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Rechtssatz RS0077677

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077677

Geschäftszahl

4Ob146/89; 4Ob38/94

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Rechtssatz

Die Gleichheit des Kundenkreises hängt nicht nur von sachlichen, sondern insofern auch von räumlichen Umständen ab, als durch die räumliche Entfernung ein Wettbewerbsverhältnis im Einzelfall ausgeschlossen werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 146/89
    Entscheidungstext OGH 20.02.1990 4 Ob 146/89
  • 4 Ob 38/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 38/94
    Vgl auch; Beisatz: Wenn es auch keinen Wettbewerb um einzelne Kunden in dem von der fernmeldebehördlichen Bewilligung erfaßten Gebiet gibt, so besteht doch in bezug auf die Verkabelung weiterer Gebiete ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Beklagten und den anderen Kabelfernsehunternehmen, die die von den Anlagen der Klägerin empfangenen Satelittensignale in ihr Netz einspeisen und mit der Klägerin einen Vertrag abgeschlossen haben. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0077677

Dokumentnummer

JJR_19900220_OGH0002_0040OB00146_8900000_001