Begründung:
Die Klägerin vertreibt im Rahmen ihres Handelsgewerbes - in Form von Versteigerungen - in ganz Österreich Orientteppiche. Für den Standort Innsbruck, M*****straße 57 hat sie eine Versteigererkonzession gemäß § 296 GewO und eine Handelsgewerbeberechtigung; daneben besitzt sie noch in mehreren anderen Orten bewilligte Betriebsstätten.Die Klägerin vertreibt im Rahmen ihres Handelsgewerbes - in Form von Versteigerungen - in ganz Österreich Orientteppiche. Für den Standort Innsbruck, M*****straße 57 hat sie eine Versteigererkonzession gemäß Paragraph 296, GewO und eine Handelsgewerbeberechtigung; daneben besitzt sie noch in mehreren anderen Orten bewilligte Betriebsstätten.
Die Beklagte hat für den Standort Salzburg, M*****gasse 6, gleichfalls eine Konzession für das Versteigerergewerbe im Umfang des § 296 Abs 1 Z 2 und 3 GewO; auf Formularen gibt sie als ihre Adressse Salzburg, M*****straße 60 an. Auch sie befaßt sich mit der Veräußerung (Versteigerung) von Orientteppichen. Sie übt dieses Gewerbe ebenfalls in ganz Österreich aus und führt insbesondere in Salzburg, Wien, Baden, Linz, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Landeck Versteigerungen durch. In den Monaten Oktober bis Dezember 1990 veranstaltete sie folgende Versteigerungsaktionen (das jeweils zuerst angeführte Datum bezeichnet den Tag der Vorbesichtigung zur jeweiligen Versteigerung; derartige Vorbesichtigungen fanden jeweils am Vortag und am Tag der Versteigerung vor deren Beginn statt):Die Beklagte hat für den Standort Salzburg, M*****gasse 6, gleichfalls eine Konzession für das Versteigerergewerbe im Umfang des Paragraph 296, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GewO; auf Formularen gibt sie als ihre Adressse Salzburg, M*****straße 60 an. Auch sie befaßt sich mit der Veräußerung (Versteigerung) von Orientteppichen. Sie übt dieses Gewerbe ebenfalls in ganz Österreich aus und führt insbesondere in Salzburg, Wien, Baden, Linz, Graz, Klagenfurt, Innsbruck und Landeck Versteigerungen durch. In den Monaten Oktober bis Dezember 1990 veranstaltete sie folgende Versteigerungsaktionen (das jeweils zuerst angeführte Datum bezeichnet den Tag der Vorbesichtigung zur jeweiligen Versteigerung; derartige Vorbesichtigungen fanden jeweils am Vortag und am Tag der Versteigerung vor deren Beginn statt):
17./18.10.1990: N***** Salzburg, *****;
22./23.10.1990: I***** Gesellschaft ***** Wien, *****;
24./25.10.1990: K*****haus, ***** Baden bei Wien;
8./9.11.1990; Spedition Leopold Sch***** Linz, *****;
12.13/.11.1990: ***** Spedition L.***** Graz, *****;
20./21.11.1990: ***** Spedition A.***** GmbH ***** Klagenfurt, *****;
22./23.11.1990: N***** Salzburg, *****;
28./29.11.1990: F*****restaurant, ***** Innsbruck, *****;
5./6.12.1990: Hotel S***** Landeck, *****;
7./8.12.1990: N***** Salzburg, *****.
Alle diese Versteigerungen hatte die Beklagte jeweils der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht angezeigt; um eine besondere Bewilligung des hiefür zuständigen Landeshauptmannes zur Ausübung des Gewerbes an einer weiteren Betriebsstätte gemäß § 46 Abs 4 und § 341 Abs 4 GewO hat die Beklagte für keinen dieser Standorte angesucht.Alle diese Versteigerungen hatte die Beklagte jeweils der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht angezeigt; um eine besondere Bewilligung des hiefür zuständigen Landeshauptmannes zur Ausübung des Gewerbes an einer weiteren Betriebsstätte gemäß Paragraph 46, Absatz 4 und Paragraph 341, Absatz 4, GewO hat die Beklagte für keinen dieser Standorte angesucht.
Der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beklagten, Johann H*****, ersuchte im Herbst 1990 die rechts- und gewerbepolitische Abteilung der Handelskammer Salzburg um Auskunft, ob eine weitere Betriebsstätte im Sinn des § 46 GewO dann vorliege, wenn er im Auftrag eines anderen Unternehmens in Räumlichkeiten außerhalb seiner ständigen Betriebsstätte eine Versteigerung durchführe.Der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beklagten, Johann H*****, ersuchte im Herbst 1990 die rechts- und gewerbepolitische Abteilung der Handelskammer Salzburg um Auskunft, ob eine weitere Betriebsstätte im Sinn des Paragraph 46, GewO dann vorliege, wenn er im Auftrag eines anderen Unternehmens in Räumlichkeiten außerhalb seiner ständigen Betriebsstätte eine Versteigerung durchführe.
Mit Schreiben der Handelskammer Salzburg vom 9.November 1990 wurde ihm dazu folgende Auskunft erteilt:
"Gemäß § 50 Abs. 1 Z. 3 GewO dürfen Gewerbetreibende, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes bestellte Arbeiten überall verrichten. Eine derartige Bestimmung ist z.B. für Waffengewerbe im § 137 GewO enthalten, in den §§ 295 ff ist eine derartige Bestimmung für das Gewerbe "Versteigerung beweglicher Sachen" nicht enthalten. Ebensowenig scheint eine Bestimmung, die die Ausübung des Gewerbes außerhalb der ständigen Betriebsstätte verbietet, in der Feilbietungsordnung und in der für Sie geltenden Geschäftsordnung auf. Damit sind Sie nach den ob.angeführten Unterlagen berechtigt, auf Grund eines Werkvertrages außerhalb der Betriebsstätte im Auftrag physischer und juristischer Personen Versteigerungen durchzuführen, ohne die besondere Bewilligung der Behörde für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gemäß § 46 Abs. 4 GewO zu besitzen.""Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, GewO dürfen Gewerbetreibende, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes bestellte Arbeiten überall verrichten. Eine derartige Bestimmung ist z.B. für Waffengewerbe im Paragraph 137, GewO enthalten, in den Paragraphen 295, ff ist eine derartige Bestimmung für das Gewerbe "Versteigerung beweglicher Sachen" nicht enthalten. Ebensowenig scheint eine Bestimmung, die die Ausübung des Gewerbes außerhalb der ständigen Betriebsstätte verbietet, in der Feilbietungsordnung und in der für Sie geltenden Geschäftsordnung auf. Damit sind Sie nach den ob.angeführten Unterlagen berechtigt, auf Grund eines Werkvertrages außerhalb der Betriebsstätte im Auftrag physischer und juristischer Personen Versteigerungen durchzuführen, ohne die besondere Bewilligung der Behörde für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gemäß Paragraph 46, Absatz 4, GewO zu besitzen."
Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit ihren Versteigerungsaktionen außerhalb ihrer Betriebsstätte gegen § 46 Abs 1 GewO, aber auch gegen § 53 GewO in der Absicht verstoße, damit einen unberechtigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erzielen, die vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit für den betreffenden Standort - mit beträchtlichem Kosten- und Zeitaufwand - eine entsprechende Bewilligung einholen, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung (ua) zu untersagen, entgegen den Vorschriften der Gewerbeordnung das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen im F*****restaurant Innsbruck, ***** - sei es auch nur kurzfristig oder vorübergehend - außerhalb des Standortes ihrer Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte, ohne entsprechende Bewilligung der Gewerbebehörde, auszuüben.Mit der Behauptung, daß die Beklagte mit ihren Versteigerungsaktionen außerhalb ihrer Betriebsstätte gegen Paragraph 46, Absatz eins, GewO, aber auch gegen Paragraph 53, GewO in der Absicht verstoße, damit einen unberechtigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erzielen, die vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit für den betreffenden Standort - mit beträchtlichem Kosten- und Zeitaufwand - eine entsprechende Bewilligung einholen, begehrt die Klägerin zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsbegehrens, der Beklagten mit einstweiliger Verfügung (ua) zu untersagen, entgegen den Vorschriften der Gewerbeordnung das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen im F*****restaurant Innsbruck, ***** - sei es auch nur kurzfristig oder vorübergehend - außerhalb des Standortes ihrer Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte, ohne entsprechende Bewilligung der Gewerbebehörde, auszuüben.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. In einem Versteigerungsvertrag vom 18./21.9.1990 zwischen der Beklagten und der B***** Gesellschaft mbH habe sich die letztere als Bestellerin die Auswahl der jeweiligen Versteigerungsorte vorbehalten; mit Schreiben vom 29.9. und 19.10.1990 habe sie dann verschiedene Versteigerungsorte vorgegeben. Im Hinblick auf die Auskunft der Handelskammer Salzburg könne der Beklagten zumindest subjektiv keine Mißachtung des § 46 Abs 1 GewO vorgeworfen werden wenn sie der Meinung war, daß sie gemäß § 50 Abs 1 Z 3 GewO befugt sei, außerhalb ihrer Betriebsstätte auf Bestellung eines Dritten Versteigerungen durchzuführen. Auch der Ausnahmegrund des § 50 Abs 1 Z 4 GewO liege vor. Im übrigen verschaffe sie sich durch die Unterlassung der Einholung weiterer Betriebsstättenbewilligungen auch keinen Wettbewerbsvorsprung.Die Beklagte beantragt die Abweisung des Sicherungsbegehrens. In einem Versteigerungsvertrag vom 18./21.9.1990 zwischen der Beklagten und der B***** Gesellschaft mbH habe sich die letztere als Bestellerin die Auswahl der jeweiligen Versteigerungsorte vorbehalten; mit Schreiben vom 29.9. und 19.10.1990 habe sie dann verschiedene Versteigerungsorte vorgegeben. Im Hinblick auf die Auskunft der Handelskammer Salzburg könne der Beklagten zumindest subjektiv keine Mißachtung des Paragraph 46, Absatz eins, GewO vorgeworfen werden wenn sie der Meinung war, daß sie gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, GewO befugt sei, außerhalb ihrer Betriebsstätte auf Bestellung eines Dritten Versteigerungen durchzuführen. Auch der Ausnahmegrund des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, GewO liege vor. Im übrigen verschaffe sie sich durch die Unterlassung der Einholung weiterer Betriebsstättenbewilligungen auch keinen Wettbewerbsvorsprung.
Der Erstrichter erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Versteigerungen seien durch § 50 Abs 1 Z 3 und 4 GewO nicht gedeckt, handle es sich doch dabei um die Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten an sich und nicht um eine Teiltätigkeit. Die Beklagte könne auch nicht erklären, warum die von ihr ausgeübte Tätigkeit ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden könne; vielmehr sei unerfindlich, warum die - bekanntlich relativ einfach zu befördernden - Teppiche nicht innerhalb einer Betriebsstätte versteigert werden können. Die ständig den Ort wechselnden Versteigerungsveranstaltungen der Beklagten verstießen daher gegen §§ 46 und 53 GewO.Der Erstrichter erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Die Versteigerungen seien durch Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 GewO nicht gedeckt, handle es sich doch dabei um die Entfaltung der gewerblichen Tätigkeit der Beklagten an sich und nicht um eine Teiltätigkeit. Die Beklagte könne auch nicht erklären, warum die von ihr ausgeübte Tätigkeit ihrer Natur nach nur außerhalb von Betriebsstätten vorgenommen werden könne; vielmehr sei unerfindlich, warum die - bekanntlich relativ einfach zu befördernden - Teppiche nicht innerhalb einer Betriebsstätte versteigert werden können. Die ständig den Ort wechselnden Versteigerungsveranstaltungen der Beklagten verstießen daher gegen Paragraphen 46 und 53 GewO.
Die Übertretung dieser Vorschriften verstoße zugleich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, wegen zweifelhafter Rechtslage mit gutem Grund eine entgegengesetzte Rechtsansicht vertreten zu haben. Der Text der §§ 46, 50 und 53 GewO sei eindeutig und unmißverständlich, so daß die Mißachtung dieser Bestimmungen der Beklagten auch subjektiv vorwerfbar sei. Die Auskunft der Handelskammer Salzburg könne die Beklagte nicht entschuldigen, sei sie doch offenbar nur an Josef H***** persönlich gerichtet gewesen. Die Antwort gehe unausgesprochen, aber offenbar doch davon aus, daß der Versteigerer beauftragt werde, eine Versteigerung in der Betriebsstätte des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten der zu versteigernden Waren durchzuführen. Die unrichtige, weil unvollständige Auskunft der Handelskammer Salzburg sei von Johann H***** selbst provoziert worden, indem offenbar die Anfrage nicht alle für die Beurteilung der Rechtslage wesentlichen Umstände enthalten habe.Die Übertretung dieser Vorschriften verstoße zugleich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, wegen zweifelhafter Rechtslage mit gutem Grund eine entgegengesetzte Rechtsansicht vertreten zu haben. Der Text der Paragraphen 46, 50 und 53 GewO sei eindeutig und unmißverständlich, so daß die Mißachtung dieser Bestimmungen der Beklagten auch subjektiv vorwerfbar sei. Die Auskunft der Handelskammer Salzburg könne die Beklagte nicht entschuldigen, sei sie doch offenbar nur an Josef H***** persönlich gerichtet gewesen. Die Antwort gehe unausgesprochen, aber offenbar doch davon aus, daß der Versteigerer beauftragt werde, eine Versteigerung in der Betriebsstätte des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten der zu versteigernden Waren durchzuführen. Die unrichtige, weil unvollständige Auskunft der Handelskammer Salzburg sei von Johann H***** selbst provoziert worden, indem offenbar die Anfrage nicht alle für die Beurteilung der Rechtslage wesentlichen Umstände enthalten habe.
Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die vorliegenden Bescheinigungsmittel böten keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß Johann H***** eine unrichtige Auskunft durch Verschweigen maßgebender Umstände provoziert hätte. Im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens sei davon auszugehen, daß es die Handelskammer Salzburg bei Erteilung ihrer Auskunft nicht für wesentlich gehalten habe, in welchen Räumen die Versteigerung (außerhalb des Standortes des Versteigerers) stattfinden sollte. Hätte der Referent der Handelskammer Salzburg eine andere Auffassung gehabt, dann wäre doch ein Hinweis darauf zu erwarten gewesen, daß das Gesagte nur dann gelte, wenn die Versteigerungen in Räumen des Auftraggebers durchgeführt würden. Mangels Bestreitung im Provisorialverfahren sei davon auszugehen, daß die Beklagte im Auftrag einer deutschen Gesellschaft mbH tätig wurde, so daß Feststellungen darüber nicht erforderlich seien. Die Vorlage des weiteren konkreten Auftrages - vom 24.10.1990 in bezug auf Landeck und Innsbruck - verstoße allerdings gegen das Neuerungsverbot. Daß die Beklagte Waren im Umherziehen feilgeboten hätte, sei nicht zu erkennen; wesentlich dafür sei nämlich die Bereitschaft des Händlers, die mitgeführte Ware sogleich an jeden Kauflustigen zu verkaufen. Den Versteigerungsveranstaltungen der Beklagten seien aber immer Besichtigungstermine vorangegangen, bei denen offenbar noch kein Erwerb der Teppiche möglich gewesen wäre. § 50 Abs 1 Z 3 GewO sei nicht als so eindeutig anzusehen, daß daraus für die Beklagte jedenfalls erkennbar gewesen wäre, die von ihr im Auftrag einer deutschen Gesellschaft mbH vorgenommenen Versteigerungen seien dadurch nicht gedeckt. Daß die Durchführung der Versteigerungen selbst den Kern des Versteigerergewerbes ausmache, treffe zwar zu, schließe aber noch nicht zwingend und für jedermann erkennbar die Anwendung des § 50 Abs 1 Z 3 GewO aus, dürften doch sonst auch Dienstleistungsbetriebe, die ihre Dienstleistungen in der Regel beim Besteller erbringen, diese Bestimmung nicht für sich in Anspruch nehmen. Auch aus dem Begriff "Arbeiten" ergebe sich nicht, daß er das Versteigern fremder Waren im Auftrag eines Dritten nicht umfasse. Da somit die Auffassung der Beklagten über den Umfang ihrer Befugnisse durch das Gesetz soweit gedeckt sei, daß sie mit gutem Grund vertreten werden könne, habe die Beklagte nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Das gelte umso mehr, als sich die Beklagte auf die ihrem gewerberechtlichen Geschäftsführer erteilte Rechtsauskunft einer Abteilung der örtlichen Handelskammer berufen könne. Da die Auskunft vorher bereits mündlich erteilt worden sei, schade es nicht, daß das nachfolgende Schriftstück erst nach dem Beginn der beanstandeten Versteigerungsserie ergangen ist.Das Rekursgericht wies den Sicherungsantrag ab und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die vorliegenden Bescheinigungsmittel böten keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß Johann H***** eine unrichtige Auskunft durch Verschweigen maßgebender Umstände provoziert hätte. Im Rahmen des Bescheinigungsverfahrens sei davon auszugehen, daß es die Handelskammer Salzburg bei Erteilung ihrer Auskunft nicht für wesentlich gehalten habe, in welchen Räumen die Versteigerung (außerhalb des Standortes des Versteigerers) stattfinden sollte. Hätte der Referent der Handelskammer Salzburg eine andere Auffassung gehabt, dann wäre doch ein Hinweis darauf zu erwarten gewesen, daß das Gesagte nur dann gelte, wenn die Versteigerungen in Räumen des Auftraggebers durchgeführt würden. Mangels Bestreitung im Provisorialverfahren sei davon auszugehen, daß die Beklagte im Auftrag einer deutschen Gesellschaft mbH tätig wurde, so daß Feststellungen darüber nicht erforderlich seien. Die Vorlage des weiteren konkreten Auftrages - vom 24.10.1990 in bezug auf Landeck und Innsbruck - verstoße allerdings gegen das Neuerungsverbot. Daß die Beklagte Waren im Umherziehen feilgeboten hätte, sei nicht zu erkennen; wesentlich dafür sei nämlich die Bereitschaft des Händlers, die mitgeführte Ware sogleich an jeden Kauflustigen zu verkaufen. Den Versteigerungsveranstaltungen der Beklagten seien aber immer Besichtigungstermine vorangegangen, bei denen offenbar noch kein Erwerb der Teppiche möglich gewesen wäre. Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, GewO sei nicht als so eindeutig anzusehen, daß daraus für die Beklagte jedenfalls erkennbar gewesen wäre, die von ihr im Auftrag einer deutschen Gesellschaft mbH vorgenommenen Versteigerungen seien dadurch nicht gedeckt. Daß die Durchführung der Versteigerungen selbst den Kern des Versteigerergewerbes ausmache, treffe zwar zu, schließe aber noch nicht zwingend und für jedermann erkennbar die Anwendung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, GewO aus, dürften doch sonst auch Dienstleistungsbetriebe, die ihre Dienstleistungen in der Regel beim Besteller erbringen, diese Bestimmung nicht für sich in Anspruch nehmen. Auch aus dem Begriff "Arbeiten" ergebe sich nicht, daß er das Versteigern fremder Waren im Auftrag eines Dritten nicht umfasse. Da somit die Auffassung der Beklagten über den Umfang ihrer Befugnisse durch das Gesetz soweit gedeckt sei, daß sie mit gutem Grund vertreten werden könne, habe die Beklagte nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Das gelte umso mehr, als sich die Beklagte auf die ihrem gewerberechtlichen Geschäftsführer erteilte Rechtsauskunft einer Abteilung der örtlichen Handelskammer berufen könne. Da die Auskunft vorher bereits mündlich erteilt worden sei, schade es nicht, daß das nachfolgende Schriftstück erst nach dem Beginn der beanstandeten Versteigerungsserie ergangen ist.
Gegen diesen Beschluß wendet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin mit dem Antrag, den Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen.