§ 55 Abs 1 Z 1 JN) stehen; das gleiche trifft auch dann zu, wenn Ansprüche von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Besteht ein solcher Zusammenhang, dann ist der bestätigende Teil nicht "voll bestätigend" und daher - unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO - anfechtbar, sonst aber - also ohne solchen Zusammenhang - absolut unanfechtbar. Hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Web-Pelz" beruht der bestätigende Teil des angefochtenen Beschlusses auf der Verwendung dieses Wortes im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den vom abändernden Teil erfaßten, bei der Modenschau vom 11.11.1990 verwendeten Parolen; das gleiche gilt für den Teil der Rekursentscheidung mit dem über die Behauptung "Web-Pelze sind vorwiegend aus Naturfasern hergestellt" abgesprochen wurde. Insoweit ist daher ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen den vom bestätigenden und den vom abändernden Teil betroffenen Ansprüchen gegeben. Die Bestätigung der Abweisung des Sicherungsantrages hinsichtlich der herabsetzenden Parolen bei der Werbung für Textilien schlechthin hat hingegen dieselben Parolen wie der abändernde Teil des angefochtenen Beschlusses zum Gegenstand; insoweit besteht daher zwischen den von den unterschiedlichen Beschlußteilen betroffenen Ansprüchen ein rechtlicher Zusammenhang. Der Bekämpfung des bestätigenden Teiles im Umfang der Punkte II.1. (hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Webpelz" durch den Erstbeklagten, den Drittbeklagten und die Viertbeklagte), 2., 3. und 4., letzter nur, soweit er die Verwendung des Ausdrucks "Web-Pelz" durch die Zweitbeklagte betrifft, steht daher die Schranke des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht entgegen. Die (angeblichen) Äußerungen der Zweitbeklagten über die Verrottbarkeit von Webpelzen und die Gestaltung der Auslage des Tabak-Kiosks durch den Drittbeklagten und die Viertbeklagte stehen aber mit den vom abändernden Teil betroffenen Äußerungen bei der Modenschau vom 11.11.1990 weder in tatsächlichem noch in rechtlichem Zusammenhang. Daß diese Äußerungen der gleichen Tendenz, zum Schutz der Pelztiere gegen das Tragen echter Pelze aufzutreten, entsprechen, schafft keinen nach § 55 Abs 1 Z 1 JN relevanten Zusammenhang. Den Ausdruck "Pelz" hat nur die Zweitbeklagte zur Bezeichnung ihrer Webpelze verwendet, nicht aber auch die übrigen Beklagten, welche jedoch nicht Streitgenossen der Zweitbeklagten iS des § 11 Z 1 ZPO sind. In diesem Umfang (Punkt II.1. teilweise, 4. teilweise und 5.) ist daher der Revisionsrekurs absolut unzulässig.Der gegen den bestätigenden Teil dieses Beschlusses erhobene Rekurs des Klägers ist teilweise absolut ("jedenfalls") unzulässig. Wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrmals (MR 1991, 204; 4 Ob 103/91; 4 Ob 72/91) ausgesprochen hat, liegt ein zur Gänze bestätigender und damit unanfechtbarer Beschluß des Rekursgerichtes iS des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der Fassung WGN 1989, wenn damit gleichzeitig über mehrere Ansprüche entschieden wurde, nur dann vor, wenn die vom bestätigenden Teil dieses Beschlusses betroffenen Ansprüche mit den von seinem abändernden Teil betroffenen Ansprüchen weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN) stehen; das gleiche trifft auch dann zu, wenn Ansprüche von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. Besteht ein solcher Zusammenhang, dann ist der bestätigende Teil nicht "voll bestätigend" und daher - unter den Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO - anfechtbar, sonst aber - also ohne solchen Zusammenhang - absolut unanfechtbar. Hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Web-Pelz" beruht der bestätigende Teil des angefochtenen Beschlusses auf der Verwendung dieses Wortes im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den vom abändernden Teil erfaßten, bei der Modenschau vom 11.11.1990 verwendeten Parolen; das gleiche gilt für den Teil der Rekursentscheidung mit dem über die Behauptung "Web-Pelze sind vorwiegend aus Naturfasern hergestellt" abgesprochen wurde. Insoweit ist daher ein tatsächlicher Zusammenhang zwischen den vom bestätigenden und den vom abändernden Teil betroffenen Ansprüchen gegeben. Die Bestätigung der Abweisung des Sicherungsantrages hinsichtlich der herabsetzenden Parolen bei der Werbung für Textilien schlechthin hat hingegen dieselben Parolen wie der abändernde Teil des angefochtenen Beschlusses zum Gegenstand; insoweit besteht daher zwischen den von den unterschiedlichen Beschlußteilen betroffenen Ansprüchen ein rechtlicher Zusammenhang. Der Bekämpfung des bestätigenden Teiles im Umfang der Punkte römisch zwei.1. (hinsichtlich der Verwendung des Wortes "Webpelz" durch den Erstbeklagten, den Drittbeklagten und die Viertbeklagte), 2., 3. und 4., letzter nur, soweit er die Verwendung des Ausdrucks "Web-Pelz" durch die Zweitbeklagte betrifft, steht daher die Schranke des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO nicht entgegen. Die (angeblichen) Äußerungen der Zweitbeklagten über die Verrottbarkeit von Webpelzen und die Gestaltung der Auslage des Tabak-Kiosks durch den Drittbeklagten und die Viertbeklagte stehen aber mit den vom abändernden Teil betroffenen Äußerungen bei der Modenschau vom 11.11.1990 weder in tatsächlichem noch in rechtlichem Zusammenhang. Daß diese Äußerungen der gleichen Tendenz, zum Schutz der Pelztiere gegen das Tragen echter Pelze aufzutreten, entsprechen, schafft keinen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, JN relevanten Zusammenhang. Den Ausdruck "Pelz" hat nur die Zweitbeklagte zur Bezeichnung ihrer Webpelze verwendet, nicht aber auch die übrigen Beklagten, welche jedoch nicht Streitgenossen der Zweitbeklagten iS des Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO sind. In diesem Umfang (Punkt römisch zwei.1. teilweise, 4. teilweise und 5.) ist daher der Revisionsrekurs absolut unzulässig.
Im übrigen ist der Revisionsrekurs des Klägers teilweise berechtigt, jener des Erst-, des Dritt- und der Viertbeklagten hingegen zur Gänze nicht berechtigt.
I. Zum Revisionsrekurs des Klägers:römisch eins. Zum Revisionsrekurs des Klägers:
Der Kläger wendet sich gegen Punkt II.1. (teilweise) und II.4. (teilweise) des angefochtenen Beschlusses. Die Verwendung des Wortes "Webpelz" zur Bezeichnung von Pelzimitationen hätte allen Beklagten untersagt werden müssen. Mit dem Wortteil "Pelz" würden - auch in Verbindung mit anderen Worten - ausschießlich tierische Felle bezeichnet. Fachbegriffe, nach denen das nicht zutrifft, seien für die Beurteilung der Auffassung der Allgemeinheit nicht ausschlaggebend. Die Bezeichnung "Webpelz" wäre daher für Pelzimitationen nur dann zulässig, wenn sie überwiegend Teile von Pelztierfellen enthielten. Die als "Webpelz" bezeichneten Produkte seien aber auch gar nicht gewebt, sondern durch "Wirken" hergestellt worden; die richtige Bezeichnung müßte daher "Plüsch" lauten. In diese Beurteilung hätte auch die V des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Mai 1986 BGBl 274 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung einbezogen werden müssen. Der unrichtige Eindruck werde dadurch verstärkt, daß die künstlich hergestellten Produkte echten Pelzen täuschend ähnlich sähen.Der Kläger wendet sich gegen Punkt römisch zwei.1. (teilweise) und römisch zwei.4. (teilweise) des angefochtenen Beschlusses. Die Verwendung des Wortes "Webpelz" zur Bezeichnung von Pelzimitationen hätte allen Beklagten untersagt werden müssen. Mit dem Wortteil "Pelz" würden - auch in Verbindung mit anderen Worten - ausschießlich tierische Felle bezeichnet. Fachbegriffe, nach denen das nicht zutrifft, seien für die Beurteilung der Auffassung der Allgemeinheit nicht ausschlaggebend. Die Bezeichnung "Webpelz" wäre daher für Pelzimitationen nur dann zulässig, wenn sie überwiegend Teile von Pelztierfellen enthielten. Die als "Webpelz" bezeichneten Produkte seien aber auch gar nicht gewebt, sondern durch "Wirken" hergestellt worden; die richtige Bezeichnung müßte daher "Plüsch" lauten. In diese Beurteilung hätte auch die römisch fünf des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. Mai 1986 Bundesgesetzblatt 274 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung einbezogen werden müssen. Der unrichtige Eindruck werde dadurch verstärkt, daß die künstlich hergestellten Produkte echten Pelzen täuschend ähnlich sähen.
Dazu ist folgendes auszuführen:
Die Irreführungseignung einer Werbebehauptung ist nach ständiger Rechtsprechung (SZ 47/31; SZ 49/70; ÖBl 1985, 105 uva) als Rechtsfrage zu beurteilen, wenn dafür die Erfahrungssätze des chen Lebens ausreichen. Es steht zwar den Parteien frei, Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis zu stellen; auch der Beweis der Unrichtigkeit von Erfahrungssätzen ist grundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall hat aber der Kläger besondere Erfahrungssätze gar nicht behauptet; er hat sich nur darauf berufen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit dem Ausdruck "Webpelz" die Vorstellung verbinde, die so bezeichneten Waren enthielten zumindest überwiegend Bestandteile natürlicher Felle. Im Gegensatz dazu wird das Wort "Webpelz" im allgemeinen Sprachgebrauch (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch2, Stichwort "Webarbeit", Unterbegriff "Webpelz") für gewebte Pelzimitationen, also nicht für ein natürlich gewachsenes Fell, verwendet. Bei Imitationen erwarten die Verbraucher auch nicht, daß sie dem imitierten Produkt stofflich weitgehend entsprechen. Der Wortbestandteil "Pelz" kann daher für sich allein nicht mehr zu der irrigen Vorstellung führen, daß "Webpelze" überwiegend aus tierischen Fellen bestünden. Sollten die solcherart angekündigten Produkte nicht durch den Vorgang des "Webens" erzeugt worden sein, wie dies der Kläger behauptet (ON 5 S 54; Feststellungen dazu fehlen allerdings), also z.B. "gewirkt" oder auf sonstige Art und Weise zusammengefügt sein, dann wäre für den Kläger gleichfalls nichts gewonnen, weil der Irrtum über die Erzeugungsart der Pelzimitationen im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignet erscheint, einen maßgebenden Einfluß auf den Kaufentschluß auszuüben. Wird nämlich der Wortbestandteil "Web-" im Zusammenhang mit dem Wortbestandteil "-pelz" im wesentlichen nur als Hinweis auf eine Pelzimitation aufgefaßt, dann ist damit auch nicht die Vorstellung verbunden, daß das Produkt wegen eines bestimmten Erzeugungsvorganges, hier des Webens, eine besondere Qualität oder sonstige Beschaffenheit aufweist. Unter diesen Umständen besteht daher zwischen dem (allenfalls) unrichtigen Eindruck, die Pelzimitationen seien ein Gewebe, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot näher zu befassen, kein Zusammenhang (vgl zu diesem Erfordernis SZ 54/97 uva).Die Irreführungseignung einer Werbebehauptung ist nach ständiger Rechtsprechung (SZ 47/31; SZ 49/70; ÖBl 1985, 105 uva) als Rechtsfrage zu beurteilen, wenn dafür die Erfahrungssätze des chen Lebens ausreichen. Es steht zwar den Parteien frei, Erfahrungssätze zu behaupten und unter Beweis zu stellen; auch der Beweis der Unrichtigkeit von Erfahrungssätzen ist grundsätzlich zulässig. Im vorliegenden Fall hat aber der Kläger besondere Erfahrungssätze gar nicht behauptet; er hat sich nur darauf berufen, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise mit dem Ausdruck "Webpelz" die Vorstellung verbinde, die so bezeichneten Waren enthielten zumindest überwiegend Bestandteile natürlicher Felle. Im Gegensatz dazu wird das Wort "Webpelz" im allgemeinen Sprachgebrauch vergleiche Duden, Deutsches Universalwörterbuch2, Stichwort "Webarbeit", Unterbegriff "Webpelz") für gewebte Pelzimitationen, also nicht für ein natürlich gewachsenes Fell, verwendet. Bei Imitationen erwarten die Verbraucher auch nicht, daß sie dem imitierten Produkt stofflich weitgehend entsprechen. Der Wortbestandteil "Pelz" kann daher für sich allein nicht mehr zu der irrigen Vorstellung führen, daß "Webpelze" überwiegend aus tierischen Fellen bestünden. Sollten die solcherart angekündigten Produkte nicht durch den Vorgang des "Webens" erzeugt worden sein, wie dies der Kläger behauptet (ON 5 S 54; Feststellungen dazu fehlen allerdings), also z.B. "gewirkt" oder auf sonstige Art und Weise zusammengefügt sein, dann wäre für den Kläger gleichfalls nichts gewonnen, weil der Irrtum über die Erzeugungsart der Pelzimitationen im vorliegenden Zusammenhang nicht geeignet erscheint, einen maßgebenden Einfluß auf den Kaufentschluß auszuüben. Wird nämlich der Wortbestandteil "Web-" im Zusammenhang mit dem Wortbestandteil "-pelz" im wesentlichen nur als Hinweis auf eine Pelzimitation aufgefaßt, dann ist damit auch nicht die Vorstellung verbunden, daß das Produkt wegen eines bestimmten Erzeugungsvorganges, hier des Webens, eine besondere Qualität oder sonstige Beschaffenheit aufweist. Unter diesen Umständen besteht daher zwischen dem (allenfalls) unrichtigen Eindruck, die Pelzimitationen seien ein Gewebe, und dem Entschluß, sich mit dem Angebot näher zu befassen, kein Zusammenhang vergleiche zu diesem Erfordernis SZ 54/97 uva).
Aber auch aus den vom Kläger erwähnten Kennzeichnungsvorschriften ergibt sich nichts anderes: Die V des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2.6.1975 BGBl 336 betreffend die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen enthält ebenso wie die Verordnung vom 5.5.1986 BGBl 274 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung lediglich Vorschriften, wie Textilerzeugnisse und Pelzbekleidung gekennzeichnet werden müssen (die sogenannten "Kennzeichnungselemente"), nicht aber darüber, wie solche Produkte im Verkehr überhaupt benannt werden dürfen; die letztgenannte Verordnung gilt überdies nicht für die unter Verwendung künstlichen Pelzwerks angefertigte Bekleidung (§ 2 Z 2). Das Fehlen vorgeschriebener Kennzeichnungselemente hat aber der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, daß gewebte oder gewirkte Spinnstofferzeugnisse mit langen Haaren, die manchmal als "Webpelz" bezeichnet werden, nicht unter den Zolltarif Nr 4.304 (künstliches Pelzwerk und Waren daraus), Tarif fallen (Beilage Z), besagt nichts darüber, daß die vom Erstbeklagten und der Zweitbeklagten vertriebenen Produkte nicht als Webpelze bezeichnet werden dürften; das Käuferpublikum ist vielmehr durch die Verwendung des Ausdrucks "Webpelz" deutlich darüber aufgeklärt worden, daß eine Pelzimitation vorliegt.Aber auch aus den vom Kläger erwähnten Kennzeichnungsvorschriften ergibt sich nichts anderes: Die römisch fünf des BM für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2.6.1975 Bundesgesetzblatt 336 betreffend die Kennzeichnung von Textilerzeugnissen enthält ebenso wie die Verordnung vom 5.5.1986 Bundesgesetzblatt 274 über die Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung lediglich Vorschriften, wie Textilerzeugnisse und Pelzbekleidung gekennzeichnet werden müssen (die sogenannten "Kennzeichnungselemente"), nicht aber darüber, wie solche Produkte im Verkehr überhaupt benannt werden dürfen; die letztgenannte Verordnung gilt überdies nicht für die unter Verwendung künstlichen Pelzwerks angefertigte Bekleidung (Paragraph 2, Ziffer 2,). Das Fehlen vorgeschriebener Kennzeichnungselemente hat aber der Kläger im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Auch der Umstand, daß gewebte oder gewirkte Spinnstofferzeugnisse mit langen Haaren, die manchmal als "Webpelz" bezeichnet werden, nicht unter den Zolltarif Nr 4.304 (künstliches Pelzwerk und Waren daraus), Tarif fallen (Beilage Z), besagt nichts darüber, daß die vom Erstbeklagten und der Zweitbeklagten vertriebenen Produkte nicht als Webpelze bezeichnet werden dürften; das Käuferpublikum ist vielmehr durch die Verwendung des Ausdrucks "Webpelz" deutlich darüber aufgeklärt worden, daß eine Pelzimitation vorliegt.
Im Recht ist jedoch der Revisionsrekurs des Klägers, soweit er die Abweisung von Pkt.I.A.1.lit b seines Sicherungsantrages durch Punkt II.2. des angefochtenen Beschlusses bekämpft. Der Kläger hat gegen alle Beklagten das Verbot beantragt, ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellte Textilien als "(vorwiegend) aus Naturfasern hergestellt" oder mit anderen auf ihre Herstellung aus Naturfasern bezughabenden Worten anzukündigen oder anzubieten, und dazu im wesentlichen vorgebracht, daß die vorwiegend aus Kunstfasern bestehenden Produkte des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten auf der Messe vom 11.11.1990 mit der unrichtigen Behauptung angekündigt worden seien, "Webpelze" seien "vorwiegend aus Naturfasern hergestellt". Lediglich der Erstbeklagte hat behauptet, diese Ankündigung nicht gemacht zu haben. Die Zweitbeklagte hat dazu nur vorgetragen, daß sie (selbst) gar nicht behauptet habe, daß es Webpelze gebe, die keine Kunstfasern enthalten. Schon das Erstgericht hat dazu festgestellt, daß die Produkte des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellt sind. Das Rekursgericht hat ergänzend festgestellt, daß bei der Vorstellung der Produkte bei der Modenschau am 11.11.1990 auch der Slogan "Web-Pelze sind vorwiegend aus Naturfasern hergestellt" verwendet wurde. Daß die beanstandete Tatsachenbehauptung unrichtig ist, ist daher bescheinigt. Eine solche unrichtige Beschaffenheitsangabe ist auch geeignet, einen Einfluß auf die Kaufentscheidung der Kunden auszuüben. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte haben für die bei der Vorstellung ihrer Produkte aufgestellten unrichtigen Tatsachenbehauptungen einzustehen (§ 18 UWG). Was die Haftung des Drittbeklagten und der Viertbeklagten anlangt, so kann auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs des Erstbeklagten, des Drittbeklagten und der Viertbeklagten verwiesen werden. Da diese beanstandeten Werbeangaben nur für Webpelze, nicht aber für Textilprodukte schlechthin gemacht wurden, war das Verbot in diesem Umfang auf Webpelze zu beschränken (siehe dazu auch die folgenden Ausführungen).Im Recht ist jedoch der Revisionsrekurs des Klägers, soweit er die Abweisung von Pkt.I.A.1.Litera b, seines Sicherungsantrages durch Punkt römisch zwei.2. des angefochtenen Beschlusses bekämpft. Der Kläger hat gegen alle Beklagten das Verbot beantragt, ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellte Textilien als "(vorwiegend) aus Naturfasern hergestellt" oder mit anderen auf ihre Herstellung aus Naturfasern bezughabenden Worten anzukündigen oder anzubieten, und dazu im wesentlichen vorgebracht, daß die vorwiegend aus Kunstfasern bestehenden Produkte des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten auf der Messe vom 11.11.1990 mit der unrichtigen Behauptung angekündigt worden seien, "Webpelze" seien "vorwiegend aus Naturfasern hergestellt". Lediglich der Erstbeklagte hat behauptet, diese Ankündigung nicht gemacht zu haben. Die Zweitbeklagte hat dazu nur vorgetragen, daß sie (selbst) gar nicht behauptet habe, daß es Webpelze gebe, die keine Kunstfasern enthalten. Schon das Erstgericht hat dazu festgestellt, daß die Produkte des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten ausschließlich oder vorwiegend aus Kunstfasern hergestellt sind. Das Rekursgericht hat ergänzend festgestellt, daß bei der Vorstellung der Produkte bei der Modenschau am 11.11.1990 auch der Slogan "Web-Pelze sind vorwiegend aus Naturfasern hergestellt" verwendet wurde. Daß die beanstandete Tatsachenbehauptung unrichtig ist, ist daher bescheinigt. Eine solche unrichtige Beschaffenheitsangabe ist auch geeignet, einen Einfluß auf die Kaufentscheidung der Kunden auszuüben. Der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte haben für die bei der Vorstellung ihrer Produkte aufgestellten unrichtigen Tatsachenbehauptungen einzustehen (Paragraph 18, UWG). Was die Haftung des Drittbeklagten und der Viertbeklagten anlangt, so kann auf die Ausführungen zum Revisionsrekurs des Erstbeklagten, des Drittbeklagten und der Viertbeklagten verwiesen werden. Da diese beanstandeten Werbeangaben nur für Webpelze, nicht aber für Textilprodukte schlechthin gemacht wurden, war das Verbot in diesem Umfang auf Webpelze zu beschränken (siehe dazu auch die folgenden Ausführungen).
Mit seinen weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs wendet sich der Kläger dagegen, daß das Rekursgericht das zu Punkt I.B seines Beschlusses ausgesprochene Verbot auf die aus (Kunst- oder Natur-)Fasern hergestellten Webpelze beschränkt und sein Mehrbegehren, das Verbot auf alle aus Kunstfasern hergestellten Textilien schlechthin zu erstrecken, abgewiesen hat. Er wiederholt zur Begründung dieser Anfechtung seine Auffassung, daß die Bezeichnung "Webpelz" irreführend sei; sie dürfe deshalb auch nicht zur Konkretisierung eines Unterlassungsgebotes gebraucht werden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich aber, daß unter dem Ausdruck "Webpelz" Pelzimitationen verstanden werden, so daß die einstweilige Verfügung in diesem Rahmen auch ausreichend bestimmt ist. Da die Beklagten andere Textilwaren als Pelzimitationen nicht als "Webpelz" bezeichnet haben, bestand aber auch kein Anlaß, das Verbot auf sämtliche Textilwaren zu erstrecken. Dieser Teil des Sicherungsantrages wurde somit zu Recht abgewiesen.Mit seinen weiteren Ausführungen im Revisionsrekurs wendet sich der Kläger dagegen, daß das Rekursgericht das zu Punkt römisch eins.B seines Beschlusses ausgesprochene Verbot auf die aus (Kunst- oder Natur-)Fasern hergestellten Webpelze beschränkt und sein Mehrbegehren, das Verbot auf alle aus Kunstfasern hergestellten Textilien schlechthin zu erstrecken, abgewiesen hat. Er wiederholt zur Begründung dieser Anfechtung seine Auffassung, daß die Bezeichnung "Webpelz" irreführend sei; sie dürfe deshalb auch nicht zur Konkretisierung eines Unterlassungsgebotes gebraucht werden. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich aber, daß unter dem Ausdruck "Webpelz" Pelzimitationen verstanden werden, so daß die einstweilige Verfügung in diesem Rahmen auch ausreichend bestimmt ist. Da die Beklagten andere Textilwaren als Pelzimitationen nicht als "Webpelz" bezeichnet haben, bestand aber auch kein Anlaß, das Verbot auf sämtliche Textilwaren zu erstrecken. Dieser Teil des Sicherungsantrages wurde somit zu Recht abgewiesen.
II. Zum Revisionsrekurs des Erstbeklagten, desrömisch zwei. Zum Revisionsrekurs des Erstbeklagten, des
Drittbeklagten und der Viertbeklagten:
Der Revisionsrekurs dieser Beklagten wendet sich gegen Pkt I.B. des angefochtenen Beschlusses. Das Aufdecken wahrer Verhältnisse über die Pelztierzucht sei weder sittenwidrig, noch hätten sie damit in unzulässiger Weise gefühltsbetonte Werbung betrieben. Mit den bei der Modenschau vom 11.11.1990 verkündeten Parolen seien weder andere Unternehmen, insbesondere Kürschner, noch bestimmte Produkte herabgesetzt worden; vielmehr seien damals nur - in zulässiger Weise - Produkte aus Tierfellen mit Webpelzen verglichen worden. Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte hätten damit auch keinerlei Wettbewerbsabsicht verfolgt.Der Revisionsrekurs dieser Beklagten wendet sich gegen Pkt römisch eins.B. des angefochtenen Beschlusses. Das Aufdecken wahrer Verhältnisse über die Pelztierzucht sei weder sittenwidrig, noch hätten sie damit in unzulässiger Weise gefühltsbetonte Werbung betrieben. Mit den bei der Modenschau vom 11.11.1990 verkündeten Parolen seien weder andere Unternehmen, insbesondere Kürschner, noch bestimmte Produkte herabgesetzt worden; vielmehr seien damals nur - in zulässiger Weise - Produkte aus Tierfellen mit Webpelzen verglichen worden. Der Drittbeklagte und die Viertbeklagte hätten damit auch keinerlei Wettbewerbsabsicht verfolgt.
Wettbewerbsrechtlich könnten somit nur der Erstbeklagte und die Zweitbeklagte haften. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:
Die von der Viertbeklagten aus Anlaß der Vorführung von Webpelzen des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten bei der vom Drittbeklagten mitveranstalteten Messe am 11.11.1990 verkündeten Parolen, mit denen ausdrücklich das Tragen von Webpelzen empfohlen und gegen das Tragen von echten Pelzen Stimmung gemacht wurde, waren ohne Zweifel geeignet, den Wettbewerbs des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zu fördern. Zu Recht hat daher schon das Rekursgericht dieses Handeln der Beklagten als "Handeln im geschäftlichen Verkehr" gewertet. Auf Grund der Feststellungen über das gemeinsame Werben der Beklagten für Webpelze bei der Fachmesse in M***** liegt es aber auch auf der Hand, daß der Drittbeklagte und die Viertbeklagte, die den Kauf von Webpelzen unter Verwendung herabsetzender Parolen empfohlen haben, auch mit der entsprechenden Wettbewerbsabsicht gehandelt haben. Wenn bei ihnen auch andere (ideelle) Beweggründe maßgebend waren, so trat doch die (hier augenscheinliche) Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, dagegen nicht völlig in den Hintergrund (vgl zu dieser Wertung als Teil der rechtlichen Beurteilung SZ 62/20; MR 1988, 84; MR 1989, 139; MR 1990, 66 ua).Die von der Viertbeklagten aus Anlaß der Vorführung von Webpelzen des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten bei der vom Drittbeklagten mitveranstalteten Messe am 11.11.1990 verkündeten Parolen, mit denen ausdrücklich das Tragen von Webpelzen empfohlen und gegen das Tragen von echten Pelzen Stimmung gemacht wurde, waren ohne Zweifel geeignet, den Wettbewerbs des Erstbeklagten und der Zweitbeklagten zu fördern. Zu Recht hat daher schon das Rekursgericht dieses Handeln der Beklagten als "Handeln im geschäftlichen Verkehr" gewertet. Auf Grund der Feststellungen über das gemeinsame Werben der Beklagten für Webpelze bei der Fachmesse in M***** liegt es aber auch auf der Hand, daß der Drittbeklagte und die Viertbeklagte, die den Kauf von Webpelzen unter Verwendung herabsetzender Parolen empfohlen haben, auch mit der entsprechenden Wettbewerbsabsicht gehandelt haben. Wenn bei ihnen auch andere (ideelle) Beweggründe maßgebend waren, so trat doch die (hier augenscheinliche) Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, dagegen nicht völlig in den Hintergrund vergleiche zu dieser Wertung als Teil der rechtlichen Beurteilung SZ 62/20; MR 1988, 84; MR 1989, 139; MR 1990, 66 ua).
Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes haben die Rechtsmittelwerber mit ihren Äußerungen und Verhalten bei der Modenschau vom 11.11.1990 keinen Verstoß gegen die Generalklausel des § 1 UWG begangen, sondern über die Waren der KÜrschner Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Betrieb der Kürschnerunternehmen oder den Kredit ihrer Inhaber zu schädigen und damit einen Verstoß gegen den Sondertatbestand des § 7 Abs 1 UWG zu verantworten, weil die Wahrheit der in allen Parolen enthaltenen oder mitschwingenden Behauptung, daß Pelztiere im Zuge ihrer Haltung und Tötung leiden müßten, nicht bescheinigt werden konnte; den Nachweis (die Bescheinigung) der Richtigkeit ihrer Tatsachenbehauptungen hätten die Beklagten zu erbringen gehabt (MR 1991, 115 mwN; ÖBl 1990, 18; ÖBl 1991, 87)Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes haben die Rechtsmittelwerber mit ihren Äußerungen und Verhalten bei der Modenschau vom 11.11.1990 keinen Verstoß gegen die Generalklausel des Paragraph eins, UWG begangen, sondern über die Waren der KÜrschner Tatsachen behauptet, die geeignet sind, den Betrieb der Kürschnerunternehmen oder den Kredit ihrer Inhaber zu schädigen und damit einen Verstoß gegen den Sondertatbestand des Paragraph 7, Absatz eins, UWG zu verantworten, weil die Wahrheit der in allen Parolen enthaltenen oder mitschwingenden Behauptung, daß Pelztiere im Zuge ihrer Haltung und Tötung leiden müßten, nicht bescheinigt werden konnte; den Nachweis (die Bescheinigung) der Richtigkeit ihrer Tatsachenbehauptungen hätten die Beklagten zu erbringen gehabt (MR 1991, 115 mwN; ÖBl 1990, 18; ÖBl 1991, 87)
Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen § 7 Abs 1 UWG ist der Betroffene: Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern nur der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist (Baumbach-Hefermehl aaO 1169 Rz 13 und 1173 Rz 29 zu § 14 dUWG). Durch die vorliegenden Parolen wurden die gewerblichen Interessen der Kürschner vor allem im Bereich von Graz erheblich beeinträchtigt, weil potentielle Kunden damit ausdrücklich oder schlüssig mit einem Appell an das Gewissen aufgefordert wurden, das Kaufen echter Pelzmoden zu unterlassen. Bei der Herabsetzung sämtlicher Waren eines gesamten Berufsstandes mit nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen ist jedem Angehörigen dieses Berufsstandes die Klage gemäß § 7 Abs 1 UWG zuzuerkennen (vgl ÖBl 1958, 59; ÖBl 1971, 152).Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist der Betroffene: Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern nur der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist (Baumbach-Hefermehl aaO 1169 Rz 13 und 1173 Rz 29 zu Paragraph 14, dUWG). Durch die vorliegenden Parolen wurden die gewerblichen Interessen der Kürschner vor allem im Bereich von Graz erheblich beeinträchtigt, weil potentielle Kunden damit ausdrücklich oder schlüssig mit einem Appell an das Gewissen aufgefordert wurden, das Kaufen echter Pelzmoden zu unterlassen. Bei der Herabsetzung sämtlicher Waren eines gesamten Berufsstandes mit nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen ist jedem Angehörigen dieses Berufsstandes die Klage gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UWG zuzuerkennen vergleiche ÖBl 1958, 59; ÖBl 1971, 152).
Auf die von ihnen in erster Instanz aufgeworfene Grundrechtsfrage kommen die Rechtsmittelwerber nicht mehr zurück; daher genügt hier der Hinweis, daß unwahre (nicht erweislich wahre) herabsetzende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder seine Ware auch nicht durch das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung nach Art 13 StGG und Art 10 Abs 2 MRK gerechtfertigt werden können (vgl ÖBl 1991, 87 mwN). Wie weit derartige Äußerungen durch das Grundrecht der Freiheit der Erwebsausübung gedeckt sein sollten, ist überhaupt nicht ersichtlich.Auf die von ihnen in erster Instanz aufgeworfene Grundrechtsfrage kommen die Rechtsmittelwerber nicht mehr zurück; daher genügt hier der Hinweis, daß unwahre (nicht erweislich wahre) herabsetzende Tatsachenbehauptungen über einen Mitbewerber oder seine Ware auch nicht durch das verfassungsgesetzlich verankerte Recht der freien Meinungsäußerung nach Artikel 13, StGG und Artikel 10, Absatz 2, MRK gerechtfertigt werden können vergleiche ÖBl 1991, 87 mwN). Wie weit derartige Äußerungen durch das Grundrecht der Freiheit der Erwebsausübung gedeckt sein sollten, ist überhaupt nicht ersichtlich.
Der Drittbeklagte haftet, weil er als (Mit-)Veranstalter der Modenschau die beanstandeten Parolen - durch seine
Organe - entweder veranlaßt oder nicht verhindert hat (ecolex 1991, 108), ebenso wie die Viertbeklagte als (Mit-)Täter für diese Äußerungen. Der Erstbeklagte hat dafür (wie die Zweitbeklagte) gemäß § 18 UWG einzustehen.Organe - entweder veranlaßt oder nicht verhindert hat (ecolex 1991, 108), ebenso wie die Viertbeklagte als (Mit-)Täter für diese Äußerungen. Der Erstbeklagte hat dafür (wie die Zweitbeklagte) gemäß Paragraph 18, UWG einzustehen.
Dem Revisionsrekurs des Klägers war daher teilweise, dem Revisionsrekurs des Erstbeklagten, des Drittbeklagten und der Viertbeklagten jedoch nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten der Äußerungen der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 41, 52 Abs 1 ZPO. Da die Beklagten auch unter Berücksichtigung des Teilerfolges des Revisionsrekurses des Klägers mit der Abwehr von rund der Hälfte des Sicherungsbegehrens obsiegt haben, haben sie Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Äußerungskosten (bei einer Bemessungsgrundlage von je S 350.000). Eine Kostenteilung (Aufhebung) gemäß § 43 Abs 1 ZPO ist im Provisorialverfahren zufolge der Vorschrift des § 393 Abs 1 EO, wonach einstweilige Verfügungen stets auf Kosten des Antragstellers erlassen werden, nicht möglich. Auch im Rekursverfahren haben die Beklagten nach diesem Grundsatz Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Kosten ihrer Rekursbeantwortungen, wobei auch hier im Hinblick auf den Anfechtungsumfang des Rekurses des Klägers die Bemessungsgrundlage S 350.000 beträgt.Die Entscheidung über die Kosten der Äußerungen der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO. Da die Beklagten auch unter Berücksichtigung des Teilerfolges des Revisionsrekurses des Klägers mit der Abwehr von rund der Hälfte des Sicherungsbegehrens obsiegt haben, haben sie Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Äußerungskosten (bei einer Bemessungsgrundlage von je S 350.000). Eine Kostenteilung (Aufhebung) gemäß Paragraph 43, Absatz eins, ZPO ist im Provisorialverfahren zufolge der Vorschrift des Paragraph 393, Absatz eins, EO, wonach einstweilige Verfügungen stets auf Kosten des Antragstellers erlassen werden, nicht möglich. Auch im Rekursverfahren haben die Beklagten nach diesem Grundsatz Anspruch auf Ersatz der Hälfte der Kosten ihrer Rekursbeantwortungen, wobei auch hier im Hinblick auf den Anfechtungsumfang des Rekurses des Klägers die Bemessungsgrundlage S 350.000 beträgt.
Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Revisionsrekurses des Erstbeklagten, des Drittbeklagten und der Viertbeklagten gründet sich auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO. Die Beklagten haben aber nach den vorstehenden Ausführungen auch im Revisionsrekursverfahren gemäß §§ 78, 402 EO, §§ 41, 50, 52 Abs 1 ZPO Anspruch auf Ersatz von 80 % der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortungen; 20 % davon haben sie jedoch endgültig selbst zu tragen, weil der Kläger mit rund 10 % des Streitwertes seines Revisionsrekurses durchgedrungen ist und ihre Revisionsrekursbeantwortungen keine Hinweise auf die teilweise (im Ausmaß von rund 10 %) absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Klägers enthalten. Die Bemessungsgrundlage beträgt hier mit Rücksicht auf den Anfechtungsumfang des Revisionsrekurses des Klägers nur S 175.000. Der Erstbeklagte, der Drittbeklagte und die Viertbeklagte haben Anspruch auf einen Streitgenossenzuschlag in der Höhe von 15 %. Die Zweitbeklagte hat jedoch keinen Anspruch auf einen solchen Zuschlag, weil ihr Vertreter weder mehrere Parteien vertreten hat, noch ihm mehrere Parteien gegenüber gestanden sind.Die Entscheidung über die Kosten des erfolglosen Revisionsrekurses des Erstbeklagten, des Drittbeklagten und der Viertbeklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO. Die Beklagten haben aber nach den vorstehenden Ausführungen auch im Revisionsrekursverfahren gemäß Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 41, 50, 52, Absatz eins, ZPO Anspruch auf Ersatz von 80 % der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortungen; 20 % davon haben sie jedoch endgültig selbst zu tragen, weil der Kläger mit rund 10 % des Streitwertes seines Revisionsrekurses durchgedrungen ist und ihre Revisionsrekursbeantwortungen keine Hinweise auf die teilweise (im Ausmaß von rund 10 %) absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses des Klägers enthalten. Die Bemessungsgrundlage beträgt hier mit Rücksicht auf den Anfechtungsumfang des Revisionsrekurses des Klägers nur S 175.000. Der Erstbeklagte, der Drittbeklagte und die Viertbeklagte haben Anspruch auf einen Streitgenossenzuschlag in der Höhe von 15 %. Die Zweitbeklagte hat jedoch keinen Anspruch auf einen solchen Zuschlag, weil ihr Vertreter weder mehrere Parteien vertreten hat, noch ihm mehrere Parteien gegenüber gestanden sind.
In dem Umfang, in dem der Kläger mit seinem Revisionsrekurs obsiegt hat, hat er die Rechtsmittelkosten vorläufig selbst zu tragen (§ 393 Abs 1 EO), im restlichen Umfang von 90 % jedoch endgültig (§§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO).In dem Umfang, in dem der Kläger mit seinem Revisionsrekurs obsiegt hat, hat er die Rechtsmittelkosten vorläufig selbst zu tragen (Paragraph 393, Absatz eins, EO), im restlichen Umfang von 90 % jedoch endgültig (Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO).
Eine Entscheidung über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung des Klägers erübrigt sich im Hinblick auf die Zurückweisung dieses Rechtsmittelschriftsatzes.