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Rechtssatz RS0077689

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077689

Geschäftszahl

4Ob38/94

Entscheidungsdatum

12.04.1994

Rechtssatz

Der Beklagte speist übernommene Satellitensignale in ihr Netz ein, weigert sich aber, für die Leistungen zu zahlen, die die Klägerin erbringen mußte und erbringt, um die Verwendung der Signale durch Kabelfernsehunternehmen wie die Beklagte zu ermöglichen. Die Beklagte nutzt damit Leistungen der Klägerin, die diese in Erwartung einer Gegenleistung erbracht hat und erbringt. Eine solche Nutzung fremder Leistungen ohne vertragliche Grundlage begründet eine Leistungskondiktion nach Paragraphen 143, ff ABGB. Ein solches Verhalten ist auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG: Es entspricht nicht dem Leitbild eines funktionierenden Leistungswettbewerbs, wenn die bessere Position im Wettbewerb dadurch erreicht wird, daß fremde Leistungen genutzt werden, ohne das verlangte, von den Mitbewerbern bezahlte Entgelt zu entrichten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 38/94
    Entscheidungstext OGH 12.04.1994 4 Ob 38/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077689

Dokumentnummer

JJR_19940412_OGH0002_0040OB00038_9400000_001