Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Nach Ansicht der Beklagten habe das Rekursgericht durch die Aufnahme des Zusatzes "und zwar auch in Gestalt von Kaufverträgen über bewegliche Sachen mit der Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes" den Antrag der Klägerin überschritten und daher gegen § 405 ZPO verstoßen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch ausdrücklich darauf gestützt, daß die Beklagte Kaufverträge über bewegliche Sachen mit der Vereinbarung einer Rückkaufsfrist abschließe und damit in Wahrheit Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen gewähre; sie strebt mit ihrem Unterlassungsbegehren ein Verbot derartiger Geschäfte an. Wenn das Rekursgericht im Spruch besonders hervorgehoben hat, daß ein solches Verhalten der Beklagten von dem ausgesprochenen Verbot umfaßt sein soll, dann hat dies nur der Verdeutlichung gedient, keineswegs aber den Antrag der Klägerin überschritten. Ist ein Unterlassungsbegehren undeutlich, dann hat das Gericht zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, was er begehrt. Soweit danach der Anspruch materiell berechtigt ist, darf und muß das Gericht den Spruch gegenüber dem Begehren klarer fassen (ÖBl 1981, 160; Schönherr, Grundriß, Rz 510.5). Nichts anderes hat das Rekursgericht im vorliegenden Fall getan. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß die von der Beklagten mit F*** und W*** geschlossenen Verträge wirtschaftlich einer Pfandleihe gleichkommen. Wie es richtig erkannt hat, ist die Pfandleihe dadurch gekennzeichnet, daß gegen Übergabe von Faustpfändern und Ausfolgung von Pfandscheinen Darlehen gewährt werden, für die dem Pfandleiher keine andere Sicherheit als die Pfandsache geboten wird, durch deren Verkauf er sich schadlos halten kann, wenn das Darlehen nicht termingemäß zurückgezahlt wird (VwSlg 15.634 A). Diese Voraussetzungen liegen hier aber, stellt man nicht auf die verwendeten Ausdrücke, sondern auf die wirtschaftlichen Inhalte ab, vor: An die Stelle des Pfandscheines trat in den bescheinigten Fällen der schriftliche Kaufvertrag (Beilagen A und B); statt des vereinbarten Rückzahlungstermins wurde eine Rückkaufsfrist ausgemacht; die Beklagte sprach zwar nicht von Zinsen, legte aber im vorhinein einen den Einkaufspreis übersteigenden höheren Rückverkaufspreis fest. Das bedeutet wirtschaftlich nichts anderes, als daß der Kunde der Beklagten gegen Hingabe einer beweglichen Sache einen Geldbetrag erhält, den er innerhalb einer bedungenen Frist unter Hinzurechnung eines Zuschlages zurückzahlen muß, wenn er die Sache zurückerlangen will, weil andernfalls der Käufer diese Sache anderweitig verwerten kann. Der offenkundige Zweck dieses Rechtsgeschäftes liegt darin, dem Käufer für eine bestimmte Zeit ein Darlehen zu gewähren. Daß die Beklagte trotz dieser Vertragsgestaltung keinen Pfandschein im Sinne des § 284 GewO ausstellt und kein Pfandleihbuch (§ 283 GewO) führt, ändert nichts an dieser Beurteilung.Nach Ansicht der Beklagten habe das Rekursgericht durch die Aufnahme des Zusatzes "und zwar auch in Gestalt von Kaufverträgen über bewegliche Sachen mit der Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes" den Antrag der Klägerin überschritten und daher gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch ausdrücklich darauf gestützt, daß die Beklagte Kaufverträge über bewegliche Sachen mit der Vereinbarung einer Rückkaufsfrist abschließe und damit in Wahrheit Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen gewähre; sie strebt mit ihrem Unterlassungsbegehren ein Verbot derartiger Geschäfte an. Wenn das Rekursgericht im Spruch besonders hervorgehoben hat, daß ein solches Verhalten der Beklagten von dem ausgesprochenen Verbot umfaßt sein soll, dann hat dies nur der Verdeutlichung gedient, keineswegs aber den Antrag der Klägerin überschritten. Ist ein Unterlassungsbegehren undeutlich, dann hat das Gericht zu prüfen, ob sich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, was er begehrt. Soweit danach der Anspruch materiell berechtigt ist, darf und muß das Gericht den Spruch gegenüber dem Begehren klarer fassen (ÖBl 1981, 160; Schönherr, Grundriß, Rz 510.5). Nichts anderes hat das Rekursgericht im vorliegenden Fall getan. Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Dem Rekursgericht ist darin beizupflichten, daß die von der Beklagten mit F*** und W*** geschlossenen Verträge wirtschaftlich einer Pfandleihe gleichkommen. Wie es richtig erkannt hat, ist die Pfandleihe dadurch gekennzeichnet, daß gegen Übergabe von Faustpfändern und Ausfolgung von Pfandscheinen Darlehen gewährt werden, für die dem Pfandleiher keine andere Sicherheit als die Pfandsache geboten wird, durch deren Verkauf er sich schadlos halten kann, wenn das Darlehen nicht termingemäß zurückgezahlt wird (VwSlg 15.634 A). Diese Voraussetzungen liegen hier aber, stellt man nicht auf die verwendeten Ausdrücke, sondern auf die wirtschaftlichen Inhalte ab, vor: An die Stelle des Pfandscheines trat in den bescheinigten Fällen der schriftliche Kaufvertrag (Beilagen A und B); statt des vereinbarten Rückzahlungstermins wurde eine Rückkaufsfrist ausgemacht; die Beklagte sprach zwar nicht von Zinsen, legte aber im vorhinein einen den Einkaufspreis übersteigenden höheren Rückverkaufspreis fest. Das bedeutet wirtschaftlich nichts anderes, als daß der Kunde der Beklagten gegen Hingabe einer beweglichen Sache einen Geldbetrag erhält, den er innerhalb einer bedungenen Frist unter Hinzurechnung eines Zuschlages zurückzahlen muß, wenn er die Sache zurückerlangen will, weil andernfalls der Käufer diese Sache anderweitig verwerten kann. Der offenkundige Zweck dieses Rechtsgeschäftes liegt darin, dem Käufer für eine bestimmte Zeit ein Darlehen zu gewähren. Daß die Beklagte trotz dieser Vertragsgestaltung keinen Pfandschein im Sinne des Paragraph 284, GewO ausstellt und kein Pfandleihbuch (Paragraph 283, GewO) führt, ändert nichts an dieser Beurteilung.
Übt aber die Beklagte damit eine Tätigkeit aus, die konzessionierten Pfandleihern (§ 278 GewO) vorbehalten ist, dann steht sie in einem Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nach ständiger Rechtsprechung keine Voraussetzung für die Mitbewerbereigenschaft (§ 14 UWG); es genügt, daß die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher behindern können (SZ 54/77 ua). Da die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, daß sich die Streitteile an ganz verschiedene Bevölkerungskreise wendeten, als Neuerung unberücksichtigt bleiben muß (§ 504 Abs 2 ZPO), ist auf die Frage, ob eine solche Verschiedenartigkeit der Kundenkreise der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses entgegenstehen könnte, hier nicht einzugehen.Übt aber die Beklagte damit eine Tätigkeit aus, die konzessionierten Pfandleihern (Paragraph 278, GewO) vorbehalten ist, dann steht sie in einem Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin. Konkreter Wettbewerb zwischen den Parteien ist nach ständiger Rechtsprechung keine Voraussetzung für die Mitbewerbereigenschaft (Paragraph 14, UWG); es genügt, daß die von den Parteien vertriebenen Waren oder Leistungen ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander daher behindern können (SZ 54/77 ua). Da die erstmals im Revisionsrekurs aufgestellte Behauptung, daß sich die Streitteile an ganz verschiedene Bevölkerungskreise wendeten, als Neuerung unberücksichtigt bleiben muß (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO), ist auf die Frage, ob eine solche Verschiedenartigkeit der Kundenkreise der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses entgegenstehen könnte, hier nicht einzugehen.
Die Beklagte meint, ihr könne ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) nicht vorgeworfen werden, weil nicht bescheinigt sei, daß sie sich bewußt über eine gesetzliche Regelung hinweggesetzt habe. Sie übersieht dabei, daß es nach § 1 UWG nur auf die objektive Sittenwidrigkeit der Handlung und nicht auch darauf ankommt, ob sich der Handelnde dieser Unlauterkeit seines Verhaltens bewußt war (SZ 11/49; SZ 56/2 mwN). Daran, daß die Beklagte die beanstandeten Rechtsgeschäfte als solche bewußt und vorsätzlich geschlossen hat, besteht kein Zweifel; das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit ist aber nach dem Gesagten kein Tatbestandserfordernis. Daß sie aber mit gutem Grund die Rechtsauffassung vertreten hätte, die erwähnten Geschäfte bedürften keiner Pfandleiherkonzession (vgl. SZ 56/2), hat die Beklagte gar nicht geltend gemacht.Die Beklagte meint, ihr könne ein Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (Paragraph eins, UWG) nicht vorgeworfen werden, weil nicht bescheinigt sei, daß sie sich bewußt über eine gesetzliche Regelung hinweggesetzt habe. Sie übersieht dabei, daß es nach Paragraph eins, UWG nur auf die objektive Sittenwidrigkeit der Handlung und nicht auch darauf ankommt, ob sich der Handelnde dieser Unlauterkeit seines Verhaltens bewußt war (SZ 11/49; SZ 56/2 mwN). Daran, daß die Beklagte die beanstandeten Rechtsgeschäfte als solche bewußt und vorsätzlich geschlossen hat, besteht kein Zweifel; das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit ist aber nach dem Gesagten kein Tatbestandserfordernis. Daß sie aber mit gutem Grund die Rechtsauffassung vertreten hätte, die erwähnten Geschäfte bedürften keiner Pfandleiherkonzession vergleiche SZ 56/2), hat die Beklagte gar nicht geltend gemacht.
Für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung ist es unerheblich, ob die Beklagte mit F*** und W*** wirksam ein Wiederkaufsrecht vereinbaren konnte.
Der Erstrichter hat zwar als bescheinigt angenommen, daß der Abschluß von Rechtsgeschäften der beschriebenen Art durch die Beklagte "eher" eine Ausnahme sei; er wollte aber damit - im Sinne der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, Heimo H*** (S.15) - offensichtlich nur ausdrücken, daß solche Geschäfte "eher selten" vorkämen. Legt aber ein Kunde Wert auf die Wiedererlangung der von ihm hingegebenen Sache, dann ist die Beklagte bereit, diesem Wunsch durch die Einräumung eines "Rückkaufsrechtes" zu entsprechen. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte diese Art der gewerblichen Tätigkeit regelmäßig (§ 1 Abs 2 GewO) ausübt. Regelmäßigkeit der Beschäftigung bedeutet ja nicht, daß sie ununterbrochen ausgeübt wird, sondern nur, daß die ständige Bereitschaft hiezu besteht (BGHSlg 199 (A) u. 809 (A)). Auf die Häufigkeit solcher Tätigkeiten kommt es hingegen nicht an (VwGH Slg 9183 (A)).Der Erstrichter hat zwar als bescheinigt angenommen, daß der Abschluß von Rechtsgeschäften der beschriebenen Art durch die Beklagte "eher" eine Ausnahme sei; er wollte aber damit - im Sinne der Aussage des Geschäftsführers der Beklagten, Heimo H*** (S.15) - offensichtlich nur ausdrücken, daß solche Geschäfte "eher selten" vorkämen. Legt aber ein Kunde Wert auf die Wiedererlangung der von ihm hingegebenen Sache, dann ist die Beklagte bereit, diesem Wunsch durch die Einräumung eines "Rückkaufsrechtes" zu entsprechen. Daraus ergibt sich, daß die Beklagte diese Art der gewerblichen Tätigkeit regelmäßig (Paragraph eins, Absatz 2, GewO) ausübt. Regelmäßigkeit der Beschäftigung bedeutet ja nicht, daß sie ununterbrochen ausgeübt wird, sondern nur, daß die ständige Bereitschaft hiezu besteht (BGHSlg 199 (A) u. 809 (A)). Auf die Häufigkeit solcher Tätigkeiten kommt es hingegen nicht an (VwGH Slg 9183 (A)).
Hat aber die Beklagte gewerbsmäßig Tätigkeiten ausgeübt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Konzession zu sein, dann hat sie sich über Vorschriften der Gewerbeordnung hinweggesetzt und damit einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangt. Sie hat daher gegen § 1 UWG verstoßen.Hat aber die Beklagte gewerbsmäßig Tätigkeiten ausgeübt, ohne im Besitz der hiefür erforderlichen Konzession zu sein, dann hat sie sich über Vorschriften der Gewerbeordnung hinweggesetzt und damit einen Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangt. Sie hat daher gegen Paragraph eins, UWG verstoßen.
Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Beschlusses.
Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf § 393 Abs 1 EO, jener über die Kosten der Beklagten auf die §§ 78, 402 Abs 2 EO, 40, 50, 52 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten der Klägerin gründet sich auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jener über die Kosten der Beklagten auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 2, EO, 40, 50, 52 ZPO.