Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Erstklägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung zur Aktivlegitimation bei Verstößen gegen § 7 UWG abgewichen ist; er ist auch berechtigt.Der gegen diese Entscheidung gerichtete außerordentliche Revisionsrekurs der Erstklägerin ist zulässig, weil das Rekursgericht von der Rechtsprechung zur Aktivlegitimation bei Verstößen gegen Paragraph 7, UWG abgewichen ist; er ist auch berechtigt.
Die Erstklägerin verweist darauf, daß jedes von einer verbotenen Äußerung betroffene Einzelunternehmen auch dann aktiv legitimiert ist, wenn in der Äußerung ein Überbegriff für mehrere Unternehmen verwendet wird. Äußerungen, die sich gegen die "M*****" schlechthin richteten, beträfen jedenfalls solche, welche die Bezeichnung "M*****" in ihrem Firmenwortlaut führen. Die Erstklägerin sei nicht nur schon aufgrund ihres Firmenwortlautes betroffen, sondern genau jene Gesellschaft innerhalb der M*****-Gruppe, auf die sich die beanstandete Äußerung primär beziehe. Ihre Aktivlegitimation sei daher jedenfalls mit der im Provisorialverfahren geforderten Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Das Gericht hätte aufgrund der Angabe "M*****" im Impressum annehmen müssen, daß damit wahrscheinlich die Erstklägerin gemeint sei. Ein höherer Überzeugungsgrad sei im Provisorialverfahren nicht notwendig. Es sei im übrigen gerichtsbekannt, daß die "M*****" keine eigene Rechtspersönlichkeit habe, sondern mehrere Einzelunternehmen bezeichne.
Bei Verstößen gegen § 7 UWG ist der Betroffene aktiv legitimiert. Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist (JBl 1993, 330 [Berka] - Webpelze; s auch ecolex 1993, 537 - Täbris II; MR 1993, 182 = ÖBl 1994, 13 - Schlechtes Geschäft ua). Richtet sich die herabsetzende Äußerung gegen eine Mehrheit von Unternehmen, dann kann jedes einzelne von ihnen klagen (4 Ob 1073/92; RIS-Justiz RS0078863).Bei Verstößen gegen Paragraph 7, UWG ist der Betroffene aktiv legitimiert. Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist (JBl 1993, 330 [Berka] - Webpelze; s auch ecolex 1993, 537 - Täbris römisch zwei; MR 1993, 182 = ÖBl 1994, 13 - Schlechtes Geschäft ua). Richtet sich die herabsetzende Äußerung gegen eine Mehrheit von Unternehmen, dann kann jedes einzelne von ihnen klagen (4 Ob 1073/92; RIS-Justiz RS0078863).
In der beanstandeten Äußerung behauptet die Beklagte, der Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, daß "die Kolporteure der M***** 'unter einer absolutistischen Leitung' stehen und zur striktesten Befolgung von Weisungen verpflichtet sind und daß daher unter diesen Umständen jeder Kolporteur auch Anspruch auf Anmeldung bei der Krankenkasse und Anspruch auf Weihnachts- und Urlaubsgeld hat". Diese Äußerung betrifft die Erstklägerin als Unternehmen, in deren Firmenwortlaut "M*****" enthalten ist. Das gilt umso mehr, als die wahrheitswidrige Behauptung den Zeitungsvertrieb betrifft und die Firma der Erstklägerin "M***** Zeitungsvertriebs Gesellschaft mbH & Co KG" lautet. Schon aus diesem Grund ist die Erstklägerin als Betroffene aktiv legitimiert, ohne daß es noch darauf ankäme, ob sie auch tatsächlich "K*****" und "N***** Zeitung" vertreibt. Daß "M*****" nicht ein rechtlich selbständiges Unternehmen bezeichnet, sondern Bestandteil der Firma mehrerer Unternehmen dieser Gruppe ist, ist gerichtsbekannt.
Es schadet daher nicht, daß die Frage, ob die Erstklägerin ihre Behauptung, "K*****" und "N***** Zeitung" zu vertreiben, angesichts des gegenüber dem Beweisverfahren herabgesetzten Beweismaßes bei der Glaubhaftmachung (Rechberger in Rechberger, ZPO § 274 Rz 1ff mwN; Fasching III 290f; ders., Lehrbuch**2 Rz 809) und angesichts des Sinnes des Provisorialverfahrens, aufgrund eines prima facie-Beweises ohne weitere weitläufige Erhebungen einstweilige Anordnungen für die Prozeßdauer zu treffen (ÖBl 1957, 42 - Relief-Handarbeiten [Schönherr]) durch die Vorlage der Impressa ausreichend bescheinigt hat, als Frage der Beweiswürdigung der Überprüfung im Revisionsrekursverfahren entzogen ist. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Vertrieb der beiden Zeitungen durch die Erstklägerin notorisch ist.Es schadet daher nicht, daß die Frage, ob die Erstklägerin ihre Behauptung, "K*****" und "N***** Zeitung" zu vertreiben, angesichts des gegenüber dem Beweisverfahren herabgesetzten Beweismaßes bei der Glaubhaftmachung (Rechberger in Rechberger, ZPO Paragraph 274, Rz 1ff mwN; Fasching römisch drei 290f; ders., Lehrbuch**2 Rz 809) und angesichts des Sinnes des Provisorialverfahrens, aufgrund eines prima facie-Beweises ohne weitere weitläufige Erhebungen einstweilige Anordnungen für die Prozeßdauer zu treffen (ÖBl 1957, 42 - Relief-Handarbeiten [Schönherr]) durch die Vorlage der Impressa ausreichend bescheinigt hat, als Frage der Beweiswürdigung der Überprüfung im Revisionsrekursverfahren entzogen ist. Ebensowenig kommt es darauf an, ob der Vertrieb der beiden Zeitungen durch die Erstklägerin notorisch ist.
Dem Revisionsrekurs war Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichtes mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß das im Spruch genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.7.1996 (und nicht vom 31.7.1966) stammt.
Die Entscheidung über die Kosten der Erstklägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Erstklägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.