Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Soweit die Beklagten weiterhin das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen mit dem Hinweis auf die räumliche Distanz der Standorte ihrer Teppichhandelsgeschäfte in Abrede stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Nach § 14 Abs 1 Satz 1 UWG kann (u.a.) im Fall des § 2 UWG der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer geltend gemacht werden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, also Mitbewerber des Beklagten ist. Ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 19; ÖBl 1989, 138 mwH). Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist aber nicht erforderlich (Hohenecker-Friedl aaO 92; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 281 f); vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (ÖBl 1989, 138 mwH). Das ist aber im Hinblick auf die Gleichartigkeit der von der Klägerin und der Erstbeklagten angebotenen Waren, nämlich von Teppichen, in sachlicher Hinsicht zu bejahen. Nun hängt zwar die Gleichartigkeit des Kundenkreises insofern auch von räumlichen Umständen ab, als örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen könnten (Hohenecker-Friedl aaO 19; Koppensteiner aaO 28; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 277 Rz 221 EinlUWG). Das ist im vorliegenden Fall schon deshalb zutreffend verneint worden, weil die Parteien zueinander sogar in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis getreten sind, hat doch der Geschäftsführer der Klägerin Margarete F*** in Unterachmann im Rahmen einer Geschäftstour aufgesucht. Ob er dabei der Vorschrift des § 57 GewO zuwidergehandelt und damit auch gegen § 1 UWG verstoßen hat, ist entgegen der Meinung der Beklagten für die Frage des Wettbewerbsverhältnisses ebenso bedeutunglos wie für jene der Aktivlegitimation eines Mitbewerbers (ÖBl 1980, 95; ÖBl 1986, 102 ua); in diesem Sinne ist ein Wettbewerbsverhältnis etwa auch dann bejaht worden, wenn ein anderer in die gesetzliche Monopolstellung eines Kehrbereiches einzudringen versucht (ÖBl 1981, 91).Soweit die Beklagten weiterhin das Wettbewerbsverhältnis zwischen den Streitteilen mit dem Hinweis auf die räumliche Distanz der Standorte ihrer Teppichhandelsgeschäfte in Abrede stellen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Nach Paragraph 14, Absatz eins, Satz 1 UWG kann (u.a.) im Fall des Paragraph 2, UWG der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer geltend gemacht werden, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt, also Mitbewerber des Beklagten ist. Ob ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 19; ÖBl 1989, 138 mwH). Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist aber nicht erforderlich (Hohenecker-Friedl aaO 92; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 281 f); vielmehr genügt es, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können (ÖBl 1989, 138 mwH). Das ist aber im Hinblick auf die Gleichartigkeit der von der Klägerin und der Erstbeklagten angebotenen Waren, nämlich von Teppichen, in sachlicher Hinsicht zu bejahen. Nun hängt zwar die Gleichartigkeit des Kundenkreises insofern auch von räumlichen Umständen ab, als örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen könnten (Hohenecker-Friedl aaO 19; Koppensteiner aaO 28; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 277 Rz 221 EinlUWG). Das ist im vorliegenden Fall schon deshalb zutreffend verneint worden, weil die Parteien zueinander sogar in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis getreten sind, hat doch der Geschäftsführer der Klägerin Margarete F*** in Unterachmann im Rahmen einer Geschäftstour aufgesucht. Ob er dabei der Vorschrift des Paragraph 57, GewO zuwidergehandelt und damit auch gegen Paragraph eins, UWG verstoßen hat, ist entgegen der Meinung der Beklagten für die Frage des Wettbewerbsverhältnisses ebenso bedeutunglos wie für jene der Aktivlegitimation eines Mitbewerbers (ÖBl 1980, 95; ÖBl 1986, 102 ua); in diesem Sinne ist ein Wettbewerbsverhältnis etwa auch dann bejaht worden, wenn ein anderer in die gesetzliche Monopolstellung eines Kehrbereiches einzudringen versucht (ÖBl 1981, 91).
Mit Recht hat das Rekursgericht aber auch die bloße Bezeichnung eines aus Indien stammenden Teppichs als "Täbris" durch die Erstbeklagte als täuschungsfähig im Sinne des § 2 UWG gewertet. Diese Bestimmung erwähnt unter den zur Irreführung geeigneten Angaben über geschäftliche Verhältnisse insbesondere auch Angaben über den Ursprung einzelner Waren, worunter hauptsächlich geographische Herkunftsbezeichnungen zu verstehen sind (SZ 60/109). Die Bescheinigungsannahme des Erstgerichtes, daß unter der Bezeichnung "Täbris" geknüpfte Teppiche ein bestimmtes, auf die iranische Provinz Aserbeidschan zurückgehendes Muster aufweisen, welches jedoch weltweit, unter anderem auch in Indien, hergestellt wird, sagt noch nichts darüber aus, ob dadurch die geographische Bezeichnung "Täbris" (nach der gleichnamigen iranischen Stadt:Mit Recht hat das Rekursgericht aber auch die bloße Bezeichnung eines aus Indien stammenden Teppichs als "Täbris" durch die Erstbeklagte als täuschungsfähig im Sinne des Paragraph 2, UWG gewertet. Diese Bestimmung erwähnt unter den zur Irreführung geeigneten Angaben über geschäftliche Verhältnisse insbesondere auch Angaben über den Ursprung einzelner Waren, worunter hauptsächlich geographische Herkunftsbezeichnungen zu verstehen sind (SZ 60/109). Die Bescheinigungsannahme des Erstgerichtes, daß unter der Bezeichnung "Täbris" geknüpfte Teppiche ein bestimmtes, auf die iranische Provinz Aserbeidschan zurückgehendes Muster aufweisen, welches jedoch weltweit, unter anderem auch in Indien, hergestellt wird, sagt noch nichts darüber aus, ob dadurch die geographische Bezeichnung "Täbris" (nach der gleichnamigen iranischen Stadt:
Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd 6, 161; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 6, 2555) im Sinne des Vorbringens der Beklagten ihre Eigenschaft, die örtliche Herkunft einer bestimmten Ware zu kennzeichnen, nach der Verkehrsauffassung bereits verloren hat und zur bloßen Beschaffenheits- oder Gattungsbezeichnung geworden ist. Nur in diesem Fall läge aber ein Name vor, dessen Verwendung gemäß § 6 Abs 1 UWG nicht unter § 2 UWG fiele, weil er im geschäftlichen Verkehr der Benennung gewisser Waren diente, ohne deren Herkunft zu bezeichnen. Die Umwandlung einer Herkunfts- in eine Beschaffenheits- oder Gattungsangabe ist aber erst dann anzunehmen, wenn nur noch ein ganz unbeträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf die örtliche Herkunft der Ware sieht (Koppensteiner aaO 55; Jud in Aicher, Das Recht der Werbung 309; Baumbach-Hefermehl aaO 1176 f Rz 202 f und 1184 Rz 218 f zu § 3 dUWG; ÖBl 1978, 40). Für einen solchen Bedeutungswandel ist der Verletzer beweispflichtig, muß er doch die starke tatsächliche Vermutung des Gegenteils widerlegen; bei der Prüfung der Verkehrsauffassung kommt es vor allem auf die Ansicht der Verbraucher, weniger auf die der Mitbewerber und Händler an (Baumbach-Hefermehl aaO 1184 Rz 219 zu § 3 dUWG). Einen solchen Bedeutungswandel der Ortsbezeichnung "Täbris", die bei einem Teppich als solche erkennbar ist, weil sie auf die Provenienz der Ware hinweist (vgl. die Provenienzen bei Orientteppichen in Brockhaus, Enzyklopädie17, Bd 18, 565 f) haben die Beklagten im vorliegenden Fall nicht bescheinigt. Über diese Frage wäre auch gemäß § 6 Abs 2 UWG zwingend ein Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen gewesen, das aber - abgesehen davon, daß sich die Beklagten auf ein solches gar nicht berufen haben - im Provisorialverfahren schon deshalb nicht in Betracht gekommen wäre, weil es sich dabei um kein "parates" Bescheinigungsmittel iS des § 274 ZPO handelt. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, daß ein nicht ganz unerheblicher Teil der mit der Bezeichnung "Täbris" für einen Teppich angesprochenen Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf die örtliche Herkunft des Teppichs sehen wird. Wenn aber diese Bezeichnung für einen Teppich anderer Provenienz verwendet wird, entsteht damit die Gefahr einer relevanten Irreführung des Publikums, weil eine als Kennzeichen verwendete geographische Herkunftsangabe in hohem Maße geeignet ist, die Ware zu individualisieren, insbesondere Güte- und Preisvorstellungen zu erwecken, und deshalb für die Kaufentscheidung des Interessenten bedeutsam und bestimmend ist (Baumbach-Hefermehl aaO 1182, Rz 216 zu § 3 dUWG). Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, daß die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen (Baumbach-Hefermehl, aaO; SZ 60/109). Ob die Irreführung dabei im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist unerheblich; es genügt die bloße Gefahr einer Täuschung (Hohenecker-Friedl aaO 27; Baumbach-Hefermehl aaO 1109 Rz 89 zu § 3 dUWG).Brockhaus-Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Bd 6, 161; Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Bd 6, 2555) im Sinne des Vorbringens der Beklagten ihre Eigenschaft, die örtliche Herkunft einer bestimmten Ware zu kennzeichnen, nach der Verkehrsauffassung bereits verloren hat und zur bloßen Beschaffenheits- oder Gattungsbezeichnung geworden ist. Nur in diesem Fall läge aber ein Name vor, dessen Verwendung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, UWG nicht unter Paragraph 2, UWG fiele, weil er im geschäftlichen Verkehr der Benennung gewisser Waren diente, ohne deren Herkunft zu bezeichnen. Die Umwandlung einer Herkunfts- in eine Beschaffenheits- oder Gattungsangabe ist aber erst dann anzunehmen, wenn nur noch ein ganz unbeträchtlicher Teil der beteiligten Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf die örtliche Herkunft der Ware sieht (Koppensteiner aaO 55; Jud in Aicher, Das Recht der Werbung 309; Baumbach-Hefermehl aaO 1176 f Rz 202 f und 1184 Rz 218 f zu Paragraph 3, dUWG; ÖBl 1978, 40). Für einen solchen Bedeutungswandel ist der Verletzer beweispflichtig, muß er doch die starke tatsächliche Vermutung des Gegenteils widerlegen; bei der Prüfung der Verkehrsauffassung kommt es vor allem auf die Ansicht der Verbraucher, weniger auf die der Mitbewerber und Händler an (Baumbach-Hefermehl aaO 1184 Rz 219 zu Paragraph 3, dUWG). Einen solchen Bedeutungswandel der Ortsbezeichnung "Täbris", die bei einem Teppich als solche erkennbar ist, weil sie auf die Provenienz der Ware hinweist vergleiche die Provenienzen bei Orientteppichen in Brockhaus, Enzyklopädie17, Bd 18, 565 f) haben die Beklagten im vorliegenden Fall nicht bescheinigt. Über diese Frage wäre auch gemäß Paragraph 6, Absatz 2, UWG zwingend ein Gutachten der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft einzuholen gewesen, das aber - abgesehen davon, daß sich die Beklagten auf ein solches gar nicht berufen haben - im Provisorialverfahren schon deshalb nicht in Betracht gekommen wäre, weil es sich dabei um kein "parates" Bescheinigungsmittel iS des Paragraph 274, ZPO handelt. Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, daß ein nicht ganz unerheblicher Teil der mit der Bezeichnung "Täbris" für einen Teppich angesprochenen Verkehrskreise in ihr einen Hinweis auf die örtliche Herkunft des Teppichs sehen wird. Wenn aber diese Bezeichnung für einen Teppich anderer Provenienz verwendet wird, entsteht damit die Gefahr einer relevanten Irreführung des Publikums, weil eine als Kennzeichen verwendete geographische Herkunftsangabe in hohem Maße geeignet ist, die Ware zu individualisieren, insbesondere Güte- und Preisvorstellungen zu erwecken, und deshalb für die Kaufentscheidung des Interessenten bedeutsam und bestimmend ist (Baumbach-Hefermehl aaO 1182, Rz 216 zu Paragraph 3, dUWG). Für die Relevanz der Irreführung reicht es dabei schon aus, daß die Bezugnahme auf die geographische Herkunft geeignet ist, einen nicht unerheblichen Teil der umworbenen Abnehmer bei seiner Auswahlüberlegung irgendwie zu beeinflussen (Baumbach-Hefermehl, aaO; SZ 60/109). Ob die Irreführung dabei im Einzelfall tatsächlich bewirkt wird, ist unerheblich; es genügt die bloße Gefahr einer Täuschung (Hohenecker-Friedl aaO 27; Baumbach-Hefermehl aaO 1109 Rz 89 zu Paragraph 3, dUWG).
Die Erstbeklagte hat somit durch die Bezeichnung eines in Indien geknüpften Teppichs als "Täbris" gegen § 2 UWG verstoßen. Der Zweitbeklagte haftet als persönlich haftender Gesellschafter für diesen Verstoß gemäß § 18 UWG, §§ 128, 161 HGB auch dann, wenn er daran nicht unmittelbar beteiligt war (ständige Rechtsprechung; ÖBl 1978, 154; ÖBl 1981, 51; zuletzt unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Koppensteiners ÄaaO 287 und in Straube, HGB Rz 13 zu § 128Ü: RdW 1989, 192; 4 Ob 6/89; 4 Ob 90/89 ua). Dem Revisionsrekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.Die Erstbeklagte hat somit durch die Bezeichnung eines in Indien geknüpften Teppichs als "Täbris" gegen Paragraph 2, UWG verstoßen. Der Zweitbeklagte haftet als persönlich haftender Gesellschafter für diesen Verstoß gemäß Paragraph 18, UWG, Paragraphen 128, 161, HGB auch dann, wenn er daran nicht unmittelbar beteiligt war (ständige Rechtsprechung; ÖBl 1978, 154; ÖBl 1981, 51; zuletzt unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht Koppensteiners ÄaaO 287 und in Straube, HGB Rz 13 zu Paragraph 128 Ü, :, RdW 1989, 192; 4 Ob 6/89; 4 Ob 90/89 ua). Dem Revisionsrekurs mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 2 EO und §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf § 393 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten der Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO und Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO, jener über die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung auf Paragraph 393, Absatz eins, ZPO.