Rechtssatz RS0061400
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061400
Entscheidungsdatum
08.10.1991
Rechtssatz
Daß § 50 Abs 1 Z 3 GewO etwa dahin zu verstehen wäre, Leistungen auf Bestellung eines Dritten könnten nach Belieben des Gewerbetreibenden überall verrichtet werden, wäre völlig unvertretbar, wäre doch damit die Vorschrift des § 46 Abs 1 GewO zumindest für Werkunternehmer, die ja grundsätzlich nur auf Bestellung arbeiten, völlig aufgehoben. Eine solche Auffassung stünde in auffallendem Widerspruch zur Wertung des Gesetzgebers, der seit der GewONov 1988 auch eine kurzfristige und vorübergehende Gewerbeausübung außerhalb des Standortes grundsätzlich verbietet.Daß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, GewO etwa dahin zu verstehen wäre, Leistungen auf Bestellung eines Dritten könnten nach Belieben des Gewerbetreibenden überall verrichtet werden, wäre völlig unvertretbar, wäre doch damit die Vorschrift des Paragraph 46, Absatz eins, GewO zumindest für Werkunternehmer, die ja grundsätzlich nur auf Bestellung arbeiten, völlig aufgehoben. Eine solche Auffassung stünde in auffallendem Widerspruch zur Wertung des Gesetzgebers, der seit der GewONov 1988 auch eine kurzfristige und vorübergehende Gewerbeausübung außerhalb des Standortes grundsätzlich verbietet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061400
Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0040OB00103_9100000_001