Rechtssatz RS0061410
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061410
Entscheidungsdatum
08.10.1991
Rechtssatz
Bei der Schaffung dieser Ausnahmebestimmung (§ 50 Abs 1 Z 4 GewO) hat der Gesetzgeber - wie sich aus den EB ergibt an den Fall gedacht, daß etwa Landschaftsaufnahmen nur an Ort und Stelle gemacht werden können. Davon aber, daß Orientteppiche ihrer Natur nach nur außerhalb ständiger Standorte oder Betriebsstätten versteigert werden könnten, kann keine Rede sein.Bei der Schaffung dieser Ausnahmebestimmung (Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 4, GewO) hat der Gesetzgeber - wie sich aus den EB ergibt an den Fall gedacht, daß etwa Landschaftsaufnahmen nur an Ort und Stelle gemacht werden können. Davon aber, daß Orientteppiche ihrer Natur nach nur außerhalb ständiger Standorte oder Betriebsstätten versteigert werden könnten, kann keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0061410
Dokumentnummer
JJR_19910924_OGH0002_0040OB00103_9100000_002