Die Revision ist zulässig, weil ein gleichartiger Sachverhalt bisher nicht Gegenstand einer höchstgerichtlichen Entscheidung war; sie ist aber nicht berechtigt.
Die Beklagte bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichtes, sie beute die Leistungen der Klägerin in sittenwidriger Weise aus. Den vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen liege ein Sachverhalt zugrunde, der dem vorliegenden Fall nicht gleich sei. Der Kundenstock der Beklagten sei von dem der Klägerin völlig verschieden; sie könne die Klägerin nicht im Wettbewerb behindern. Die Beklagte handle nicht in Wettbewerbsabsicht.
Schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung macht sich schuldig, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen (ÖBl 1987, 95; WBl 1993, 29 uva). Die Beklagte übernimmt nicht das Arbeitsergebnis der Klägerin, um diese damit zu konkurrenzieren, sondern sie nutzt die Leistungen der Klägerin auf die vorgesehene Art, weigert sich aber, mit der Klägerin einen Vertrag zu schließen und das von der Klägerin begehrte Entgelt zu zahlen. Die Beklagte setzt demnach ein Verhalten, das sich von den bisher entschiedenen Fällen schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung unterscheidet. Das schließt einen Verstoß gegen § 1 UWG noch nicht aus. Es ist daher zu prüfen, ob das Verhalten der Beklagten alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht, die vorliegen müssen, damit ein solcher Verstoß angenommen werden kann.Schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung macht sich schuldig, wer ohne jede eigene Leistung, ohne eigenen ins Gewicht fallenden Schaffensvorgang das ungeschützte Arbeitsergebnis eines anderen ganz oder doch in erheblichen Teilen übernimmt, um so dem Geschädigten mit dessen eigener mühevoller und kostspieliger Leistung Konkurrenz zu machen (ÖBl 1987, 95; WBl 1993, 29 uva). Die Beklagte übernimmt nicht das Arbeitsergebnis der Klägerin, um diese damit zu konkurrenzieren, sondern sie nutzt die Leistungen der Klägerin auf die vorgesehene Art, weigert sich aber, mit der Klägerin einen Vertrag zu schließen und das von der Klägerin begehrte Entgelt zu zahlen. Die Beklagte setzt demnach ein Verhalten, das sich von den bisher entschiedenen Fällen schmarotzerischer Ausbeutung fremder Leistung unterscheidet. Das schließt einen Verstoß gegen Paragraph eins, UWG noch nicht aus. Es ist daher zu prüfen, ob das Verhalten der Beklagten alle Tatbestandsmerkmale verwirklicht, die vorliegen müssen, damit ein solcher Verstoß angenommen werden kann.
Wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG sind Handlungen, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen werden und gegen die guten Sitten verstoßen. "Zu Zwecken des Wettbewerbs" handelt ein Gewerbetreibender, der seine Stellung im Wettbewerb irgendwie fördert und subjektiv diese Wirkung, wenn auch nicht ausschließlich, so doch nebenbei verfolgt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 189 EinlUWG Rz 219). "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" erfordert demnach in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 40 Rz 26). Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinn besteht, daß der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Baumbach-Hefermehl aaO 188 EinlUWG Rz 216). Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; es genügt, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Dienstleistungen ihrer Art nach in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung behindern können (SZ 54/77 = ÖBl 1982, 132; SZ 60/78 = ÖBl 1988, 6; RdW 1990, 312; ÖBl 1991, 237 uva). Auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen, wie etwa ein Erzeuger (Großhändler), der nur Händler beliefert, und ein Händler, der an Letztverbraucher verkauft, können miteinander in Wettbewerb treten. Daß sie dann auch denselben Abnehmerkreis haben, ist nicht erforderlich; es genügt eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 19; SZ 54/77 = ÖBl 1982, 132; SZ 60/78 = ÖBl 1988, 6; ÖBl 1991, 205 ua).Wettbewerbswidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG sind Handlungen, die im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs vorgenommen werden und gegen die guten Sitten verstoßen. "Zu Zwecken des Wettbewerbs" handelt ein Gewerbetreibender, der seine Stellung im Wettbewerb irgendwie fördert und subjektiv diese Wirkung, wenn auch nicht ausschließlich, so doch nebenbei verfolgt (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 189 EinlUWG Rz 219). "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" erfordert demnach in objektiver Hinsicht das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Beteiligten, will doch das Wettbewerbsrecht nur dasjenige geschäftliche Tun erfassen, das geeignet ist, die Wettbewerbslage irgendwie zu beeinflussen, also den oder die Mitbewerber in irgendeiner Weise berührt (Nordemann, Wettbewerbsrecht6, 40 Rz 26). Ein Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn zwischen den Vorteilen, die jemand durch eine Maßnahme für sein Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht und den Nachteilen, die ein anderer dadurch erleidet, eine Wechselbeziehung in dem Sinn besteht, daß der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (Baumbach-Hefermehl aaO 188 EinlUWG Rz 216). Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen und immer dann zu bejahen, wenn sich die beteiligten Unternehmen an einen im wesentlichen gleichartigen Abnehmerkreis wenden. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nicht erforderlich; es genügt, daß die von ihnen vertriebenen Waren oder gewerblichen Dienstleistungen ihrer Art nach in Konkurrenz treten und einander daher nach der Verkehrsauffassung behindern können (SZ 54/77 = ÖBl 1982, 132; SZ 60/78 = ÖBl 1988, 6; RdW 1990, 312; ÖBl 1991, 237 uva). Auch Gewerbetreibende verschiedener Wirtschaftsstufen, wie etwa ein Erzeuger (Großhändler), der nur Händler beliefert, und ein Händler, der an Letztverbraucher verkauft, können miteinander in Wettbewerb treten. Daß sie dann auch denselben Abnehmerkreis haben, ist nicht erforderlich; es genügt eine mittelbare Beeinträchtigung des Absatzes (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 19; SZ 54/77 = ÖBl 1982, 132; SZ 60/78 = ÖBl 1988, 6; ÖBl 1991, 205 ua).
Als Kabelfernsehunternehmen übt die Beklagte ein freies Gewerbe im Sinne des § 5 Abs 2 Z 3 GewO aus (s. Mache-Kinscher, Die Gewerbeordnung5 Anm 144 zu § 2). Kabelbetreiber benötigen für den fernmelderechtlichen Bereich eine fernmeldebehördliche Bewilligung nach der auf Gesetzesstufe stehenden Rundfunkverordnung BGBl 1965/333 idF BGBl 1977/345 (s. VwGH MR 1992, 150). Eine solche Bewilligung besitzt die Beklagte; sie wurde ihr für P*****, G*****, M*****, B*****, L***** und K***** und damit für ein bestimmtes Gebiet erteilt. Daraus leitet die Beklagte offenbar ab, daß es zwischen ihr und anderen Kabelbetreibern keinen Wettbewerb gäbe. Das trifft aber nicht zu: Wenn es auch - wie in dem von der Beklagten zitierten Fall ÖBl 1981, 96 - keinen Wettbewerb um einzelne Kunden in dem von der fernmeldebehördlichen Bewilligung erfaßten Gebiet gibt, so besteht doch in bezug auf die Verkabelung weiterer Gebiete ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten und den anderen Kabelfernsehunternehmen, die die von den Anlagen der Klägerin empfangenen Satellitensignale in ihr Netz einspeisen und mit der Klägerin einen Vertrag abgeschlossen haben.Als Kabelfernsehunternehmen übt die Beklagte ein freies Gewerbe im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, GewO aus (s. Mache-Kinscher, Die Gewerbeordnung5 Anmerkung 144 zu Paragraph 2,). Kabelbetreiber benötigen für den fernmelderechtlichen Bereich eine fernmeldebehördliche Bewilligung nach der auf Gesetzesstufe stehenden Rundfunkverordnung BGBl 1965/333 in der Fassung BGBl 1977/345 (s. VwGH MR 1992, 150). Eine solche Bewilligung besitzt die Beklagte; sie wurde ihr für P*****, G*****, M*****, B*****, L***** und K***** und damit für ein bestimmtes Gebiet erteilt. Daraus leitet die Beklagte offenbar ab, daß es zwischen ihr und anderen Kabelbetreibern keinen Wettbewerb gäbe. Das trifft aber nicht zu: Wenn es auch - wie in dem von der Beklagten zitierten Fall ÖBl 1981, 96 - keinen Wettbewerb um einzelne Kunden in dem von der fernmeldebehördlichen Bewilligung erfaßten Gebiet gibt, so besteht doch in bezug auf die Verkabelung weiterer Gebiete ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten und den anderen Kabelfernsehunternehmen, die die von den Anlagen der Klägerin empfangenen Satellitensignale in ihr Netz einspeisen und mit der Klägerin einen Vertrag abgeschlossen haben.
Um ein "Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs" annehmen zu können, muß die beanstandete Handlung aber nicht nur objektiv geeignet sein, den Absatz eines - meist des eigenen - Unternehmens auf Kosten der Mitbewerber zu fördern, sondern auch subjektiv von der entsprechenden Wettbewerbsabsicht getragen werden (ÖBl 1983, 9; ÖBl 1987, 23; ÖBl 1991, 13 uva).
Daß eine bestimmte Handlung in der Absicht vorgenommen wurde, den Wettbewerb zu fördern, hat grundsätzlich derjenige zu beweisen, der daraus Rechtsfolgen ableitet. Besteht ein Wettbewerbsverhältnis oder ist der objektive Charakter einer (typischen) Wettbewerbshandlung beherrschend, so erübrigt sich der besondere Nachweis einer (mit)bestimmenden Wettbewerbsabsicht (s. Hohenecker-Friedl aaO 20; SZ 38/79; ÖBl 1983, 9; ÖBl 1991, 237 ua).
Im vorliegenden Fall besteht nicht nur ein Wettbewerbsverhältnis; die Beklagte setzt mit dem beanstandeten Verhalten auch eine Wettbewerbshandlung, verbessert sie dadurch doch ihre Wettbewerbsposition ganz beträchtlich: Durch ihre Weigerung, die Investitions- und Betriebskosten der Klägerin anteilig mitzutragen, hat sie wesentlich geringere Aufwendungen als ihre Mitbewerber und kann somit ihre Leistungen günstiger anbieten. Daß die Beklagte in Wettbewerbsabsicht handelt, ist daher jedenfalls zu vermuten; sie hat in erster Instanz auch nichts Gegenteiliges vorgebracht.
Zu prüfen bleibt, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstößt. Die Beklagte speist die von der Kopfstation 2 übernommenen Satellitensignale in ihr Netz ein, weigert sich aber, für die Leistungen zu zahlen, die die Klägerin erbringen mußte und erbringt, um die Verwendung der Signale durch Kabelfernsehunternehmen wie die Beklagte zu ermöglichen. Die Beklagte nutzt damit Leistungen der Klägerin, die diese in Erwartung einer Gegenleistung erbracht hat und erbringt. Eine solche Nutzung fremder Leistungen ohne vertragliche Grundlage begründet eine Leistungskondiktion nach §§ 1431 ff ABGB (s. Koziol-Welser9 I 420 ff). Die Beklagte setzt demnach ein Verhalten, das die Rechtsordnung mißbilligt. Ein solches Verhalten ist auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG: Es entspricht nicht dem Leitbild eines funktionierenden Leistungswettbewerbs, wenn die bessere Position im Wettbewerb dadurch erreicht wird, daß fremde Leistungen genutzt werden, ohne das verlangte, von den Mitbewerbern bezahlte Entgelt zu entrichten (s. EvBl 1989/100).Zu prüfen bleibt, ob das beanstandete Verhalten der Beklagten gegen die guten Sitten im Sinne des Paragraph eins, UWG verstößt. Die Beklagte speist die von der Kopfstation 2 übernommenen Satellitensignale in ihr Netz ein, weigert sich aber, für die Leistungen zu zahlen, die die Klägerin erbringen mußte und erbringt, um die Verwendung der Signale durch Kabelfernsehunternehmen wie die Beklagte zu ermöglichen. Die Beklagte nutzt damit Leistungen der Klägerin, die diese in Erwartung einer Gegenleistung erbracht hat und erbringt. Eine solche Nutzung fremder Leistungen ohne vertragliche Grundlage begründet eine Leistungskondiktion nach Paragraphen 1431, ff ABGB (s. Koziol-Welser9 römisch eins 420 ff). Die Beklagte setzt demnach ein Verhalten, das die Rechtsordnung mißbilligt. Ein solches Verhalten ist auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG: Es entspricht nicht dem Leitbild eines funktionierenden Leistungswettbewerbs, wenn die bessere Position im Wettbewerb dadurch erreicht wird, daß fremde Leistungen genutzt werden, ohne das verlangte, von den Mitbewerbern bezahlte Entgelt zu entrichten (s. EvBl 1989/100).
Daß die Beklagte mit Aufwendungen verbundene Maßnahmen treffen muß, wenn sie nur die terrestrischen, von der Klägerin unentgeltlich abgegebenen Signale in ihr Netz einspeisen will, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Beklagte hat nicht behauptet, daß sie einen Rechtsanspruch auf den Empfang dieser Signale besitzt und sie nur erhalten kann, wenn sie die in einem Paket mit den Satellitensignalen ausgestrahlten Signale an ihre Kabelfernsehteilnehmer weitergibt. Es ist daher Sache der Beklagten, Vorkehrungen zu treffen, daß sie nur jene Signale nutzt, für die die Klägerin nichts verlangt, oder entsprechende Vereinbarungen mit der Klägerin zu schließen, die sie berechtigen, sämtliche Signale in ihr Netz einzuspeisen.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision muß erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.