Rechtssatz RS0078250
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078250
Entscheidungsdatum
25.02.1992
Rechtssatz
Das Wort "Webpelz" wird im allgemeinen Sprachgebrauch für gewebte Pelzimitationen, also nicht für ein natürlich gewachsenes Fell, verwendet. Bei Imitationen erwarten die Verbraucher auch nicht, daß sie dem imitierten Produkt stofflich weitgehend entsprechen. Der Wortbestandteil "Pelz" kann daher für sich allein nicht mehr zu der irrigen Vorstellung führen, daß "Webpelze" überwiegend aus tierischen Fellen bestünden. - "Webpelze".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078250
Dokumentnummer
JJR_19920225_OGH0002_0040OB00094_9100000_002