Entscheidungsgründe:
Die Streitteile beschäftigen sich mit der gewerbsmäßigen Akquisition von Werbeaufträgen. Hiezu stehen folgende vertragliche Berechtigungen der Parteien außer Streit (ON 4 S 17 f):
Der Kläger ist berechtigt, Reklame auf den offiziellen Ankunfts- und Abfahrtsplänen der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN sowie auf den Fahrplantafeln des Kraftwagendienstes der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN anzubringen; der Beklagte ist berechtigt, Taschenfahrpläne der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN herauszugeben und sie mit Reklame zu versehen bzw. auszustatten.
Harald F***, der bis Ende April 1986 als Provisionsvertreter des Beklagten tätig war, sprach am 11.1.1985 bei der P*** T*** A*** Gesellschaft mbH in St.Johann im Pongau wegen einer Fahrplanwerbung vor. Da diese Gesellschaft schon seit einigen Jahren Werbeeinschaltungen in den Ankunfts- und Abfahrtsplänen der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN für Schwarzach und Bischofshofen hatte, fragte Herbert A*** den Vertreter, ob es sich dabei um die Fahrplantafeln mit Ankunfts- und Abfahrtszeiten handle, worauf dieser bejahte. Die weitere Frage, ob denn das nicht mehr der Kläger mache, weil dieser dem Herbert A*** von den früheren Werbeeinschaltungen her bekannt war, beantwortete der Vertreter dahin, daß das jetzt der Beklagte übernommen habe. Daraufhin wurde ihm der Werbeauftrag erteilt. Dem Herbert A*** wurden auch keine Taschenfahrpläne als Muster gezeigt. Harald F*** ließ erst einige Tage nach Auftragserteilung und Bezahlung ein Muster eines Taschenfahrplanes an der Kassa zurück; dieses bekam Herbert A*** aber nicht zu Gesicht.
Harald F*** besuchte auch das Optikstudio S*** in Salzburg und zeigte dem Peter S*** als Muster einen Ankunfts- und Abfahrtsplan der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN; dabei war weder die Rede von einer Werbeeinschaltung in einem Taschenfahrplan, noch wurde dem Peter S*** ein solcher gezeigt. Da damals auf dem vorgezeigten Muster des Ankunfts- und Abfahrtsplanes der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN die Bundesländer-Versicherung und zugleich auch ein Konkurrent Peter S*** - die Firma N*** - aufschienen, sicherte ihm Harald F*** zu, die Firma N*** werde auf dem neuen Fahrplan nicht mehr aufscheinen und die Bundesländer-Versicherung "komme ohnehin aus dem Fahrplan". Auf Grund dieser Zusagen erteilte Peter S*** dem Vertreter den Auftrag über eine Werbeeinschaltung auf der Fußleiste eines Ankunfts- und Abfahrtsplanes. Er erfuhr erst später durch den Kläger, daß es sich dabei um eine Werbeeinschaltung in einem Taschenfahrplan gehandelt hatte und nicht um eine solche in den Ankunfts- und Abfahrtsplänen, die in den Bahnhöfen und auch in Gasthäusern aushängen.
Harald F*** rief auch in der "KINDERSTUBE JAQUELIN" an und fragte Kerstin K***, ob sie an einer Werbeeinschaltung in Fahrplantafeln, die in den Bushaltestellen aushängen, interessiert sei. Er beschrieb die Fahrplantafeln dabei dahin, daß die Ankunfts- und Abfahrtszeiten in der Mitte des Planes aufschienen und rechts, links und unten die Werbeeinschaltungen erfolgten. Nach einer Rücksprache mit dem Chef lehnte Kerstin K*** tags darauf das Angebot telefonisch ab.
Der Kläger erblickt in diesem Verhalten des Beklagten einen Wettbewerbsverstoß, weil der Beklagte bzw. sein Vertreter bei den Kundenbesuchen wahrheitswidrige Angaben über die Werbeeinschaltungen auf den Ankunfts- und Abfahrtsplänen der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN und auf den Fahrplantafeln des Kraftwagendienstes der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN gemacht hätten. Der Beklagte sei nicht berechtigt, Werbungen bzw. Inserate auf den genannten Plänen und Tafeln vorzunehmen bzw. einzuschalten. Die P*** T*** A*** Gesellschaft mbH habe dem Beklagten den Werbeauftrag wegen der wahrheitswidrigen Angabe seines Vertreters erteilt, daß der Kläger die Werbung auf den Ankunfts- und Abfahrtsplänen der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN nicht mehr durchführe. Der Kläger stellt das Begehren, dem Beklagten ab sofort zu untersagen, "für die Ankunfts- und Abfahrtspläne der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN und die Fahrplantafeln des Kraftwagendienstes der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN Werbeaufträge entgegenzunehmen."
Der Beklagte bestritt die seinem Vertreter zur Last gelegten Angaben. Er nehme weder Reklameaufträge für Fahrplantafeln des Kraftwagendienstes der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN noch solche für die offiziellen Abfahrts- und Ankunftspläne der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN entgegen, sondern befasse sich ausschließlich mit der Herausgabe von Taschenfahrplänen, für die sein Vertreter auch in den vom Kläger beanstandeten Fällen Werbeaufträge entgegengenommen habe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen und folgerte daraus rechtlich, daß der Beklagte für die Tätigkeit seines Vertreters hafte. Dieser habe den Kaufentschluß der Kunden, der ersichtlich auf eine bestimmte Leistung gerichtet gewesen sei, dadurch getäuscht, daß er ihnen in Wahrheit eine andere Leistung unterschoben habe. Diese Vorgangsweise widerspreche dem Wahrheitsgrundsatz und verstoße daher gegen § 1 UWG. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und ergänzte sie wie folgt:Der Beklagte bestritt die seinem Vertreter zur Last gelegten Angaben. Er nehme weder Reklameaufträge für Fahrplantafeln des Kraftwagendienstes der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN noch solche für die offiziellen Abfahrts- und Ankunftspläne der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN entgegen, sondern befasse sich ausschließlich mit der Herausgabe von Taschenfahrplänen, für die sein Vertreter auch in den vom Kläger beanstandeten Fällen Werbeaufträge entgegengenommen habe. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es traf im wesentlichen die eingangs wiedergegebenen Tatsachenfeststellungen und folgerte daraus rechtlich, daß der Beklagte für die Tätigkeit seines Vertreters hafte. Dieser habe den Kaufentschluß der Kunden, der ersichtlich auf eine bestimmte Leistung gerichtet gewesen sei, dadurch getäuscht, daß er ihnen in Wahrheit eine andere Leistung unterschoben habe. Diese Vorgangsweise widerspreche dem Wahrheitsgrundsatz und verstoße daher gegen Paragraph eins, UWG. Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und ergänzte sie wie folgt:
Die von Herbert A*** und Peter S*** unterfertigten Auftragsformulare enthielten folgenden Vordruck:
"Fahrplanwerbung der Zugslinien der ÖSTERREICHISCHEN
BUNDESBAHNEN;
A. K***....Auftrag Nr. .... Wir erteilen für ....
Einschaltungen in FAHRPLAN, Größe .... Seite, Laufzeit: 198./198.,
zum Preis von je Einschaltung .....
Zur gefl. Beachtung! Wir nehmen zur Kenntnis, daß die Verteilung
der Fahrpläne ausschließlich durch die Firma FAHRPLANWERBUNG erfolgt
....... Bindend sind nur im Auftrag festgelegte Vereinbarungen .....
Die bestellte Einschaltung erscheint nicht im amtlichen Kursbuch". Die Auftragsformulare waren in der Weise ausgefüllt, daß die P*** T*** A*** Gesellschaft mbH zwei
Einschaltungen, Größe 1/4 Seite, und Peter S*** zwei Einschaltungen, Größe "F.L.", bestellten.
Der Beklagte befaßte sich bis zur Zeit der gegenständlichen Kundenbesuche seines Vertreters nur mit der Herausgabe von Taschenfahrplänen für den Fahrdienst der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN bzw. mit der Werbung darin. Faltpläne für den Kraftwagendienst der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN und den Fahrdienst der ÖSTERREICHISCHEN BUNDESBAHNEN hat er bis Oktober 1986 nicht herausgegeben.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Vertreter des Beklagten zwar gegen § 2 UWG verstoßende Täuschungshandlungen begangen habe, für die der Beklagte gemäß § 18 UWG hafte; diese Wettbewerbsverstöße seien aber durch das vom Kläger gestellte Begehren nicht gedeckt, in welchem die von ihm behauptete Irreführung nicht zum Ausdruck komme. Der Kläger habe vielmehr mit seinem Begehren versucht, dem Beklagten vorsorglich einen Eingriff in das von ihm behauptete Reklamemonopol zu untersagen, hiezu aber weder die erforderlichen Sachbehauptungen zur Sittenwidrigkeit eines solchen Eingriffes noch zu den Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage aufgestellt. Eine den erwiesenen Täuschungshandlungen Rechnung tragende Umformulierung des Begehrens komme nicht in Betracht, weil damit vom Wesen dieses Begehrens abgewichen würde.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Berufungsgericht die Auffassung, daß der Vertreter des Beklagten zwar gegen Paragraph 2, UWG verstoßende Täuschungshandlungen begangen habe, für die der Beklagte gemäß Paragraph 18, UWG hafte; diese Wettbewerbsverstöße seien aber durch das vom Kläger gestellte Begehren nicht gedeckt, in welchem die von ihm behauptete Irreführung nicht zum Ausdruck komme. Der Kläger habe vielmehr mit seinem Begehren versucht, dem Beklagten vorsorglich einen Eingriff in das von ihm behauptete Reklamemonopol zu untersagen, hiezu aber weder die erforderlichen Sachbehauptungen zur Sittenwidrigkeit eines solchen Eingriffes noch zu den Voraussetzungen einer vorbeugenden Unterlassungsklage aufgestellt. Eine den erwiesenen Täuschungshandlungen Rechnung tragende Umformulierung des Begehrens komme nicht in Betracht, weil damit vom Wesen dieses Begehrens abgewichen würde.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des angefochtenen Urteils im Sinne einer Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung, hilfsweise auf Urteilsaufhebung. Der Beklagte stellt in seiner Revisionsbeantwortung den Antrag, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.