Rechtssatz RS0077689
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077689
Entscheidungsdatum
12.04.1994
Rechtssatz
Der Beklagte speist übernommene Satellitensignale in ihr Netz ein, weigert sich aber, für die Leistungen zu zahlen, die die Klägerin erbringen mußte und erbringt, um die Verwendung der Signale durch Kabelfernsehunternehmen wie die Beklagte zu ermöglichen. Die Beklagte nutzt damit Leistungen der Klägerin, die diese in Erwartung einer Gegenleistung erbracht hat und erbringt. Eine solche Nutzung fremder Leistungen ohne vertragliche Grundlage begründet eine Leistungskondiktion nach §§ 143 ff ABGB. Ein solches Verhalten ist auch sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG: Es entspricht nicht dem Leitbild eines funktionierenden Leistungswettbewerbs, wenn die bessere Position im Wettbewerb dadurch erreicht wird, daß fremde Leistungen genutzt werden, ohne das verlangte, von den Mitbewerbern bezahlte Entgelt zu entrichten.Der Beklagte speist übernommene Satellitensignale in ihr Netz ein, weigert sich aber, für die Leistungen zu zahlen, die die Klägerin erbringen mußte und erbringt, um die Verwendung der Signale durch Kabelfernsehunternehmen wie die Beklagte zu ermöglichen. Die Beklagte nutzt damit Leistungen der Klägerin, die diese in Erwartung einer Gegenleistung erbracht hat und erbringt. Eine solche Nutzung fremder Leistungen ohne vertragliche Grundlage begründet eine Leistungskondiktion nach Paragraphen 143, ff ABGB. Ein solches Verhalten ist auch sittenwidrig im Sinne des Paragraph eins, UWG: Es entspricht nicht dem Leitbild eines funktionierenden Leistungswettbewerbs, wenn die bessere Position im Wettbewerb dadurch erreicht wird, daß fremde Leistungen genutzt werden, ohne das verlangte, von den Mitbewerbern bezahlte Entgelt zu entrichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077689
Dokumentnummer
JJR_19940412_OGH0002_0040OB00038_9400000_001