Rechtssatz RS0077670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077670
Entscheidungsdatum
09.06.2011
Rechtssatz
Die Gleichartigkeit des Kundenkreises hängt insofern auch von räumlichen Umständen ab, als örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen können. - "Indischer Täbris".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 152/89
Entscheidungstext OGH 30.01.1990 4 Ob 152/89
Veröff: ÖBl 1990,203
- 4 Ob 38/94
Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 38/94
Vgl auch; Beisatz: Wenn es auch keinen Wettbewerb um einzelne Kunden in dem von der fernmeldebehördlichen Bewilligung erfaßten Gebiet gibt, so besteht doch in bezug auf die Verkabelung weiterer Gebiete ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten und den anderen Kabelfernsehunternehmen, die die von den Anlagen der Klägerin empfangenen Satelittensignale in ihr Netz einspeisen und mit der Klägerin einen Vertrag abgeschlossen haben. (T1)
- 4 Ob 287/99f
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 4 Ob 287/99f
Auch; nur: Als örtlich sich keinesfalls überschneidende Absatzgebiete praktisch jede Möglichkeit eines Zusammenstoßes im Wettbewerb ausschließen können. (T2)
- 4 Ob 167/00p
Entscheidungstext OGH 04.07.2000 4 Ob 167/00p
Auch; nur T2
- 4 Ob 201/04v
Entscheidungstext OGH 21.12.2004 4 Ob 201/04v
Auch; nur T2
- 3 Ob 198/10d
Entscheidungstext OGH 09.06.2011 3 Ob 198/10d
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077670
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2011
Dokumentnummer
JJR_19900130_OGH0002_0040OB00152_8900000_001