Begründung:
Beide Streitteile sind Inhaber von Konzessionen für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen gemäß § 295 GewO, die Beklagte im Umfang der Teilberechtigungen nach § 296 Abs 1 Z 2 und 3 GewO; sie befassen sich mit der Veräußerung (Versteigerung) von Orientteppichen. Die Beklagte hat ihren Sitz (und gewerberechtlichen Standort) in Salzburg, M*****gasse 6. Sie führte von Oktober bis Dezember 1990 in verschiedenen Orten in ganz Österreich (Salzburg Hotel N*****; Wien 11 Spedition C*****; Innsbruck F*****restaurant; Landeck Hotel S*****) die Versteigerung von Orientteppichen durch. Die Beklagte zeigte diese Versteigerungen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht an, beantragte aber keine besondere Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes zur Ausübung des konzessionierten Gewerbes an einer weiteren Betriebsstätte (§ 46 Abs 4; § 341 Abs 4 GewO).Beide Streitteile sind Inhaber von Konzessionen für das Gewerbe der Versteigerung beweglicher Sachen gemäß Paragraph 295, GewO, die Beklagte im Umfang der Teilberechtigungen nach Paragraph 296, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 GewO; sie befassen sich mit der Veräußerung (Versteigerung) von Orientteppichen. Die Beklagte hat ihren Sitz (und gewerberechtlichen Standort) in Salzburg, M*****gasse 6. Sie führte von Oktober bis Dezember 1990 in verschiedenen Orten in ganz Österreich (Salzburg Hotel N*****; Wien 11 Spedition C*****; Innsbruck F*****restaurant; Landeck Hotel S*****) die Versteigerung von Orientteppichen durch. Die Beklagte zeigte diese Versteigerungen der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zeitgerecht an, beantragte aber keine besondere Bewilligung des zuständigen Landeshauptmannes zur Ausübung des konzessionierten Gewerbes an einer weiteren Betriebsstätte (Paragraph 46, Absatz 4,; Paragraph 341, Absatz 4, GewO).
Der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beklagten ersuchte im Herbst 1990 die rechts- und gewerbepolitische Abteilung der Handelskammer Salzburg um Auskunft, ob eine weitere Betriebsstätte iS des § 46 GewO vorliege, wenn er im Auftrag eines anderen Unternehmens in Räumen außerhalb seiner ständigen Betriebsstätte eine Versteigerung durchführt.Der gewerberechtliche Geschäftsführer der Beklagten ersuchte im Herbst 1990 die rechts- und gewerbepolitische Abteilung der Handelskammer Salzburg um Auskunft, ob eine weitere Betriebsstätte iS des Paragraph 46, GewO vorliege, wenn er im Auftrag eines anderen Unternehmens in Räumen außerhalb seiner ständigen Betriebsstätte eine Versteigerung durchführt.
Die Handelskammer Salzburg gab ihm mit Schreiben vom 9. November 1990 folgende Auskunft:
"Gemäß § 50 Abs 1 Z 3 GewO dürfen Gewerbetreibende, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes bestellte Arbeiten überall verrichten ... In den §§ 295 ff (GewO) ist eine derartige Bestimmung für das Gewerbe 'Versteigerung beweglicher Sachen' nicht enthalten. Ebensowenig scheint eine Bestimmung, die die Ausübung des Gewerbes außerhalb der ständigen Betriebsstätte verbietet, in der Feilbietungsordnung und in der für Sie geltenden Geschäftsordnung auf. Damit sind Sie nach den oben angeführten Unterlagen berechtigt, auf Grund eines Werkvertrages außerhalb der Betriebsstätte im Auftrag physischer und juristischer Personen Versteigerungen durchzuführen, ohne die besondere Bewilligung der Behörde für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gemäß § 46 Abs 4 GewO zu besitzen.""Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, GewO dürfen Gewerbetreibende, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im Rahmen ihres Gewerbes bestellte Arbeiten überall verrichten ... In den Paragraphen 295, ff (GewO) ist eine derartige Bestimmung für das Gewerbe 'Versteigerung beweglicher Sachen' nicht enthalten. Ebensowenig scheint eine Bestimmung, die die Ausübung des Gewerbes außerhalb der ständigen Betriebsstätte verbietet, in der Feilbietungsordnung und in der für Sie geltenden Geschäftsordnung auf. Damit sind Sie nach den oben angeführten Unterlagen berechtigt, auf Grund eines Werkvertrages außerhalb der Betriebsstätte im Auftrag physischer und juristischer Personen Versteigerungen durchzuführen, ohne die besondere Bewilligung der Behörde für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte gemäß Paragraph 46, Absatz 4, GewO zu besitzen."
Der Kläger begehrte
1. zur Sicherung seines (insofern gleichlautenden) Unterlassungsbegehrens, der Beklagten im geschäftlichen Verkehr bei der Versteigerung von Orientteppichen zu Zwecken des Wettbewerbs zu verbieten, Versteigerungen außerhalb des Standortes ihrer Gewerbeberechtigung oder einer weiteren Betriebsstätte, nämlich im F*****restaurant Innsbruck, ***** ohne Bewilligung der Gewerbebehörde - sei es auch nur kurzfristig oder vorübergehend - durchzuführen; ferner
2. (insofern teilweise von dem zu sichernden Klagebegehren abweichend), der Beklagten zu verbieten, Versteigerungen öffentlich anzukündigen, sofern die Ankündigung die Angabe enthält:
a) es handle sich um einen "wertvollen Vorrat aus ehemaligen Banksicherheiten, die unter Verschluß lagerten" oder "eine selektierte Auswahl wertvoller Exemplare, die langfristig als Sicherungsgut lagerten", sofern es sich nicht um einen wertvollen Vorrat aus ehemaligen Banksicherheiten oder nicht um eine selektierte Anzahl wertvoller Exemplare, die langfristig als Sicherungsgut lagerten, handelt;
b) "zur Gewährleistung der sofortigen Umwandlung in Barmittel" oder "sofortige Versteigerung", sofern die Versteigerung nicht kurzfristig nach Erteilung des Versteigerungsauftrages erfolgt.
Das weitere Sicherungsbegehren der Klägerin (Punkt 3 lit. a bis c) ist bereits rechtskräftig erledigt (4 Ob 84/91 vom 9. 7. 1991).Das weitere Sicherungsbegehren der Klägerin (Punkt 3 Litera a bis c) ist bereits rechtskräftig erledigt (4 Ob 84/91 vom 9. 7. 1991).
Die Beklagte verstoße mit diesen Versteigerungen außerhalb ihrer Betriebsstätte gegen § 46 Abs 1, aber auch gegen § 53 GewO in der Absicht, damit einen unberechtigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erzielen, welche vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit für den betreffenden Standort - mit beträchtlichen Kosten- und Zeitaufwand - eine entsprechende Bewilligung einholen. Mit den genannten Ankündigungen erwecke die Beklagte den irreführenden Eindruck einer besonderen Beschleunigung des Verkaufs und damit der besonderen Dringlichkeit unmittelbarer Verwertung sowie der besonderen Kostbarkeit der angebotenen Teppiche; tatsächlich habe sie aber nur wenige Stücke mit einem Schätzwert von mehr als 20.000 S, 30.000 S oder 40.000 S angeboten.Die Beklagte verstoße mit diesen Versteigerungen außerhalb ihrer Betriebsstätte gegen Paragraph 46, Absatz eins,, aber auch gegen Paragraph 53, GewO in der Absicht, damit einen unberechtigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern zu erzielen, welche vor der Aufnahme einer solchen Tätigkeit für den betreffenden Standort - mit beträchtlichen Kosten- und Zeitaufwand - eine entsprechende Bewilligung einholen. Mit den genannten Ankündigungen erwecke die Beklagte den irreführenden Eindruck einer besonderen Beschleunigung des Verkaufs und damit der besonderen Dringlichkeit unmittelbarer Verwertung sowie der besonderen Kostbarkeit der angebotenen Teppiche; tatsächlich habe sie aber nur wenige Stücke mit einem Schätzwert von mehr als 20.000 S, 30.000 S oder 40.000 S angeboten.
Die Beklagte bestritt die Berechtigung der Unterlassungsansprüche, weil sie bei der Versteigerung ausschließlich im Auftrag eines Dritten tätig werde, welcher ihr aufgetragen habe, Versteigerungen in ganz Österreich durchzuführen. Gemäß § 50 Abs 1 Z 3 GewO bedürfe sie daher nach der Rechtsauskunft der Salzburger Handelskammer keiner besonderen Bewilligung einer weiteren Betriebsstätte. Selbst wenn dies aber nicht zuträfe, sei ihr eine Mißachtung des § 46 Abs 1 GewO subjektiv nicht vorwerfbar, weil sie mit gutem Grund die Auffassung habe vertreten dürfen, daß die Ausnahmebestimmung des § 50 Abs 1 Z 3 GewO anzuwenden sei, zumal sich ihre Auftraggeberin im Versteigerungsvertrag vom 18./21. 9. 1990 die Auswahl der jeweiligen Versteigerungsorte vorbehalten habe; auch der Ausnahmetatbestand des § 50 Abs 1 Z 4 GewO liege vor. Im übrigen verschaffe sich die Beklagte durch Unterlassen des Einholens einer Bewilligung der Gewerbebehörde keinen Wettbewerbsvorsprung. Die beanstandeten Ankündigungen seien nicht irreführend.Die Beklagte bestritt die Berechtigung der Unterlassungsansprüche, weil sie bei der Versteigerung ausschließlich im Auftrag eines Dritten tätig werde, welcher ihr aufgetragen habe, Versteigerungen in ganz Österreich durchzuführen. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, GewO bedürfe sie daher nach der Rechtsauskunft der Salzburger Handelskammer keiner besonderen Bewilligung einer weiteren Betriebsstätte. Selbst wenn dies aber nicht zuträfe, sei ihr eine Mißachtung des Paragraph 46, Absatz eins, GewO subjektiv nicht vorwerfbar, weil sie mit gutem Grund die Auffassung habe vertreten dürfen, daß die Ausnahmebestimmung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, GewO anzuwenden sei, zumal sich ihre Auftraggeberin im Versteigerungsvertrag vom 18./21. 9. 1990 die Auswahl der jeweiligen Versteigerungsorte vorbehalten habe; auch der Ausnahmetatbestand des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, GewO liege vor. Im übrigen verschaffe sich die Beklagte durch Unterlassen des Einholens einer Bewilligung der Gewerbebehörde keinen Wettbewerbsvorsprung. Die beanstandeten Ankündigungen seien nicht irreführend.
Der Kläger bestritt dieses Vorbringen ausdrücklich und erwiderte, daß aus den von der Beklagten vorgelegten Auftragsschreiben vom 29. 9. und 19. 10. 1990 nicht hervorgehe, daß sie zur Versteigerung an den Standorten in Innsbruck und Landeck beauftragt worden wäre.
Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die von der Beklagten außerhalb ihrer Betriebsstätte durchgeführten Versteigerungen seien durch die Ausnahmevorschrift des § 50 Abs 1 Z 3 und 4 GewO nicht gedeckt. Bei den Versteigerungen handle es sich um die Ausübung der Gewerbetätigkeit der Beklagten an sich und nicht um Teiltätigkeiten iS des § 50 Abs 1 Z 3 GewO. Diese Tätigkeit könne auch nicht ihrer Natur nach nur außerhalb der Betriebsstätte vorgenommen werden; die leicht zu transportierenden Teppiche könnten vielmehr auch in der Betriebsstätte der Beklagten versteigert werden. Da die Beklagte mit den Versteigerungsveranstaltungen von Ort zu Ort ziehe, verstoße sie gegen §§ 46 und 53 GewO, aber auch gegen § 1 UWG.Das Erstgericht gab dem Sicherungsantrag statt. Die von der Beklagten außerhalb ihrer Betriebsstätte durchgeführten Versteigerungen seien durch die Ausnahmevorschrift des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 GewO nicht gedeckt. Bei den Versteigerungen handle es sich um die Ausübung der Gewerbetätigkeit der Beklagten an sich und nicht um Teiltätigkeiten iS des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, GewO. Diese Tätigkeit könne auch nicht ihrer Natur nach nur außerhalb der Betriebsstätte vorgenommen werden; die leicht zu transportierenden Teppiche könnten vielmehr auch in der Betriebsstätte der Beklagten versteigert werden. Da die Beklagte mit den Versteigerungsveranstaltungen von Ort zu Ort ziehe, verstoße sie gegen Paragraphen 46 und 53 GewO, aber auch gegen Paragraph eins, UWG.
Da der Wortlaut der §§ 46, 50 und 53 GewO eindeutig und unmißverständlich sei, sei der Verstoß der Beklagten auch subjektiv vorwerfbar. Der Auskunft der Salzburger Handelskammer liege die Annahme zugrunde, daß die Versteigerung in der Betriebsstätte des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) der zu versteigernden Ware durchgeführt werde. Die beanstandeten Werbeankündigungen seien irreführend.Da der Wortlaut der Paragraphen 46, 50 und 53 GewO eindeutig und unmißverständlich sei, sei der Verstoß der Beklagten auch subjektiv vorwerfbar. Der Auskunft der Salzburger Handelskammer liege die Annahme zugrunde, daß die Versteigerung in der Betriebsstätte des Eigentümers (Verfügungsberechtigten) der zu versteigernden Ware durchgeführt werde. Die beanstandeten Werbeankündigungen seien irreführend.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten teilweise Folge und wies den Sicherungsantrag (in den hier noch streitverfangenen Punkten 1. und 2.) ab; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes bei jedem der sechs Verbotsbegehren 50.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Den vorliegenden Bescheinigungsmitteln seien keine ausreichende Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß der Geschäftsführer der Beklagten durch Verschweigen maßgeblicher Umstände eine unrichtige Rechtsauskunft der Salzburger Handelskammer provoziert hätte. Aus dieser Auskunft gehe nicht hervor, daß die Handelskammer davon ausgegangen wäre, daß die beabsichtigten Versteigerungen in Betriebsstätten der Eigentümer der zu versteigernden Waren durchgeführt werden sollten; aus dem Schweigen zu dieser Frage sei vielmehr zu schließen, daß es die Auskunftgeberin nicht für wesentlich gehalten habe, wo die Versteigerungen stattfinden sollten.
Im Provisorialverfahren sei nicht bestritten worden, daß die Beklagte im Auftrag einer deutschen GmbH tätig geworden war. Die Fassung des § 50 Abs 1 Z 3 GewO sei keineswegs so eindeutig, daß die Beklagte daraus erkennen konnte, daß die von ihr im Auftrag einer deutschen Gesellschaft durchgeführten Versteigerungen dadurch nicht gedeckt seien. Die Durchführung von Versteigerungen bilde zwar den Kern des Versteigerungsgewerbes, doch schließe dies die Anwendung des § 50 Abs 1 Z 3 GewO nicht aus; sonst dürften sich auch Dientleistungsbetriebe, die ihre Dienstleistungen in der Regel beim Besteller erbringen, wie etwa ein Fensterreinigungsgewerbe, nicht auf diese Bestimmung berufen. Auch aus dem Begriff "Arbeiten" ergebe sich nicht, daß dieser das Versteigern fremder Waren im Auftrag des Eigentümers nicht umfasse. Da es bei der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften vor allem darauf ankomme, ob die Auffassung des Beklagten über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt war, daß sie mit gutem Grund vertreten werden konnte, sei die Sittenwidrigkeit der Versteigerungstätigkeit der Beklagten ohne Bewilligung weiterer Betriebsstätten zu verneinen. Das gelte umso mehr, als sich die Beklagte auf die Rechtsauskunft einer Abteilung der örtlichen Handelskammer berufen könne. Die vom Kläger beanstandeten Wendungen in den Versteigerungsankündigungen seien nicht zur Irreführung geeignet.Im Provisorialverfahren sei nicht bestritten worden, daß die Beklagte im Auftrag einer deutschen GmbH tätig geworden war. Die Fassung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, GewO sei keineswegs so eindeutig, daß die Beklagte daraus erkennen konnte, daß die von ihr im Auftrag einer deutschen Gesellschaft durchgeführten Versteigerungen dadurch nicht gedeckt seien. Die Durchführung von Versteigerungen bilde zwar den Kern des Versteigerungsgewerbes, doch schließe dies die Anwendung des Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, GewO nicht aus; sonst dürften sich auch Dientleistungsbetriebe, die ihre Dienstleistungen in der Regel beim Besteller erbringen, wie etwa ein Fensterreinigungsgewerbe, nicht auf diese Bestimmung berufen. Auch aus dem Begriff "Arbeiten" ergebe sich nicht, daß dieser das Versteigern fremder Waren im Auftrag des Eigentümers nicht umfasse. Da es bei der wettbewerbsrechtlichen Verantwortlichkeit für die Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften vor allem darauf ankomme, ob die Auffassung des Beklagten über den Umfang seiner Befugnisse durch das Gesetz so weit gedeckt war, daß sie mit gutem Grund vertreten werden konnte, sei die Sittenwidrigkeit der Versteigerungstätigkeit der Beklagten ohne Bewilligung weiterer Betriebsstätten zu verneinen. Das gelte umso mehr, als sich die Beklagte auf die Rechtsauskunft einer Abteilung der örtlichen Handelskammer berufen könne. Die vom Kläger beanstandeten Wendungen in den Versteigerungsankündigungen seien nicht zur Irreführung geeignet.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes in den Punkten 1 und 2 wird vom Kläger mit außerordentlichem Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft; der Kläger beantragt die Wiederherstellung des Beschlusses des Erstgerichtes; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, das außerordentliche Rechtsmittel des Klägers zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.