Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, daß als wettbewerbsrechtlicher Anspruchsgrund für das zu lit a erhobene Unterlassungsbegehren nur § 7 UWG in Frage kommt, nicht aber § 2 UWG, hat doch der letztgenannte Tatbestand irreführende Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse zum Gegenstand (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 22; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 111; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 788 Rz 13 zu § 3 dUWG; ÖBl 1991, 224; 4 Ob 58/92); es hat aber - ebenso wie die Parteien und das Erstgericht - übersehen, daß zur Klageführung nach § 7 UWG gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des § 7 Abs 1 Satz 2 UWG "der Verletzte", also das herabgesetzte Unternehmen, berechtigt ist (Hohenecker-Friedl aaO 93; Baumbach-Hefermehl aaO 1212 Rz 29 zu § 14 dUWG; Köhler im UWG-GroßKomm Rz 22 vor § 13 dUWG; Erdmann im UWG-GroßKomm Rz 13 zu § 13 dUWG). Ob der Verletzer in einem Wettbewerbsverhältnis zum Verletzten steht, ist dabei ohne Bedeutung (ÖBl 1990, 23). Die Frage, ob nach der Konkurseröffnung der Kläger bzw die Konkursmasse und die Erstbeklagte weiterhin Mitbeweber sind, stellt sich daher für das in Rede stehende Unterlassungsbegehren nicht, so daß sich die Aufhebung des Ersturteils insoweit schon aus diesem Grund jedenfalls als berechtigt erweist.Das Berufungsgericht hat zwar richtig erkannt, daß als wettbewerbsrechtlicher Anspruchsgrund für das zu Litera a, erhobene Unterlassungsbegehren nur Paragraph 7, UWG in Frage kommt, nicht aber Paragraph 2, UWG, hat doch der letztgenannte Tatbestand irreführende Angaben über eigene geschäftliche Verhältnisse zum Gegenstand (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 22; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 111; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 788 Rz 13 zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1991, 224; 4 Ob 58/92); es hat aber - ebenso wie die Parteien und das Erstgericht - übersehen, daß zur Klageführung nach Paragraph 7, UWG gemäß der ausdrücklichen Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, Satz 2 UWG "der Verletzte", also das herabgesetzte Unternehmen, berechtigt ist (Hohenecker-Friedl aaO 93; Baumbach-Hefermehl aaO 1212 Rz 29 zu Paragraph 14, dUWG; Köhler im UWG-GroßKomm Rz 22 vor Paragraph 13, dUWG; Erdmann im UWG-GroßKomm Rz 13 zu Paragraph 13, dUWG). Ob der Verletzer in einem Wettbewerbsverhältnis zum Verletzten steht, ist dabei ohne Bedeutung (ÖBl 1990, 23). Die Frage, ob nach der Konkurseröffnung der Kläger bzw die Konkursmasse und die Erstbeklagte weiterhin Mitbeweber sind, stellt sich daher für das in Rede stehende Unterlassungsbegehren nicht, so daß sich die Aufhebung des Ersturteils insoweit schon aus diesem Grund jedenfalls als berechtigt erweist.
Anders ist die Lage bei dem zu lit b gestellten Unterlassungsbegehren des Klägers, welches der Sache nach auf einen Verstoß der Erstbeklagten gegen § 2 UWG gestützt wird. Auch hier wurde schon ausgesprochen, daß Verstöße gegen die in § 14 UWG angeführten NormenAnders ist die Lage bei dem zu Litera b, gestellten Unterlassungsbegehren des Klägers, welches der Sache nach auf einen Verstoß der Erstbeklagten gegen Paragraph 2, UWG gestützt wird. Auch hier wurde schon ausgesprochen, daß Verstöße gegen die in Paragraph 14, UWG angeführten Normen
darunter auch gegen § 2 UWG - nicht nur von Mitbewerbern im Sinne des § 14 UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden können (Baumbach-Hefermehl aaO 191 Rz 225 EinlUWG; Köhler aaO Rz 22 ff vor § 13 dUWG; Erdmann aaO; ÖBl 1991, 13; ÖBl 1992, 166). § 14 UWG sollte ja nur den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern, nicht aber die Klageführung konkret Betroffener in den Fällen der §§ 1, 2, 3, 6 a, 9 a, 9 b, 9 c und 10 UWG abschließend regeln; die Aktivlegitimation konkret Beeinträchtigter bestimmt sich in diesen Fällen nach dem Schutzzweck der übertretenen Norm (Baumbach-Hefermehl aaO 189 f Rz 219; Köhler aaO Rz 223; Kajabana in ÖBl 1991, 5 ff [5 f]; ÖBl 1992, 166). Die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten setzt aberdarunter auch gegen Paragraph 2, UWG - nicht nur von Mitbewerbern im Sinne des Paragraph 14, UWG, sondern auch von den unmittelbar Verletzten mit Unterlassungsklage geltend gemacht werden können (Baumbach-Hefermehl aaO 191 Rz 225 EinlUWG; Köhler aaO Rz 22 ff vor Paragraph 13, dUWG; Erdmann aaO; ÖBl 1991, 13; ÖBl 1992, 166). Paragraph 14, UWG sollte ja nur den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern, nicht aber die Klageführung konkret Betroffener in den Fällen der Paragraphen eins, 2, 3, 6, a, 9 a, 9 b, 9 c und 10 UWG abschließend regeln; die Aktivlegitimation konkret Beeinträchtigter bestimmt sich in diesen Fällen nach dem Schutzzweck der übertretenen Norm (Baumbach-Hefermehl aaO 189 f Rz 219; Köhler aaO Rz 223; Kajabana in ÖBl 1991, 5 ff [5 f]; ÖBl 1992, 166). Die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten setzt aber
anders als die Aktivlegitimation nach § 14 UWG - das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus (Baumbach-Hefermehl aaO; Köhler aaO Rz 226; Erdmann aaO Rz 14; ÖBl 1991, 13; ÖBl 1992, 166). Ein derartiges konkretes Wettbewerbsverhältnis wäre im vorliegenden Fall nach den - allerdings ungeprüft gebliebenen - Klagebehauptungen durch das Verhalten eines Angestellten der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten aus Anlaß der Besichtigung des Teppichs der GS begründet worden. Sollte das nach dem Ergebnissen des - allerdings auch aus diesem Grund noch ergänzungsbedürftigen - erstgerichtlichen Verfahrens zutreffen, dann könnte auch hier die spätere Konkurseröffnung über das Vermögen der GS nichts an deren Betroffenheit durch den Wettbewerbsverstoß der Erstbeklagten ändern.anders als die Aktivlegitimation nach Paragraph 14, UWG - das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus (Baumbach-Hefermehl aaO; Köhler aaO Rz 226; Erdmann aaO Rz 14; ÖBl 1991, 13; ÖBl 1992, 166). Ein derartiges konkretes Wettbewerbsverhältnis wäre im vorliegenden Fall nach den - allerdings ungeprüft gebliebenen - Klagebehauptungen durch das Verhalten eines Angestellten der Erstbeklagten und des Zweitbeklagten aus Anlaß der Besichtigung des Teppichs der GS begründet worden. Sollte das nach dem Ergebnissen des - allerdings auch aus diesem Grund noch ergänzungsbedürftigen - erstgerichtlichen Verfahrens zutreffen, dann könnte auch hier die spätere Konkurseröffnung über das Vermögen der GS nichts an deren Betroffenheit durch den Wettbewerbsverstoß der Erstbeklagten ändern.
Daß in diesem Umfang der GS aber jedenfalls die erweiterte Klagebefugnis des § 14 UWG als Mitbewerberin der Erstbeklagten zustand, hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner - nur auf den Unterlassungsanspruch zu lit b bezogenen - Entscheidung im Provisorialverfahren ausdrücklich dargelegt (4 Ob 152/89; ÖBl 1990, 203). Auch eine Konkurseröffnung über das Vermögen des Mitbewerbers nach dieser Gesetzesstelle ändert freilich schon deshalb nichts an der Aktivlegitimation, weil sie nur zur konkursmäßigen Abwicklung des Unternehmens führt, in deren Rahmen jedenfalls noch Waren aus der Konkursmasse in den Verkehr kommen. Die Frage, ob es im Konkurs zu einer Fortführung oder zur Wiedereröffnung des Unternehmens der GS durch den Masseverwalter kommt (vgl § 81 KO) oder ob ein Zwangsausgleich angestrebt wird, ist demnach nicht ausschlaggebend. Auch die Aktivlegitimation einer Konkursmasse besteht so lange, bis der Betrieb endgültig eingestellt (Baumbach-Hefermehl aaO 234 f Rz 323 EinlUWG und 1154 Rz 12 zu § 13 dUWG; Erdmann aaO Rz 29), also die konkursmäßige Abwicklung beendet ist. Daran ändert es auch nichts, daß der in Konkurs verfallene Mitbewerber eine GmbH ist; die Konkurseröffnung ist dann zwar ein gesetzlicher Auflösungsgrund (§ 84 Abs 1 Z 4 GmbHG), doch entfällt die Liquidation, welche durch die konkursmäßige Abwicklung des Masseverwalters ersetzt wird (Doralt-Kastner-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 445; Paschinger, Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß - Nachtrag 1990, 20).Daß in diesem Umfang der GS aber jedenfalls die erweiterte Klagebefugnis des Paragraph 14, UWG als Mitbewerberin der Erstbeklagten zustand, hat der Oberste Gerichtshof schon in seiner - nur auf den Unterlassungsanspruch zu Litera b, bezogenen - Entscheidung im Provisorialverfahren ausdrücklich dargelegt (4 Ob 152/89; ÖBl 1990, 203). Auch eine Konkurseröffnung über das Vermögen des Mitbewerbers nach dieser Gesetzesstelle ändert freilich schon deshalb nichts an der Aktivlegitimation, weil sie nur zur konkursmäßigen Abwicklung des Unternehmens führt, in deren Rahmen jedenfalls noch Waren aus der Konkursmasse in den Verkehr kommen. Die Frage, ob es im Konkurs zu einer Fortführung oder zur Wiedereröffnung des Unternehmens der GS durch den Masseverwalter kommt vergleiche Paragraph 81, KO) oder ob ein Zwangsausgleich angestrebt wird, ist demnach nicht ausschlaggebend. Auch die Aktivlegitimation einer Konkursmasse besteht so lange, bis der Betrieb endgültig eingestellt (Baumbach-Hefermehl aaO 234 f Rz 323 EinlUWG und 1154 Rz 12 zu Paragraph 13, dUWG; Erdmann aaO Rz 29), also die konkursmäßige Abwicklung beendet ist. Daran ändert es auch nichts, daß der in Konkurs verfallene Mitbewerber eine GmbH ist; die Konkurseröffnung ist dann zwar ein gesetzlicher Auflösungsgrund (Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, GmbHG), doch entfällt die Liquidation, welche durch die konkursmäßige Abwicklung des Masseverwalters ersetzt wird (Doralt-Kastner-Nowotny, Grundriß des österreichischen Gesellschaftsrechts5, 445; Paschinger, Die Gesellschaften und Genossenschaften im Zivilprozeß - Nachtrag 1990, 20).
Da somit in bezug auf das zu lit b erhobene Unterlassungsbegehren die Konkurseröffnung nichts daran ändert, daß die durch den Masseverwalter repräsentierte Konkursmasse weiterhin Mitbewerberin im Sinne des § 14 UWG bleibt, mußte dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.Da somit in bezug auf das zu Litera b, erhobene Unterlassungsbegehren die Konkurseröffnung nichts daran ändert, daß die durch den Masseverwalter repräsentierte Konkursmasse weiterhin Mitbewerberin im Sinne des Paragraph 14, UWG bleibt, mußte dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.