Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber hat das Rekursgericht mit seiner Fassung des Unterlassungsgebotes zu Punkt 4 die Grenze des Sicherungsantrages (§ 405 ZPO) nicht überschritten. Es entspricht nämlich der Lehre und der ständigen Rechtsprechung, daß das Gericht - auch noch in höherer Instanz - befugt und sogar verpflichtet ist, dem Urteilsspruch bzw. Sicherungsgebot - abweichend vom gestellten Begehren - eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, sofern diese in den Sachbehauptungen des Klägers (Antragstellers) ihre eindeutige Grundlage findet und inhaltlich nicht über das hinausgeht, was der Kläger tatsächlich gewollt hat. Das Begehren ist immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1448;Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber hat das Rekursgericht mit seiner Fassung des Unterlassungsgebotes zu Punkt 4 die Grenze des Sicherungsantrages (Paragraph 405, ZPO) nicht überschritten. Es entspricht nämlich der Lehre und der ständigen Rechtsprechung, daß das Gericht - auch noch in höherer Instanz - befugt und sogar verpflichtet ist, dem Urteilsspruch bzw. Sicherungsgebot - abweichend vom gestellten Begehren - eine klarere und deutlichere Fassung zu geben, sofern diese in den Sachbehauptungen des Klägers (Antragstellers) ihre eindeutige Grundlage findet und inhaltlich nicht über das hinausgeht, was der Kläger tatsächlich gewollt hat. Das Begehren ist immer so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen tatsächlicher Art von der Partei gemeint war (Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1448;
Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rz 510.5;
ÖBl 1972, 152; ÖBl 1975, 33 und 110; ÖBl 1980, 73 und 128;
MietSlg. 32.693; ÖBl 1981, 159; ÖBl 1982, 66; ÖBl 1983, 46;
1 Ob 615/87; 4 Ob 18/88; 4 Ob 51/88 u.v.a.). Liegen diese Voraussetzungen vor, dann kann und muß das Gericht einem nur versehentlich unrichtig oder zu weit formulierten Begehren die richtige Fassung geben (MietSlg. 32.693; ÖBl 1983, 46; 1 Ob 615/87;
4 Ob 51/88 u.a.); es darf dabei aber weder ein plus noch ein aliud zusprechen (Fasching aaO). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben:
Aus dem Antragsvorbringen der Kläger geht zweifelsfrei hervor, daß sie die von der Erstbeklagten am Gebäude ihres neu eröffneten Lebensmittelmarktes in Leuchtschrift angebrachte Geschäftsbezeichnung "D*** Österreichs Großmarkt" und die gleiche Aufschrift auf den an den Kassen des Lebensmittelmarktes erhältlichen Plastikeinkaufstaschen als unrichtig und irreführend beanstanden wollten. Es ist daher ganz offensichtlich, daß sie ihr daraus abgeleitetes Begehren nur versehentlich unrichtig formuliert haben, soweit dort ein Verbot der Bezeichnung des Unternehmens als "Österreichs Supermarkt" beantragt wurde. Dadurch, daß das Rekursgericht der Erst- und der Zweitbeklagten verboten hat, ihr Unternehmen als "Österreichs Großmarkt" zu bezeichnen, wurde demnach lediglich ein offensichtlicher Schreibfehler der Kläger richtiggestellt. Den Klägern ist damit in Übereinstimmung mit ihrem Sachvorbringen genau das zugesprochen worden, was sie tatsächlich gewollt hatten, keineswegs aber inhaltlich mehr oder etwas anderes. In der Sache selbst haben die Erst- und die Zweitbeklagte im Provisorialverfahren zu dem hier in Rede stehenden Vorwurf lediglich vorgebracht, daß "D***-Brunn" deshalb eine überdurchschnittliche Bedeutung in der österreichischen Wirtschaft habe, weil zur "Z***-Unternehmensgruppe" bislang nicht nur zwei weitere Großmärkte in Dornbirn und Wels gehörten, sondern auch die "FamiliaMarkt-Kette" in Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich sowie die Z***-Kaffeerösterei, die
A & O-Einzelhandelskette, eine 50 %-Beteiligung an den Wiener Eisenberger-Läden und eine Wachsfabrik. Sie selbst haben daher keineswegs eine gesamtösterreichische Bedeutung des von der Erstbeklagten in Brunn am Gebirge eröffneten Großmarktes behauptet, sondern eine solche ausschließlich aus der Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe abgeleitet, die auch noch andere Großmärkte in Österreich - davon allerdings nur zwei weitere in Dornbirn und Wels unter der Bezeichnung "D***" - sowie sonstige Unternehmungen betreibt oder daran beteiligt ist. Soweit die Rechtsmittelwerber nunmehr erstmalig behaupten, bei "D***runn" handle es sich um einen der größten Einzelhandelsmärkte Österreichs, liegt eine unzulässige und unbeachtliche Neuerung vor; selbst deren Berücksichtigung und/oder die weitere Annahme, daß zugunsten der Rechtsmittelwerber auch die sonstigen von der "Z***-Unternehmensgruppe" in Österreich betriebenen Märkte, Unternehmungen und Unternehmensbeteiligungen bei der Beurteilung der beanstandeten Geschäftsbezeichnung einzubeziehen wären, könnte dem Rechtsmittel zu keinem Erfolg verhelfen:
Zutreffend ist das Rekursgericht zunächst davon ausgegangen, daß das mit der Geschäftsbezeichnung "D*** Österreichs Großmarkt" angesprochene Publikum daraus nicht auf ein von der Republik Österreich betriebenes Unternehmen schließen wird. Mit dieser Geschäftsbezeichnung hat aber die Erstbeklagte, wenn schon nicht eine Alleinstellung, so doch eine Spitzenstellung vor anderen Mitbewerbern ("Österreichs Großmarkt") in Anspruch genommen; die Kläger haben auch in dieser Richtung einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß durch den von ihnen erhobenen Vorwurf einer "unzulässigen Größenanmaßung" geltend gemacht. Tatsächlich wird aber durch diese Geschäftsbezeichnung beim angesprochenen Publikum (auch) die Vorstellung erweckt, es handle sich um den bedeutendsten Großmarkt Österreichs (vgl. Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1293 Rz 407 und 1295 Rz 409 zu § 3 dUWG; MR 1989, 30). Die sogenannte "Alleinstellungswerbung" ist primär nach § 2 UWG zu beurteilen und dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (ÖBl 1978, 64; ÖBl 1979, 41; ÖBl 1981, 102; WBl 1988, 157; MR 1989, 30). Eine Behauptung, die zum Ausdruck bringt, daß ein Unternehmen auf dem Markt führend ist, ist regelmäßig einer objektiven Nachprüfung zugänglich; ihre Zulässigkeit hängt daher primär von der sachlichen Richtigkeit ab (SZ 52/94; ÖBl 1987, 47; MR 1989, 30). Superlativwerbung läßt eine erhebliche wirtschaftliche Sonderstellung des werbenden Unternehmens erwarten; sie ist daher nur durch einen dauerhaften, beachtlichen Vorsprung vor der Konkurrenz gerechtfertigt (ÖBl 1979, 41; ÖBl 1981, 102; ÖBl 1982, 124; MR 1989, 30).Zutreffend ist das Rekursgericht zunächst davon ausgegangen, daß das mit der Geschäftsbezeichnung "D*** Österreichs Großmarkt" angesprochene Publikum daraus nicht auf ein von der Republik Österreich betriebenes Unternehmen schließen wird. Mit dieser Geschäftsbezeichnung hat aber die Erstbeklagte, wenn schon nicht eine Alleinstellung, so doch eine Spitzenstellung vor anderen Mitbewerbern ("Österreichs Großmarkt") in Anspruch genommen; die Kläger haben auch in dieser Richtung einen entsprechenden Wettbewerbsverstoß durch den von ihnen erhobenen Vorwurf einer "unzulässigen Größenanmaßung" geltend gemacht. Tatsächlich wird aber durch diese Geschäftsbezeichnung beim angesprochenen Publikum (auch) die Vorstellung erweckt, es handle sich um den bedeutendsten Großmarkt Österreichs vergleiche Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1293 Rz 407 und 1295 Rz 409 zu Paragraph 3, dUWG; MR 1989, 30). Die sogenannte "Alleinstellungswerbung" ist primär nach Paragraph 2, UWG zu beurteilen und dann zu beanstanden, wenn die ernstlich und objektiv nachprüfbar behauptete Spitzenstellung nicht den Tatsachen entspricht oder die Ankündigung sonst zur Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet ist (ÖBl 1978, 64; ÖBl 1979, 41; ÖBl 1981, 102; WBl 1988, 157; MR 1989, 30). Eine Behauptung, die zum Ausdruck bringt, daß ein Unternehmen auf dem Markt führend ist, ist regelmäßig einer objektiven Nachprüfung zugänglich; ihre Zulässigkeit hängt daher primär von der sachlichen Richtigkeit ab (SZ 52/94; ÖBl 1987, 47; MR 1989, 30). Superlativwerbung läßt eine erhebliche wirtschaftliche Sonderstellung des werbenden Unternehmens erwarten; sie ist daher nur durch einen dauerhaften, beachtlichen Vorsprung vor der Konkurrenz gerechtfertigt (ÖBl 1979, 41; ÖBl 1981, 102; ÖBl 1982, 124; MR 1989, 30).
Eine derartige wirtschaftliche Sonderstellung des von der Erstbeklagten erst kürzlich neu eröffneten Unternehmens, aus der sich nach sämtlichen in Betracht kommenden Kriterien ein beachtlicher Vorsprung vor der gesamten Konkurrenz in Österreich ableiten ließe, haben aber nicht einmal die Beklagten in bezug auf die Größe und Anzahl der "D***-Großmärkte" - auch nicht im Zusammenhalt mit den sonstigen von der "Z***-Unternehmensgruppe" betriebenen Märkten, Unternehmungen und Unternehmensbeteiligungen - zu behaupten vermocht; sie haben vielmehr nur vorgebracht, daß dem Unternehmen der Erstbeklagten auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Unternehmensgruppe eine "überdurchschnittliche Bedeutung in der österreichischen Wirtschaft" zukomme, damit aber nicht einmal selbst die Behauptung aufgestellt, daß die mit der beanstandeten Unternehmensbezeichnung in Anspruch genommene gesamtösterreichische Spitzenstellung im Sinne eines auf allen maßgeblichen Gebieten erzielten beachtlichen Vorsprungs vor der Konkurrenz tatsächlich gegeben wäre. Damit ist aber von der Unrichtigkeit der beanstandeten Geschäftsbezeichnung auszugehen. Mit ihrer Verwendung verstößt die Erstbeklagte gegen § 2 UWG. Die Zweitbeklagte haftet für die Wettbewerbsverstöße der Erstbeklagten als deren Komplementärin gemäß § 18 UWG, §§ 128, 161 HGB, auch wenn sie daran nicht beteiligt war (ständige Rechtsprechung; ÖBl 1978, 154; ÖBl 1981, 51; zuletzt unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Koppensteiner !Wettbewerbsrecht2, 287 und in Straube, HGB Rz 13 zu § 128 ; 4 Ob 103/88).Eine derartige wirtschaftliche Sonderstellung des von der Erstbeklagten erst kürzlich neu eröffneten Unternehmens, aus der sich nach sämtlichen in Betracht kommenden Kriterien ein beachtlicher Vorsprung vor der gesamten Konkurrenz in Österreich ableiten ließe, haben aber nicht einmal die Beklagten in bezug auf die Größe und Anzahl der "D***-Großmärkte" - auch nicht im Zusammenhalt mit den sonstigen von der "Z***-Unternehmensgruppe" betriebenen Märkten, Unternehmungen und Unternehmensbeteiligungen - zu behaupten vermocht; sie haben vielmehr nur vorgebracht, daß dem Unternehmen der Erstbeklagten auf Grund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Unternehmensgruppe eine "überdurchschnittliche Bedeutung in der österreichischen Wirtschaft" zukomme, damit aber nicht einmal selbst die Behauptung aufgestellt, daß die mit der beanstandeten Unternehmensbezeichnung in Anspruch genommene gesamtösterreichische Spitzenstellung im Sinne eines auf allen maßgeblichen Gebieten erzielten beachtlichen Vorsprungs vor der Konkurrenz tatsächlich gegeben wäre. Damit ist aber von der Unrichtigkeit der beanstandeten Geschäftsbezeichnung auszugehen. Mit ihrer Verwendung verstößt die Erstbeklagte gegen Paragraph 2, UWG. Die Zweitbeklagte haftet für die Wettbewerbsverstöße der Erstbeklagten als deren Komplementärin gemäß Paragraph 18, UWG, Paragraphen 128, 161, HGB, auch wenn sie daran nicht beteiligt war (ständige Rechtsprechung; ÖBl 1978, 154; ÖBl 1981, 51; zuletzt unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Koppensteiner !Wettbewerbsrecht2, 287 und in Straube, HGB Rz 13 zu Paragraph 128, ; 4 Ob 103/88).
Im Ergebnis zu Recht wenden sich aber die Beklagten gegen die zu Punkt 5) erlassene einstweilige Verfügung. Die Kläger verwenden nämlich das von ihnen bei der Formulierung des Sicherungsantrages gebrauchte Wort "Lockangebote" offensichtlich nur im Sinne einer ganz bestimmten Art der sogenannten "Lockvogelwerbung", bei der sich aus den für einzelne Fleischwaren angekündigten besonders günstigen Preisen unzutreffende Schlüsse auf die Preisstellung des Gesamtsortiments bei Fleisch- und Wurstwaren ergeben können (vgl. Koppensteiner aaO 52; Baumbach-Hefermehl aaO 1223 ff Rz 283 ff zu § 3 dUWG). Wenngleich die Kläger auch ein Vorbringen in der Richtung eines wettbewerbswidrigen Preiskampfes der Erstbeklagten durch Vernichtungsunterbietung bzw. "Preisschleudern" (vgl. Koppensteiner aaO 203 f; Baumbach-Hefermehl aaO 648 ff Rz 223 ff zu § 1 dUWG) sowie in der Richtung eines Verkaufes von Waren unter dem Einstandspreis erstattet haben, so ist darauf schon deshalb nicht näher einzugehen, weil dieses Vorbringen in der Fassung des von ihnen beantragten Unterlassungsgebotes keinen Niederschlag gefunden hat.Im Ergebnis zu Recht wenden sich aber die Beklagten gegen die zu Punkt 5) erlassene einstweilige Verfügung. Die Kläger verwenden nämlich das von ihnen bei der Formulierung des Sicherungsantrages gebrauchte Wort "Lockangebote" offensichtlich nur im Sinne einer ganz bestimmten Art der sogenannten "Lockvogelwerbung", bei der sich aus den für einzelne Fleischwaren angekündigten besonders günstigen Preisen unzutreffende Schlüsse auf die Preisstellung des Gesamtsortiments bei Fleisch- und Wurstwaren ergeben können vergleiche Koppensteiner aaO 52; Baumbach-Hefermehl aaO 1223 ff Rz 283 ff zu Paragraph 3, dUWG). Wenngleich die Kläger auch ein Vorbringen in der Richtung eines wettbewerbswidrigen Preiskampfes der Erstbeklagten durch Vernichtungsunterbietung bzw. "Preisschleudern" vergleiche Koppensteiner aaO 203 f; Baumbach-Hefermehl aaO 648 ff Rz 223 ff zu Paragraph eins, dUWG) sowie in der Richtung eines Verkaufes von Waren unter dem Einstandspreis erstattet haben, so ist darauf schon deshalb nicht näher einzugehen, weil dieses Vorbringen in der Fassung des von ihnen beantragten Unterlassungsgebotes keinen Niederschlag gefunden hat.
Der im Sicherungsbegehren erhobene Vorwurf, die Erstbeklagte habe bei ihrer Preiswerbung durch das Ankündigen und Gewähren von Preisen für Fleischwaren, die unter denen des Fleischgroßmarktes Wien-St.Marx lagen, in einer zur Irreführung geeigneten Weise "Lockangebote" gemacht, trifft aber nicht zu. Es wurde nämlich weder konkret behauptet noch bescheinigt, daß das von der Erstbeklagten angekündigte oder von ihr verlangte Preisniveau im Rahmen des Gesamtsortiments ihrer Fleisch- und Wurstwaren keineswegs besonders günstig gewesen wäre. Nur in einem einzigen Fall lag der von der Erstbeklagten verlangte Preis für "Selchfleisch-Teilsames" um 4 S über dem höchstzulässigen Wiener Verbraucherpreis. Daß das Herausstellen mehrerer besonders günstiger Fleischpreise irreführende Schlüsse auf das Gesamtsortiment der Erstbeklagten (wenigstens in der Fleischabteilung) zuließe, ist aber lediglich aus einem einzigen (geringfügigen) Überpreis noch keineswegs abzuleiten. Ob das übrige Sortiment der Erstbeklagten insofern den Käufervorstellungen widerspricht, ist nicht bescheinigt. Im übrigen wird das bloße Gewähren von "Lockpreisen" in aller Regel überhaupt keine falschen Käufererwartungen auslösen können.
Der im ersten Teil des Sicherungsantrages der Kläger zu Punkt 5) beanstandete Verstoß der Erstbeklagten gegen § 2 UWG ist somit nicht bescheinigt. Die Kläger haben aber durch die Formulierung "....und durch diese, verbunden mit...." unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie das Verhalten der Erstbeklagten nur kumulativ mit dem im zweiten Teil des Sicherungsbegehrens erhobenen weiteren Vorwurf beanstanden. Demnach käme eine Erlassung der einstweiligen Verfügung bloß im Sinne des zweiten Teiles des Sicherungsantrages schon deshalb nicht in Betracht, weil damit über die Grenze des Sicherungsbegehrens hinaus den Klägern qualitativ etwas anderes zugesprochen würde (§ 405 ZPO). Zu einem solchen Vorgehen besteht aber im übrigen gar keine Veranlassung, weil auch das im zweiten Teil des Sicherungsbegehrens beanstandete Verhalten der Erstbeklagten nicht gegen § 2 UWG verstößt:Der im ersten Teil des Sicherungsantrages der Kläger zu Punkt 5) beanstandete Verstoß der Erstbeklagten gegen Paragraph 2, UWG ist somit nicht bescheinigt. Die Kläger haben aber durch die Formulierung "....und durch diese, verbunden mit...." unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sie das Verhalten der Erstbeklagten nur kumulativ mit dem im zweiten Teil des Sicherungsbegehrens erhobenen weiteren Vorwurf beanstanden. Demnach käme eine Erlassung der einstweiligen Verfügung bloß im Sinne des zweiten Teiles des Sicherungsantrages schon deshalb nicht in Betracht, weil damit über die Grenze des Sicherungsbegehrens hinaus den Klägern qualitativ etwas anderes zugesprochen würde (Paragraph 405, ZPO). Zu einem solchen Vorgehen besteht aber im übrigen gar keine Veranlassung, weil auch das im zweiten Teil des Sicherungsbegehrens beanstandete Verhalten der Erstbeklagten nicht gegen Paragraph 2, UWG verstößt:
Mit ihren Ankündigungen, daß der "Preisboxer D***" jeden Preis schlage und "D***-Preise alle absolut sensationell in Österreich" seien, hat die Erstbeklagte deutlich erkennbar in marktschreierischer Weise auf ihr besonders günstiges Preisniveau hingewiesen; solche Ankündigungen werden vom angesprochenen Publikum auch nicht wörtlich verstanden, sondern nur als Übertreibung angesehen, weil niemand annehmen wird, ein Lebensmittel-Supermarkt habe immer und zu jeder Zeit bei jeden einzelnen von zahlreichen angebotenen Waren die niedrigsten Preise. Wenn auch solche Ankündigungen erkennbar als reklamehafte Übertreibungen verstanden werden, so enthalten sie doch einen "Tatsachenkern" im Sinne einer objektiv nachprüfbaren Aussage über die Preisgestaltung der Erstbeklagten; ihnen läßt sich nämlich die konkrete Behauptung einer im Vergleich zu den Mitbewerbern besonders günstigen Einkaufsgelegenheit entnehmen (ÖBl 1984, 97; WBl 1988, 336). Mit dem Hinweis auf einen einzigen Artikel ("Selchfleisch-Teilsames"), den die Erstbeklagte zu einem geringfügig höheren Preis als dem für die benachbarte Bundeshauptstadt amtlich festgesetzten höchstzulässigen Verbraucherpreis verkauft hat, haben aber die Kläger die genannten Werbebehauptungen noch nicht entkräftet. Wenn dieser Artikel unter den zahlreichen Waren eines Lebensmittel-Supermarktes der einzige ist, den die Erstbeklagte teurer verkauft hat als ihre Mitbewerber im nahegelegenen Wien - und etwas Gegenteiliges ist weder behauptet noch bescheinigt worden - so ist damit die durch die beiden Slogans erweckte Publikumserwartung in bezug auf eine besonders günstige Einkaufsgelegenheit noch nicht getäuscht.
Dem Revisionsrekurs mußte daher zu Punkt 4) der einstweiligen Verfügung ein Erfolg versagt bleiben; hingegen war zu Punkt 5) der abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. In Ansehung der Bestätigung beruht der Ausspruch über die Kosten der Kläger auf § 393 Abs 1 EO und jener über die Kosten der Erst- und der Zweitbeklagten auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 40, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Im übrigen gründet sich der Kostenausspruch auf § 402 Abs 2, § 78 EO und §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO. Der Erst- und der Zweitbeklagten waren die Revisionsrekurskosten auf der Basis der Hälfte des von ihnen angegebenen Revisionsrekursinteresses - sohin von 100.000 S - und die Kosten ihrer Rekursbeantwortung auf der Basis von 200.000 S zuzusprechen.Dem Revisionsrekurs mußte daher zu Punkt 4) der einstweiligen Verfügung ein Erfolg versagt bleiben; hingegen war zu Punkt 5) der abweisende Beschluß des Erstgerichtes wiederherzustellen. In Ansehung der Bestätigung beruht der Ausspruch über die Kosten der Kläger auf Paragraph 393, Absatz eins, EO und jener über die Kosten der Erst- und der Zweitbeklagten auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 40, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Im übrigen gründet sich der Kostenausspruch auf Paragraph 402, Absatz 2,, Paragraph 78, EO und Paragraphen 41, 50 und 52 Absatz eins, ZPO. Der Erst- und der Zweitbeklagten waren die Revisionsrekurskosten auf der Basis der Hälfte des von ihnen angegebenen Revisionsrekursinteresses - sohin von 100.000 S - und die Kosten ihrer Rekursbeantwortung auf der Basis von 200.000 S zuzusprechen.